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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-14901/024-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMJ-L318.026/0001-II 1/2007 |
Dr. Wolfgang Koizar |
12197 |
16. Oktober 2007 |
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Betrifft |
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Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung 1975, des Strafvollzugsgesetzes, des Bewährungshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Entwurf sieht eine Erweiterung der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vor (§ 46 StVG). Erstmals besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus einem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe. Die als Voraussetzung für die bedingte Entlassung zu verbüßende Strafzeit soll nunmehr zwei Monate (bisher: drei Monate) betragen.
Wird eine bedingte Entlassung mit der richterlichen Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen (§§ 50, 51 Abs. 3), angeordnet, sind finanzielle Mehraufwendungen für die NÖ Sozialhilfe zu erwarten.
Während ein Verurteilter im Falle des gewöhnlichen Strafvollzuges auf Kosten des Bundes vollversorgt (Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung, Bekleidung etc.) wird, lehnt der Bund eine Kostentragung für in Verbindung mit der bedingten Entlassung angeordnete richterliche Maßnahmen (z.B. stationäre Drogenentzugstherapie) regelmäßig ab. Begründet wird diese mit einer bloß subsidiären Kostentragungspflicht gemäß § 179a StVG. Nachdem die Gesetze der Länder bzw. die gesetzliche Sozialversicherung einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehen, bestünde keine Kostentragungspflicht des Bundes.
Darüber hinaus lehnt der Bund regelmäßig eine Tragung von „Nebenkosten“ der Maßnahme, nämlich Kosten der Verpflegung und Unterbringung in der Einrichtung, Krankenbehandlung, Bekleidung und Taschengeld (für einkommenslose Verurteilte) ab. Die NÖ Sozialhilfe hat daher in der Vergangenheit in einigen Fällen diese „Nebenkosten“ der Maßnahme übernommen, um soziale Härtelagen zu verhindern.
Das Land Niederösterreich lehnt eine Kostentragung für derartige gesundheitsbezogene Maßnahmen ab, da es sich dabei um eine Angelegenheit des Strafvollzuges handelt, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fällt (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) und somit die damit verbundenen Kosten vom Bund zu tragen sind.
Das Land Niederösterreich fordert, dass die im § 179a Abs. 2 StVG normierte Subsidiarität des Bundes gegenüber Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder in eine „allgemeine“ Kostentragungspflicht des Bundes umgewandelt wird und dies auch in Bezug auf alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen (z.B. Krankenversicherungskosten, Wohnungskosten, Taschengelder etc.).
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann