Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

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Geschäftszahl:

BMUKK-13.465/0013-III/1/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Eveline Horvatits

Abteilung:

III/1

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eveline.horvatits@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2356/53120-81 2356

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Entwurf der 2. Dienstrechts-Novelle 2007;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Entwurf der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 wie folgt Stellung:

 

Artikel 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

 

Zu Z 6 (§ 213 Abs. 2b BDG):

 

Unter Hinweis auf den Umstand, dass in einzelnen Fächern aufgrund eines Lehrermangels Lehrer auch weiterhin zur Erbringung von dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen sein werden, soll kein unbeschränkter Anspruch auf eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung um bis zu einer Werteinheit eröffnet und der Dienstbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen den Antrag des Lehrers/der Lehrerin abweisen zu können (vgl. § 50a Abs. 1 BDG 1979 letzter Halbsatz) werden. Er wird daher die nachfolgende Abänderung des ersten Satzes im neu zu schaffenden § 213 Abs. 2b angeregt:

 

Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde – sofern ein wichtiger dienstlicher Grund nicht entgegen steht – dem Antrag eines Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um bis zu einer Werteinheit stattzugeben, wenn einschließlich allfälliger Einrechnungen gemäß §§ 9, 10 und 12 BLVG die Erfüllung der Lehrverpflichtung nur durch die Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann.

 

Weiters wird ersucht, die gegenständliche Bestimmung im Hinblick auf die zu erfolgenden Unterrichtsplanungen bereits mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen. Ein Wirksamkeitsdatum 1. September 2008 stünde einer zeitgerechten bescheidmäßigen Erledigung der einzubringenden Anträge entgegen und es würden die in der weiteren Folge ergehenden bescheidmäßigen Genehmigungen gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

 

Darüber hinaus erhebt sich die Frage, ob die gegenständliche Bestimmung nicht auch für VertragslehrerInnen anwendbar gemacht werden soll. Hierzu wird bemerkt, dass in § 20 VBG die Anwendung der §§ 47a bis 50d BDG auf VertragslehrerInnen bereits eröffnet wurde, eine Anwendung des § 213 Abs. 2b auf VertragslehrerInnen wäre derzeit aber nicht möglich.

 

Zu Z 8 (Anlage 1 zum BDG):

Betreffend die erste Ergänzung zu Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird um die Aufnahme der für die Erfüllung des Anlageerfordernisses in Betracht kommenden Beschränkung der betreffenden Diplome auf den Bereich einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Pflichtschule ersucht.

Das Erfordernis sollte daher lauten wie folgt:

„Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw.“

 

Zu Z 9 (Anlage 1 zum BDG):

Im Sinne einer einheitlichen Regelung wird die Streichung des Artikels „des“ in der Wortgruppe „akademischen Grades des Bachelor“ und stattdessen die Formulierung „akademischen Grades Bachelor“ vorgeschlagen.

 

Artikel 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

 

Zu Z 6 (Entfall des § 15 Abs. 1 Z 13 GehG) und § 22 Abs. 1 VBG):

Mit der gegenständlichen Bestimmung sollen der Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläums­zuwendung aus dem Katalog der Nebengebühren ausgeschieden werden.

Es stellt sich in Bezug auf die Jubiläumszuwendung daher die Frage, ob die für Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG bestehende Akzessorietät der Auszahlung der Neben­gebühr an das Bestehen eines Gehaltsanspruches nunmehr aufgegeben werden soll und daher künftig eine Jubiläumszuwendung auch während der Zeit eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes bezahlt werden kann.

 

Zu Z 14 (§ 20b GehG):

Die in § 20b Abs. 2 GehG angestrebten Formulierungen („über 20 bis 40 km“ bzw. „über 40 bis 60 km“ etc) weichen von den Formulierungen in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c des Einkommens­teuergesetzes 1988 (EStG 1988) ab, wo es lautet:

 

            …bei einer Fahrtstrecke von
            20 km bis 40 km ….
            40 km bis 60 km….

            über 60 km….

 

Da der Fahrtkostenzuschuss an die Gewährung des Pendlerpauschales angelehnt werden soll, wird zwecks Hintanhaltung von Zweifelsfragen eine konforme Formulierung vorgeschlagen.

 

Laut Entwurf ist der Fahrtkostenzuschuss mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszu­zahlen.

Die Pendlerpauschale kann entweder beim Dienstgeber oder aber auch beim Finanzamt beantragt werden. Weiters kann die Pendlerpauschale auch erst im Zuge des Jahresaus­gleiches rückwirkend (bis zu fünf Jahre) beantragt werden.

 

In Bezug auf die zum Fahrtkostenzuschuss vorgesehene Anbindung an die Gebührlichkeit des kleinen bzw. großen Pendlerpauschales ist zu bemerken, dass der Dienstgeber bei Abgabe des Formulars auf Pendlerpauschale nicht immer verbindlich wissen kann, ob gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b das große oder gemäß lit. c EStG 1988 das kleine Pendlerpauschale gebührt. Die Finanzämter stellen darüber keine schriftliche Mitteilung aus (so wie es beim Bezug der Familienbeihilfe der Fall ist). Es erhebt sich daher die Frage nach der Vorgangsweise bis zu einer endgültigen Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Neuberechnung des Fahrtkosten­zuschusses bei einem gutgläubigen Verbrauch (Übergenuss!) bei falscher Berücksichtigung (großes statt kleines Pendlerpauschale). Es wird daher vorgeschlagen, für eine Wahrung des Rückforderungsanspruches zugunsten des Dienstgebers Vorsorge zu treffen.

