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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
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DVR: 0000191
MD-VD - 1433/07 Wien, 19. Oktober 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Strafgesetzbuch, die Strafprozessord-
nung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das
Bewährungshilfegesetz und das Jugend-
gerichtsgesetz 1988 geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMJ-L318.026/0001-II 1/2007
An das
Bundesministerium für Justiz
Zu dem mit Schreiben vom 24. September 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches):
Zu Z 1 (§ 46 Abs. 3):
Auf das Redaktionsversehen wird hingewiesen („Lebensjahres“).
Zu Artikel III (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5):
In Ansehung derart sensibler Informationen wäre zu normieren, dass die Verständigung des Leiters der Dienststelle vertraulich (also ausschließlich schriftlich und zu eigenen Handen) erfolgen muss.
Zu Z 22 und 24 (§§ 158 Abs. 4 und 4a und 167a Abs. 1 und 3):
Es ist unklar, um welche Art von Einrichtungen es sich bei den „Pflegeeinrichtungen für chronisch psychisch Kranke“ handeln soll, insbesondere ob Pflegeheime (im Sinne der Pflegeheimgesetze der Länder), Krankenanstalten oder sonstige spezielle Einrichtungen gemeint sind. So sind nach § 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, Krankenanstalten. Nicht als Krankenanstalten gelten hingegen nach § 2 Abs. 2 lit. a KAKuG Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten.
Ebenso ist nicht klar ersichtlich, ob hier zwei Modelle von „Pflegeeinrichtungen für chronisch psychisch Kranke“ vorgesehen werden sollen (solche, die zur Aufnahme von geistig abnormen Rechtsbrechern verpflichtet werden, unabhängig ob sie entsprechend § 158 Abs. 4a des Entwurfes zur Mitarbeit bereit sind, und andere, die sich zur Mitarbeit bereit erklären). Angesichts des Aufgabenbereiches von Pflegeheimen und Krankenanstalten für chronisch Kranke sollte jedenfalls von einer „Zwangsverpflichtung“ zur Aufnahme von Untergebrachten abgesehen werden.
Vielmehr sollte im Text des Entwurfes deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass Pflegeheime oder Krankenanstalten für chronisch psychisch Kranke zur Aufnahme von Untergebrachten nur nach Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet sind.
Der ordnungsgemäße Vollzug der Unterbringung bei privaten Vereinigungen sollte jedenfalls durch regelmäßige behördliche Kontrollen sichergestellt werden.
Aus legistischer Sicht ist noch anzumerken, dass der erste Einleitungssatz der Z 22 („§ 158 Abs. 4 lautet:“) im Hinblick auf den daran anschließenden Satz („§ 158 wird wie folgt geändert:“) ersatzlos entfallen kann.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Thomas Sedlak Mag. Michael Raffler
Senatsrat
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MDZ
5. MA 4
6. MA 15
7. MA 40
8. KAV
9. Fonds Soziales Wien