Bundeskanzleramt Abteilung III/1 Minoritenplatz 3 1014 Wien |
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BKA; Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz,
das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forst-
arbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschrei-
bungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert
werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007); Ressortstellungnahme
Das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit
Schreiben vom
10. Oktober 2007 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf einer 2. Dienstrechtsnovelle
2007 wie folgt Stellung:
Zu § 47a Z 1 BDG:
Aus Sicht des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ist klarzustellen, dass durch die vorgesehene Neuregelung (Erweiterung des Begriffes „Dienstzeit“) das Arbeitszeitrecht an den Medizinischen Universitäten, soweit es den Klinischen Bereich erfasst (§ 48f Abs. 4 BDG), nicht berührt wird. Die gegenwärtig in Kraft stehende Arbeitszeitvereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und Abs 5 und § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2009 aus.
Zu § 49 Abs. 5 BDG und §§ 16 und 17 GehG:
Die Kostenschätzung – soweit es den Überstundenzuschlag der Teilbeschäftigungen betrifft – ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht nachvollziehbar.
Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 15. Oktober 2007
Für den Bundesminister:
Dr. Iris Hornig
Elektronisch gefertigt