Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Bundeskanzleramt
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Dr. Christian Ranacher

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2. Dienstrechts-Novelle 2007; Begutachtung; Stellungnahme;

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1127/356
12.10.2007

 

 

Zum Email vom 1. Oktober 2007, o.Zl.

 

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Art. 9 Z. 2 (§ 40 B-GlBG):

Mit dieser Bestimmung sollen im § 40 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG über die §§ 1 bis 9 und 13 bis 20b leg. cit. hinaus nunmehr auch die §§ 11 bis 11d, 23, 23a, 25 bis 29, 31, 35 und 36 leg. cit. für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen für anwendbar erklärt werden.

Diese entsprechend den Erläuterungen zu § 40 B-GlBG auf die Kompetenztatbestände der Art. 14 Abs. 2 B-VG („Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen“) und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG („Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes für Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“) gestützte Erweiterung des Anwendungsbereiches des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf die oben bezeichnete Personengruppe stellt sich insoweit als Eingriff in die Organisationshoheit des Landesgesetzgebers dar, als damit über die Regelung der Aufgaben landesgesetzlich einzurichtender Gleichbehandlungsorgane hinaus auch deren Kreation und Bestellung verbindlich geregelt werden soll. Dies betrifft namentlich § 26 B-GlBG (Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten), § 28 B-GlBG (Einrichtung von Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen und Mitgliedschaft in diesen Arbeitsgruppen) und § 35 B-GlBG (Bestellung der Kontaktfrauen).

In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Tiroler Landesgesetzgeber im Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, gestützt auf die Kompetenztatbestände der Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG und Art. 14a Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG („Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“) sowie gestützt auf die allgemein aus Art. 15 Abs. 1 B-VG fließende Kompetenz zur Organisation der Verwaltung in den Ländern (vgl. z.B. VfSlg. 8833) bereits Regelungen über die Einrichtung und Bestellung von Gleichbehandlungsorganen (Gleichbehandlungskommission, Gleichbehandlungsbeauftragte, Vertrauenspersonen) für den oben bezeichneten Personenkreis erlassen hat.

Vor diesem Hintergrund wäre im § 40 B-GlBG – wie hinsichtlich der Gleichbehandlungskommission (diesbezüglich werden nur die deren Aufgaben, die Gutachten und das Verfahren regelnden Bestimmungen des B-GlBG für anwendbar erklärt) – auch in Bezug auf die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen und die Kontaktfrauen die Anwendbarkeit des B-GlBG auf die deren Aufgaben und Tätigkeit näher regelnden Bestimmungen zu beschränken, da die Regelung der Einrichtung und Bestellung derartiger Organe– wie dargelegt – in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.

Die demgegenüber im Entwurf für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehene Anwendbarkeit – auch – der organisationsrechtlichen Bestimmungen des B-GlBG über Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen und Kontaktfrauen wird aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in die Organisationshoheit des Landesgesetzgebers entschieden abgelehnt.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor