GZ.: BMI-LR1410/0008-I/1/a/2007

 

 

Wien, am 12. Oktober 2007

 

An

 

die Abteilung III/1

Bundeskanzleramt

 

Minoritenplatz 3

1014 Wien

 

 

 

RL Mag.Dr. Albert Koblizek
BMI - I/1/a (Referat I/1/a)
Herrengasse 7, 1014 Wien
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Betreff:

Legistik und Recht;Fremdlegistik;BG-Dienstrecht

Entwurf der 2.Dienstrechts-Novelle 2007 – Stellungnahme des BM.I

 

 

Unter Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf betreffend die 2. Dienstrechts-Novelle 2007 ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:

 

Zu Art 2 Ziffer 6 (§ 15 Abs. 1 GehG):

 

Mit der Herausnahme der Jubiläumszuwendung aus der Liste der Nebengebühren entfällt auch die Anwendbarkeit der Regelungen des § 15 GehG. Dies kann in Einzelfällen zu Auslegungsproblemen führen, als dann auch der Grundsatz des letzten Satzes des Abs. 1 leg. cit., dass Nebengebühren nur während des Anspruches auf Monatbezug gebühren, wegfällt. Diesfalls könnte § 20c GehG in der Folge auch dahin verstanden werden, dass die Jubiläumszuwendung im Falle eines angerechneten Karenzurlaubes (§ 75a BDG) auch schon während des Karenzurlaubes zur Auszahlung gelangt.

 

Zu Art 2 Ziffer 14 (§ 20b GehG):

 

Eine Vereinfachung der Regelung des Fahrtkostenzuschusses wird grundsätzlich begrüßt, allerdings stellt sich aus ho. Sicht die Frage der Zweckmäßigkeit der Verknüpfung der Staffelung der Höhe mit steuerrechtlichen Vorschriften.

 

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende offene Fragen:

 

Der Fahrtkostenzuschuss ist nach dem Entwurf im voraus auszuzahlen. Es treten aber durchaus Fälle auf, in denen das Pendlerpauschale erst im Wege einer steuerlichen Veranlagung geltend gemacht wird. Diesfalls sowie im Falle einer verspäteten Geltendmachung beim Dienstgeber stellt sich die Problematik der Administration für den Fahrtkostenzuschuss, d.h. ob der Fahrtkostenzuschuss diesfalls rückwirkend ausbezahlt wird oder der Fahrtkostenzuschuss nur ab der Geltendmachung beim Dienstgeber und somit nur zukünftig ausbezahlt wird.

 

Darüberhinaus obliegt die Feststellung der Richtigkeit der Inanspruchnahme als steuerrechtliche Frage den Finanzbehörden. Es stellt sich die Frage der Reichweite des Verweises auf § 16 EStG, ob für den Anspruch ausreicht, dass seitens der/s Bediensteten der Anspruch mittels Formular geltend gemacht wird oder ob der Anspruch auch rechtlich korrekt besteht oder ob er sich steuerlich auswirkt.

 

In ersterem Fall würde es lediglich vom Antrag des/r Bediensteten abhängen, ob auch ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht, in den beiden anderen Fällen müsste die Dienstbehörde steuerrechtliche Fragen letztendlich abklären, zumal eine Befassung der Finanzbehörden in jedem Einzelfall einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bewirken würde.

 

Angemerkt wird, dass in den Erläuterungen angeführt wird, dass im Falle eines Wohnsitzes innerhalb der Dienstortes kein Fahrtkostenzuschuss gebühren soll und auf §2 RGV verwiesen wird, sich dies dem Text im Entwurf allerdings nicht entnehmen lässt. Vielmehr wäre auf die steuerrechtliche Beurteilung abzustellen.

 

Zu Art 2 Ziffer 25 (§ 113i GehG):

 

Im Hinblick auf den Aufwand der Reduktion bestehender Fahrtkostenzuschüsse durch den einheitlichen Selbstbehalt sollte eine automationsunterstützte Durchführung sichergestellt werden.

 

Unklar erscheint auch die Dauer der Übergangsbestimmung. Nach dem Entwurf soll der Anspruch mit Ablauf des Tages enden, an dem Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung gewesen wären. Damit wäre würde auch jede Tarifänderung bei den Beförderungsmitteln zu einem Entfall führen, obwohl der/die Bedienstete darauf keinen Einfluss hätte.

 

Weiters besteht in folgenden Punkten ein legistischer Anpassungsbedarf:

 

Zu § 10 BDG:

 

Es sollte eine Anrechnungsregel analog dem § 17 Abs. 3 VBG geschaffen werden. Für den Fall, dass ein Kündigungsbescheid von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts behoben wird, sind die Bezüge für die gesamte Dauer nachzuzahlen, selbst wenn der Gekündigte während dieser Zeit andere Einkünfte (z.B. aus einem Dienstverhältnis) hatte. Dies führt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dieses Beamten in Vergleich zu einem Beamten, der die ganze Zeit im Dienst gewesen wäre. Dies sollte durch eine Anrechnung zwischenzeitlichen Erwerbs - wie im VBG bzw. Arbeitsrecht - verhindert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Anrechungsregel generell auf alle Beendigungsmöglichkeiten des BDG erstreckt werden, da diesfalls ebenso eine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten kann, wenn die Beendigung vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof behoben wird (z.B. Austrittserklärung wird als nicht rechtswirksam festgestellt).

 

Zu § 41 BDG:

 

Am Anfang des Dienstverhältnisses als Exekutivbeamter soll die Ausbildung an mehreren Dienststellen stattfinden. Gleichzeitig kann mit dieser Rotation bei der Ausbildung auch auf Bedarfsspitzen infolge von Karenzurlauben oder sonstigen vorübergehenden, aber doch einen längeren Zeitraum umfassende Abwesenheiten an einzelnen Dienststellen Rücksicht genommen werden und derartige Spitzen abgedeckt werden. Da diese Ausbildungsmaßnahmen einen Wechsel erfordern, sollen diese Wechsel durch die erleichterte Zuweisung zu verschiedenen Dienstellen unterstützen werden, ohne dafür bescheidmäßige Versetzungsverfahren durchführen zu müssen. Es wird daher folgender § 41 Abs. 4 vorgeschlagen: „Abs. 1 ist auf provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2b innerhalb der ersten zwei Jahre ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b anzuwenden, sofern sie im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos verwendet werden und die Versetzung innerhalb des Bundeslandes erfolgt.“

 

In diesem Zusammenhang wird auch angeregt, in Anlage 1 Z. 10.2 das Wort "einjährige" durch "zweijährige" zu ersetzen. Um ein teilweises Leerlaufen des § 41 BDG zu verhindern, müsste Anlage 1 Z. 10.2 angepasst werden.

 

Zu § 45a BDG:

 

Der Wegfall des Mitarbeitergesprächs für den Bereich der Exekutive auf Grund des hohen Aufwandes unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Exekutive wird angeregt.

 

Zu § 50 BDG:

 

Die Ermöglichung der Leistungen von Journaldiensten auch für Teilzeitbeschäftigte sowohl im BDG als auch entsprechende Abgeltungsmöglichkeiten im GehG, um Teilzeitbeschäftigten (v.a. im Exekutivdienst) im Sinne der Frauenförderung die freiwillige Leistung derartiger Dienste zu ermöglichen, wird angeregt.

 

Zu §§ 50a, 75 BDG: Stärkere Berücksichtigung der dienstlichen Interessen bei §§ 50a (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und 75 (Karenzurlaub) BDG:

 

Durch den Wegfall der Möglichkeit der Abwägung der wichtigen dienstlichen Interessen gegenüber jenen Gründen, wie sie für die Herabsetzung bzw. den Karenzurlaub sprechen, wird der Dienstbehörde eine Ermessensentscheidung überaus erschwert. Insbesondere bei Herabsetzung in einem sehr geringen Stundenausmaß wird der Dienstbetrieb nicht unbeträchtlich tangiert, zumal Ersatzgestellungen usw. praktisch ausgeschlossen sind, bzw. Überstunden und andere zeitliche Mehrdienstleistungen den Bediensteten mit eingeschränkter Wochendienstzeit nur in Ausnahmefällen (§ 50c BDG) aufgetragen werden können. Es wird daher angeregt, durch legistische Maßnahmen insbesondere den Zugang zu minimalen Herabsetzungen der Wochendienstzeit restriktiver zu gestalten.

 

Seitens des BM.I wird daher angeregt, dass in den §§ 50a und 75 BDG ein Passus aufgenommen wird, der den Beamten verpflichtet, den Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. des beabsichtigten Karenzurlaubes anzugeben und eine Gewährung nur dann ins Ermessen des Dienstbehörde zu stellen, wenn die Gründe, die der Beamte vorbringt, die Gründe überwiegen, die einer Gewährung aus dienstlichen Gründen entgegenstehen. Damit können die oben angeführten Problematiken entschärft werden und kann es zu keinen Ungleichbehandlungen bei der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen nach § 56 BDG kommen. Ähnlich bzw. annähernd gleich verhält sich die Problematik bei der Anwendung des § 75 BDG (Karenzurlaub).

 

 

Zu § 56 BDG:

 

Diesbezüglich ist ein Widerspruch zwischen § 50a und § 56 BDG zu vermerken. Nach § 56 Abs. 4 BDG wird eine Nebenbeschäftigung genehmigungspflichtig, wenn die Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist. Steht die Nebenbeschäftigung in Widerspruch zum Grund der Herabsetzung, ist die Nebenbeschäftigung zu versagen. Aus § 56 BDG ergibt sich aus ho. Sicht, dass der Gesetzgeber eigentlich davon ausgeht, dass der Beamte, der eine Herabsetzung beantragt, einen Grund dafür angeben soll bzw. muss. Wenn man aber den Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht kennt, kann man auch nicht prüfen, ob die Nebenbeschäftigung damit in Widerspruch steht. Diese kann man lediglich in den Fällen der Herabsetzung nach § 50b BDG (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes) prüfen. Selbst wenn im Genehmigungsverfahren vom Beamten der Dienstbehörde der Grund bekanntgegeben würde, könnte eine Nebenbeschäftigung dann nicht ohne weiteres deswegen untersagt werden, wenn die Herabsetzung auf Grund der Ausübung der Nebenbeschäftigung beantragt wurde und auch gewährt werden musste. Dadurch entsteht aber eine Ungleichbehandlung je nachdem auf welche Rechtsgrundlage man die Herabsetzung stützt.

 

Zu § 72 BDG:

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei Abs. 1 Z. 3 auf einen positiven Bescheid ab. Im Sinne der Gleichbehandlung mit den anderen Anspruchsberechtigungen eine Regelung über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete iSd. Abs. 1 Z. 3 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v.H. aber mehr als 20.v.H. sollte im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes eine entsprechende Anpassung erfolgen.

 

Zu § 98 BDG:

 

Hauptamtliche Senatvorsitzende sollten unbefristet bestellt werden können. Bei hauptamtlichen Senatvorsitzenden, die die Tätigkeit nicht neben ihrer sonstigen Tätigkeit ausüben, bedarf es keiner Fluktuation und dient die Unbefristetheit der Spezialisierung und Professionalisierung.

 

Zu § 123 BDG:

 

Eine Beschleunigung des Verfahrens und Kostenreduktion (Ersparnis von Reisegebühren und Verbrauch von Dienstzeit für die Senatsmitglieder) durch Einführung von Umlaufbeschlüssen bei der Disziplinarkommission wird angeregt und folgender Vorschlag für Abs. 1a gemacht: „Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 B-GBG) sind vom Vorsitzenden von der Absicht eine Entscheidung im Umlaufwege herbeizuführen vorab in Kenntnis zu setzen. Sie sind berechtigt binnen einer Woche ab Kenntnisnahme die Einberufung des Disziplinarsenates zu verlangen, sofern keine Frau Mitglied des für die Entscheidung zuständigen Disziplinarsenates ist (§ 10 B-GBG).“

 

Zu Anlage 1 zum BDG:

 

Auch VB/S-GÜD soll die Zulassung zur E2a-Grundausbildung ermöglicht werden, da diese ansonsten gegenüber bereits ernannten E2b, die aber gleich lang Exekutivdienst versehen haben, benachteiligt wären. Es wird daher vorgeschlagen, Z.9.11. Satz hinzufügen: „Dieses Erfordernis kann bei einem für eine exekutivdienstliche Tätigkeit aufgenommenen Vertragsbediensteten nach Vollendung der Grundausbildung durch eine dreijährige praktische Verwendung im Exekutivdienst ersetzt werden, sofern sie die Ergänzungsausbildung absolviert haben.“

 

Zu § 40a GehG:

 

Weiters wird die Aufnahme des Chefarztes beim BMI in Angleichung an die Amtsärzte der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgeschlagen.

 

Zu §§ 39, 80 GehG:

 

Derzeit ist die Frage der Vergütung von länger andauernden Verwendungen eines Beamten auf einem Arbeitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe nicht geregelt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte eine Klarstellung erfolgen, dass im Falle einer dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe eine entsprechende Funktions- und Verwendungszulage zu bemessen ist. Die Bemessung könnte an Hand der jeweiligen Ansätze der unterschiedlichen Besoldungsgruppen problemlos besoldungsgruppenübergreifend erfolgen. Ebenso müsste eine Regelung für sechs Monate übersteigende vorübergehende Verwendungen getroffen werden, um die Auszahlung einer Ergänzungszulage für vorübergehende höherwertige Verwendungen auch auf derartig besoldungsgruppenübergreifende Fälle zu erstrecken.

 

Zu § 77a GehG:

 

§ 77a sieht eine Ergänzungszulage für die Beamten des Exekutivdienstes vor. Es ist somit auch die Funktion E1/12 umfasst. Für die konkrete Bemessung der Ergänzungszulage im Falle einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 Funktionsgruppe 12 enthält § 77a allerdings keine Regelung.

 

Zur Beseitigung dieser echten Lücke wird angeregt, eine ausdrückliche Bemessungsregelung für die Bemessung einer Ergänzungszulage im E-Schema für den Fall einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 Funktionsgruppe 12 wie in § 36b GehG unter Berücksichtigung des § 74a Abs. 2 GehG vorzunehmen.

 

Zur RGV:

 

Zu § 39:

 

Es wird vorgeschlagen, § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV um Beamte der Fachinspektionen, die zur Bezirks übergreifenden Wahrnehmung von polizeilichen Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Schengenerweiterung eingerichtet sind, und um Beamte der Polizeidiensthundeinspektionen, deren Überwachungsrayon sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt, zu ergänzen.

 

Die bevorstehende Schengenerweiterung macht es im nationalen Bereich erforderlich, von der systematischen Grenzkontrolle/Überwachnung abzugehen und zu selektiven Überwachungsmaßnahmen im grenznahen Raum überzugehen. In diese Überwachungsmaßnahmen werden entsprechend den Verkehrsströmen das gesamte österreichischen Transitstreckennetz sowie die Ballungsräume miteinbezogen.

 

Unter Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Schengenerweiterung sind in diesem Zusammenhang alle sicherheitsdienstlichen Maßnahmen im Binnenland nach Wegfall der Grenzkontrollen zur Verhinderung und Bekämpfung spezifischer kriminalpolizeilicher, fremdenpolizeilicher und sonstigen verwaltungspolizeilicher Delikte zu subsumieren.

 

Im Hinblick auf die Pauschalvergütung nach § 39 Abs 2 RGV ist die Einordnung im „großen“ Pauschale nach Z 1 des § 39 Abs 2 leg.cit. gerechtfertigt.

 

Polizeidiensthundeinspektionen (PDHI ) haben grundsätzlich einen Wirkungsbereich, der sich auch auf angrenzende Bezirke erstreckt. Hier ist ebenfalls die Zuerkennung des „großen“ Pauschales gerechtfertigt.

 

Lediglich die im Bereich des LPK Wien eingerichtete PDHI hat – von rayonsüberschreitenden Einsätzen im Einzelfall abgesehen - einen auf das Stadtgebiet beschränkten Zuständigkeitsbereich. Durch die Einschränkung, dass nur solche PDHI erfasst werden sollen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auch auf angrenzende Bezirke erstreckt, sollen die Angehörigen der PDHI im LPK Wien mit den übrigen Exekutivbediensteten des LPK Wien, denen überhaupt kein Anspruch auf ein Pauschale nach § 39 leg.cit. zukommt, gleichgestellt werden.

 

 

Es wird daher vorgeschlagen § 39 Abs 2 Z 1 RGV nach dem Wort „durchführen“ wie folgt zu ergänzen:

 

„ ,Beamte der Fachinspektionen, die zur Bezirks übergreifenden Wahrnehmung von polizeilichen Kompensationsmaßnahmen aufgrund der Schengenerweiterung eingerichtet sind, und Beamte der „Polizeidiensthundeinspektionen, deren Überwachungsrayon sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt“

 

Zu § 44:

 

Derzeit besteht eine Ungleichbehandlung folgender gleichgelagerter Fälle: Bedienstete einiger Polizeiinspektionen des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt verrichten dienstplanmäßig im angrenzenden politischen Bezirk Streifen- bzw. Überwachungsdienste. Aufgrund der derzeitigen Formulierung des § 44 RGV sind sie jedoch vom Anspruch auf pauschalierte Reisegebühren gemäß § 39 RGV ausgeschlossen, da ihre Polizeiinspektion nicht im angrenzenden politischen Bezirk gelegen ist, sondern vielmehr im Stadtgebiet von Eisenstadt. Bedienstete von Polizeiinspektionen außerhalb des Stadtgebietes, die gemeinsam mit ihnen Dienst versehen, stehen jedoch im Bezug der angesprochenen pauschalierten Reisegebühr. In § 44 RGV soll daher "und" in "oder" geändert werden: „§ 39 ist ......., deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt ODER (anstelle von UND) die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.“

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer

Form übermittelt.

 

Für den Bundesminister:

 

SC Mag.Dr. Franz Einzinger

 

 

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