AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMJ-L318.026/0001-II 1/2007

Dr. Wolfgang Koizar

12197

16. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung 1975, des Strafvollzugsge­setzes, des Bewährungshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes 1988

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Der Entwurf sieht eine Erweiterung der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vor (§ 46 StVG). Erstmals besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus einem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe. Die als Voraussetzung für die bedingte Entlassung zu verbüßende Strafzeit soll nunmehr zwei Monate (bisher: drei Monate) betragen.

 

Wird eine bedingte Entlassung mit der richterlichen Weisung, sich einer Entwöhnungs­behandlung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen (§§ 50, 51 Abs. 3), angeordnet, sind finanzielle Mehraufwendungen für die NÖ Sozialhilfe zu erwarten.

 

Während ein Verurteilter im Falle des gewöhnlichen Strafvollzuges auf Kosten des Bundes vollversorgt (Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung, Bekleidung etc.) wird, lehnt der Bund eine Kostentragung für in Verbindung mit der bedingten Entlassung angeordnete rich­terliche Maßnahmen (z.B. stationäre Drogenentzugstherapie) regelmäßig ab. Begründet wird diese mit einer bloß subsidiären Kostentragungspflicht gemäß § 179a StVG. Nach­dem die Gesetze der Länder bzw. die gesetzliche Sozialversicherung einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehen, bestünde keine Kostentragungspflicht des Bundes.

 

Darüber hinaus lehnt der Bund regelmäßig eine Tragung von „Nebenkosten“ der Maßnah­me, nämlich Kosten der Verpflegung und Unterbringung in der Einrichtung, Krankenbe­handlung, Bekleidung und Taschengeld (für einkommenslose Verurteilte) ab. Die NÖ Sozi­alhilfe hat daher in der Vergangenheit in einigen Fällen diese „Nebenkosten“ der Maßnah­me übernommen, um soziale Härtelagen zu verhindern.

 

Das Land Niederösterreich lehnt eine Kostentragung für derartige gesundheitsbezogene Maßnahmen ab, da es sich dabei um eine Angelegenheit des Strafvollzuges handelt, welche in den Kompetenzbereich des Bundes fällt (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) und somit die damit verbundenen Kosten vom Bund zu tragen sind.

 

Das Land Niederösterreich fordert, dass die im § 179a Abs. 2 StVG normierte Subsidiarität des Bundes gegenüber Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder in eine „allgemei­ne“ Kostentragungspflicht des Bundes umgewandelt wird und dies auch in Bezug auf alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen (z.B. Krankenversicherungskos­ten, Wohnungskosten, Taschengelder etc.).

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann