An das

 

Bundeskanzleramt

Abteilung III/1

 

per E-Mail: iii1@bka.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-12201/0008-I/A/4/2007

Wien, 15.10.2007

 

 

 

 

Betreff:  2. Dienstrechts-Novelle 2007;
Stellungnahme des Bundesministeriums für
Soziales und Konsumentenschutz.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 1. Oktober 2007 nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wie folgt Stellung.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

 

Zu Art. 2 Z 14 (§ 20b GehG):

 

Laut RZ 274 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist das Pendlerpauschale vom Arbeit-geber nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben nicht zu berücksichtigen. Ansonsten erfolgt durch den Dienstgeber keine weitere Prüfung des Anspruches auf Pendler-pauschale. Durch die Bindung des Fahrtkostenzuschusses an den Anspruch auf Pendlerpauschale käme es auch zu einer weitgehend ungeprüften Anweisung des Fahrtkostenzuschusses.

 

Weiters darf auf mögliche Probleme bei Inanspruchnahme des Pendlerpauschales im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Hinblick auf Rückforderungen bzw. auf rückwirkende Bemessungen sowie auf eine verzögerte Auszahlung aufgrund nicht festgelegter Meldeverpflichtungen hingewiesen werden.

 

Aus den Erläuterungen geht weiters hervor, dass kein Fahrtkostenzuschuss gebühren soll, wenn sich der nächstgelegene Wohnsitz innerhalb des Dienstortes befindet. Dies ist aus dem Gesetzestext nicht ersichtlich, da im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels bereits ab einer Fahrtstrecke von 2 km ein Pendlerpauschale und somit auch ein Fahrtkostenzuschuss gebühren würde. Es wird daher eine entsprechende gesetzliche Regelung angeregt.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 113i GehG):

 

Gemäß dem vorgeschlagenen § 113i GehG endet der Anspruch auf den an dieser Stelle geregelten Fahrtkostenzuschuss, wenn Tatsachen eintreten, die für die Ände­rung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären. Da dies jedoch bereits bei einer Tariferhöhung der Fall wäre, entspricht diese Bestimmung nur teil­weise der in den Erläuterungen angeführten Intention, wonach derzeitigen Fahrtkos­tenzuschussbezieher/innen keine finanziellen Einbußen durch die Neuregelung entstehen sollen bzw. nur im Falle der Änderung der Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzwechsel).

 

 

Zu Art. 2 Z 28 (§ 175 Abs. 58 Z 4 GehG):

 

In der genannten Gesetzesstelle wird § 113j angeführt. Es darf angemerkt werden, dass es sich bei dieser Bestimmung um § 113i handelt.

 

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

 

 

Zu Art. 3 Z 4 und 5 (§ 15 Abs. 4 und 5 VBG) sowie Z 18 (§ 100 Abs. 48 Z 2 VBG):

 

Die in den Erläuterungen sowie in § 100 Abs. 48 Z 2 VBG genannten Paragrafen -bezeichnungen lauten richtig § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5.

 

 

Zu Artikel 10 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

 

 

Zu Art. 10 Z 1 (§ 83 Abs. 2 Z 1 Ausschreibungsgesetz):

 

Die Intention der Regelung wird ausdrücklich begrüßt. Da jedoch keine Planstellen mehr ausschließlich für begünstigte Behinderte vorgesehen sind, wird eine Änderung der Formulierung dahingehend vorgeschlagen, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Ressort zur Aufnahme eines begünstigten Behinderten entschließt, auf diese der Abschnitt VII nicht anzuwenden ist.

 

 

Zu den Erläuterungen „Besonderer Teil“:

 

 

Zu den Erläuterungen zu § 49 Abs. 5 BDG und §§ 16 und 17 GehG:

 

In den Erläuterungen zu § 16 Abs. 9 GehG wird auf § 19d Abs. 3b GehG verwiesen. Es darf bemerkt werden, dass diese Gesetzesbestimmung nicht existiert.

 

Diese Stellungnahme wird auch in elektronischer Form an das Präsidium des Nationalrates (begutachtungsverfahren@parlament.gv.at) übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

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