 

Artikel 6 (Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

 

Zu Z 2, 3 sowie Z 5 bis 8 (zu Art II):

Im Sinne einer einheitlichen Regelung wird die Streichung des Artikels „des“ in der Wortgruppe „akademischen Grades des Bachelor“ und stattdessen die Formulierung „akademischen Grades Bachelor“ vorgeschlagen.

 

Zu den Erläuterungen (II. Besonderer Teil):

 

Zu Anlage 1 Z 22 Abs. 1 lit. b, Z 23.2 lit. a, Z 23.3 Abs. 1 lit. b…………und Z 29 lit. a und b BDG 1979:

Es wird angeregt, in der Überschrift „der Entfall der Z 26.5“ zu entfernen, da der Entfall dieser Bestimmung gesondert erläutert wird.

 

Darüber hinaus ersucht das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur um Aufnahme nachstehender Punke für die 2. Dienstrechtsnovelle 2007:

 

Zu § 208 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979:

Lehrkräfte in Auslandsverwendung müssen einen Österreichbezug bzw. einen Bezug zum österreichischen Bildungswesen haben und bewahren. Sie sind regelmäßig als Teil der in das Schulsystem des Gastlandes integrierten Auslandsschule einerseits der dortigen Rechtsordnung und Aufsicht unterworfen, andererseits Repräsentanten des österreichischen Bildungswesens und Personen, die das Österreichbild im Gastland prägen. Aus den genannten Gründen ist die Verwendung als Auslandslehrkraft eine ihrem Wesen nach befristete und muss es für die entsendende Dienstbehörde Instrumente geben, eine Rückberufung gegebenenfalls auch sehr kurzfristig und mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Es soll daher im § 208 Abs. 2 BDG 1979 klargestellt werden, dass es sich bei der Auslandsverwendung von Lehrkräften um Dienst­bereiche im Sinne des § 41 Abs. 1 BDG 1979 handelt; nachstehende Novellierungsanordnung wird daher vorgeschlagen:

 

Der bisherige Inhalt des § 208 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Auf Lehrkräfte in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.“

 

Zu § 59 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956:

Es wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ersucht, in § 59 Abs. 2 die (bereits übermittelte) Wahrungsregelung hinsichtlich LehrerInnen an Pädagogischen Hochschulen aufzunehmen.

 

Zu § 113a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956:

Mit der Dienstrechts-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 53/2007) erfolgte in § 12 Abs. 2f Z 3 GehG die Aufhebung der Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“ und der Entfall von § 113a Abs. 3 GehG (zeitliche Befristung für Anträge auf Verbesserung des Vorrückungsstichtags).

Keine Änderung erfolgte jedoch in § 113a Abs. 1 Z 3 GehG (Vorrückungsstichtag und europäische Integration). Damit ist für die nach der bis 31. Juli 2007 geltenden alten Rechtslage bereits vorgenommenen Festsetzungen eines Vorrückungsstichtages durch den weiter in Geltung belassenen Verweis auf die mit der durch BGBl. I Nr. 130/2003 eingeführten Bestimmung enthaltene Beschränkung auf die nach dem 1. Juni 2002 in der Schweiz zurück­gelegten vergleichbaren Vordienstzeiten eine Berücksichtigung allfälliger vor dem 1. Juni 2002 zurückgelegten „Schweizer Vordienstzeiten“ weiterhin nicht möglich.

Es wird daher angeregt, die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“ zu streichen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf das vom Verwaltungsgerichtshof initiierte Vorabent­scheidungsverfahren, RS C-332/07, betreffend die Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz verwiesen.

 

Zu Anlage 4 des Gehaltsgesetzes 1956:

Es wird ersucht, in lit. A den Begriff „Übungsvolksschulen“ durch den Begriff „Praxis­volksschulen“ und in lit. B den Begriff „Übungshauptschulen“ durch den Begriff „Praxishaupt­schulen“ zu ersetzen.

 

Zu §§ 6, 9 und 10 Abs. 10 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965 und § 61b Abs. 3 GehG:

Im Sinne der Verwaltungsververeinfachung wird ersucht, in diesen Bestimmungen den Entfall der Einvernehmensherstellung mit dem Bundeskanzler unbefristet auszusprechen, wenigstens jedoch bis 31. August 2013 zu verlängern.

 

Zu § 82a Abs. 1 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948:

Auf die oben zu § 113a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Anregung (Streichung von „nach dem 1. Juni 2002“) in § 82a Abs. 1 Z 3 VBG wird verwiesen.

 

Zu § 30 RGV:

Gemäß § 30 RGV sind bei Versetzungen an einen anderen Dienstort im Rahmen der Über­siedlungsgebühren die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit Gewicht oder Ladefläche des Übersiedlungsgutes bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Bei Auslandsversetzungen ist diese Regelung gemäß § 35d RGV mit geringfügigen Maßgaben anzuwenden. Im Zuge der Auslandsversetzungen von Lehrkräften zeigt sich zum einen, dass die Frachtkosten ein sehr erhebliches Ausmaß erreichen, zum anderen, dass die Durchführung einer Übersiedlung vielfach der Interessenlage der Bediensteten und/oder den Verhältnissen am Wohnungsmarkt nicht gerecht wird. Könnte alternativ ein pauschaler Betrag zur Bestreitung von Einrichtungskosten geleistet werden, würde in einer Reihe von Fällen auf die Durchführung einer Übersiedlung verzichtet werden; damit würde sich der Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich reduzieren. Es wird daher angeregt, eine Ermächtigung dahin­gehend vorzusehen, dass auf Antrag des Bediensteten an die Stelle des Frachtkostenersatzes bei Übersiedlung die Zahlung einer pauschalen Einrichtungsbeihilfe tritt.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird zeitgleich die Stellungnahme in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 15. Oktober 2007

Für die Bundesministerin:

Dr. Josef Schmidlechner

 

 

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