Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

10. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5139/2-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das

Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden;  Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden, elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 

 


 

 

 

Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

10. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5139/2-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das

Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden;  Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

E-Mail: kzl.l@bmj.gv.at und begutachtungen@bmgfj.gv.at

 

 

 

Zu den mit Schreiben vom 24. September 2007, GZ. BMJ-L318.026/0001-II 1/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden,  nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Die geplante Neufassung der Regelungen betreffend die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB), die modifiziert auch für den Bereich der Jugendgerichtsbarkeit gilt, gibt Anlass zur Bemerkung, dass sich die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wohl an der bereits verbüßten Strafdauer orientiert, nicht jedoch an der Art der Straftat, die Anlass für die Verurteilung war (Delikt gegen Leib und Leben oder reines Vermögensdelikt), was jedoch gerade im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung mitberücksichtigt werden sollte. Es darf daher angeregt werden, eine dahingehende Differenzierung in Erwägung zu ziehen.

 

Eine Ausfertigungen dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA