Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei die aus Sicht der Österreichischen Post AG erforderlichen Ergänzungen bzw. Anmerkungen zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf.

 

 

§ 49 Abs. 5 BDG:

 

bezüglich Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung wäre in diesem Absatz die Wortfolge “nach § 7 BB-SozPG“ einzufügen.

 

§§ 16 Abs. 8 u. 17 Abs. 2a GG:

 

Aus Gründen der Systematik wären in diesen Absätzen  jeweils die Wortfolge  “nach § 7 BB-SozPG“ aufzunehmen.

 

§ 20b GG:

 

Bei der Österr. Post AG beziehen insgesamt ca. 2000 Mitarbeiter einen Fahrtkostenzuschuss (FKZ) gem § 20b GG bzw. auf Grundlage der entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen (§§ 18 u.19 PTSG).

Derzeit beträgt der Aufwand der Österr. Post AG für die Fahrtkostenzuschüsse inkl. LNK ca. 1,05 Mio. Euro pro Jahr.

Aufgrund der Verteilung der ca. 2000 Betriebsdienstellen der Österr Post AG über das ganze Bundesgebiet beziehen derzeit lt. unseren Personalverrechnungsdaten weitere 6000 Mitarbeiter nur das Pendlerpauschale, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen für den FKZ nicht (bzw. nicht mehr) erfüllen.

Gem. der beabsichtigten Neuregelung des FKZ würden sich nach den uns vorliegenden Personaldaten bei einer Anknüpfung des FKZ an den Bezug des Pendlerpauschales für die Österr. Post AG zumindest Mehrkos­ten in Höhe von ca. 1,9 Mio Euro inkl. LNK pro Jahr ergeben. Voraussichtlich werden jedoch diese errechneten jährlichen Mehrkosten überschritten werden, da damit zu rechnen sein wird, dass auch jene Mitarbeiter, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale bis dato beim Dienstgeber noch keinen An­trag auf das Pendlerpauschale gestellt haben, bedingt durch diese Neuregelung des FKZ nunmehr ein Pendler­pauschale beantragen werden.

 

 

 

 

Demgegenüber sind derzeit bei der Österr. Post AG lediglich Personalkapazitäten im Ausmaß von 1,8 Voll­zeitkräften für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie für die Abrechnung des FKZ befasst.

 

Der sich aus der Neuregelung des FKZ allenfalls ergebende Einsparungseffekt bei den Personalkosten wäre somit minimal bzw. vernachlässigbar im Vergleich mit den der Österr. Post drohenden laufenden jährlichen Mehrausgaben für den FKZ.

 

In Anbetracht der sich aus der beabsichtigten Neuregelung für die Österr. Post AG ergebenden beträchtli­chen Mehrkosten pro Jahr wird die Novellierung des § 20b GG in der vorliegenden Form seitens der Österr. Post AG aus betriebswirtschaftlichen Gründen dezidiert abgelehnt.

 

Wir schlagen vielmehr vor, sondergesetzlich die Beibehaltung der derzeitigen FKZ-Regelung für ausgeglie­derte Unternehmen im Sinne des PTSG in diesem Gesetz zu verankern, allenfalls eine Regelung dieser Mate­rie im Rahmen der im § 17a Abs. 3 PTSG enthaltenen Verordnungskompetenz vorzusehen.

 

 

Wir ersuchen um entsprechende Berücksichtigung unserer Ausführungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Albert LECHNER