Gz BKA-920.752/0012-III/1/2007

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bearbeiter Herr Mag Stanislav HORVAT

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Ihr Zeichen BMJ-L318.026/0001-II 1/2007

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 WIEN

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessnovelle 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden; Stellungnahme

 

 

Zum gegenständlichen Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel III Z 8 (§ 16a StVG):

 

Bestimmungen über die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen finden sich in den §§ 24f. des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985. Gemäß § 25 ASGG haben der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, die Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

 

Zur Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß § 24 ASGG vertritt der OGH in 8 Ob A 71/03d den Leitsatz, dass es sich dabei um wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe handelt, die dazu führen, dass er ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung gehindert wird. Der Umstand, dass die Wahl des fachkundigen Laienrichters auch dessen Einverständnis voraussetzt, ändert daran nichts, weil eine Verpflichtung der beruflichen Vertretungen besteht, entsprechende Laienrichter zu wählen und die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe auch Wahlvoraussetzung ist.

 

Eine Subsumierung der Laienrichtertätigkeit für öffentlich-rechtliche Bedienstete unter deren ‚Dienstpflicht’ wird abgelehnt, da die fachkundigen Laienrichter nach herrschender Auffassung „Mitwirkende aus dem Volk“ im Sinne des Art. 91 Abs. 1 B-VG sind; sie gehören zu den Organen der Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 91/08/0154).

 

Selbst unter dem Aspekt, dass damit in erster Linie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bezweckt werden soll (siehe Erläuterungen) wird die gewählte Vorgangsweise, in einer fremden Materie eine Dienstpflicht als „lex fugitiva“ zu normieren, abgelehnt.

 

Der Unfallversicherungsschutz für fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen besteht bislang für Beamte gleich wie Vertragsbedienstete aufgrund von § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k ASVG.

Es wird angeregt, eine gleichlautende Regelung bzw. Anknüpfung an der geltenden Rechtslage auch für den gegenständlichen Entwurf des StVG aufzunehmen.

 

Dass die Tätigkeit eines fachkundigen Laienrichters für Personen, die in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land oder einer Gemeinde stehen, als Dienst gelten soll, wird – nicht zuletzt im Hinblick auf einen etwaigen Anfall von vom Dienstgeber abzugeltenden Mehrdienstleistungen durch die Tätigkeit als Laienrichter – entschieden abgelehnt.

Die vorgeschlagene Regelung greift darüber hinaus hinsichtlich der Landes- und Gemeindebeamten in die Dienstrechtskompetenz des Landesgesetzgebers gemäß Art. 21 B-VG ein.

 

Weiters erscheint die vorgeschlagene Regelung des § 16a Abs. 7 StVG missverständlich. Es sollte klargestellt werden, dass nicht der Dienstgeber des fachkundigen Laienrichters, sondern die Justizverwaltung anfallende Reise- und Aufenthaltskosten zu tragen hat. An Stelle der Anordnung, dass die vom Laienrichter unternommenen Reisen „nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten“ sind, sollte besser ein Anspruch auf „Ersatz in der Höhe, wie er unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bei Dienstreisen zustehen würde“ normiert oder – entsprechend § 32 ASGG für fachkundige Laienrichter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit – ein Anspruch entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, vorgesehen werden.

Unter einem ergeht die ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

 

22. Oktober 2007

Für die Bundesministerin:

PLEYER

 

 

 

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