Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA, LL.M.

Tel:         01/5200/21530
Fax:       01/5200/17206

E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at     

GZ S91043/15-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u. a. geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007);Stellungnahme

 

An das

Präsidium des NationalratesParlament1017 Wien

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung beehrt sich, nachstehend die ho. Stellungnahme zu dem vom Bundeskanzleramt versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007), zu übermitteln.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird ausschließlich auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

 

 

18.10.2007

Für den Bundesminister:
FENDER

 


 

 

 

Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA, LL.M.

Tel:       01/5200/21530

Fax:      01/5200/17206 

E-Mail: fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/15-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u. a. geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007);Stellungnahme

 

An das

Präsidium des NationalratesParlament1017 Wien

 

 

Zu dem mit do. E-Mail vom 1. Oktober 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

A.       Zum Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes:

 

Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979):

 


Zum § 47a BDG 1979:

 

Die durch diese Bestimmung geplante Einbeziehung der Dienststellenbereitschaften und Journaldienste in die Dienstzeit und somit Anrechnung auf die Höchstgrenzen der zulässigen Dienstzeit bedeutet für das Bundesministerium für Landesverteidigung das Abgehen von der derzeitigen, über Jahrzehnte bewährten, Systematik der Dienste vom Tag („24-Stundendienste“). Diese Dienste vom Tag beruhen auf § 20 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979 idF BGBl. II Nr. 310/2002.

 

Diese Dienste vom Tag umfassen je Garnisonsort einen Offizier als Garnisonsoffizier vom Tag, je Kaserne einen Offizier oder einen Unteroffizier als Offizier vom Tag sowie je Einheit zwei Chargen oder Rekruten als Chargen vom Tag. Ihre Aufgabe ist es unter anderem bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wichtige Vorfälle den Vorgesetzten zu melden usw. Sie sind zum Teil auch zur Beistellung von Assistenztruppen bei Gefahr im Verzug wie etwa bei Naturkatastrophen berechtigt.

 

§ 48f Abs. 2 Z 6 BDG 1979 normiert Ausnahmebestimmungen im Bundesheer für spezifische staatliche Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden. Diese Bestimmung wurde bisher sehr eng ausgelegt und im Wesentlichen auf den Einsatz reduziert.

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird davon ausgegangen, dass das ho. „Diensthabende-System“ unter § 48f Abs. 2 Z 6 BDG 1979 zu subsumieren ist und somit bei der Berechnung der Höchstgrenzen der Dienstzeit weiterhin nicht berücksichtigt wird.

 

Aus Gründen der Klarstellung wird dennoch ersucht, nach Art. 1 Z 2 folgende Z 2a einzufügen:

 

2a. § 48f Abs. 2 Z 6 lautet:

„6. im Bundesheer einschließlich der Dienste vom Tag oder“’

 

Weiters wird ersucht, obige diesbezügliche Begründung in die Erläuterungen einfließen zu lassen.

 

B.      Über den vorliegenden Entwurf hinausgehende weitere Novellierungsersuchen:

 

1.   Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):

 

a) Zum § 281 BDG 1979:

 

Bis 1. Juli 2005 konnten nur Frauen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde im § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 diese Möglichkeit auch männlichen Wehrpflichtigen eröffnet.

 

Im geltenden § 281 Abs. 2 BDG 1979, der die dienstliche Ausbildung regelt, findet sich weiterhin der Begriff „Frauen im Ausbildungsdienst“. Aufgrund der Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer wird ersucht, im § 281 Abs. 2 BDG 1979 den Begriff „Frauen im Ausbildungsdienst“ durchPersonen im Ausbildungsdienstzu ersetzen.

 

b) Zum § 236b BDG 1979:

 

Das im Herbst 2007 in Begutachtung gewesene Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 sieht die Implementierung der Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“) im Dauerrecht vor, wobei ein Pensionsantritt mit einem Lebensalter von 60 Jahren möglich ist.

 

Aus Sicht einer Gleichstellung der öffentlich-rechtlich Bediensteten mit anderen Arbeitnehmern wird ersucht, auch im Beamtenpensionsrecht im § 236b BDG 1979 eine solche Regelung mit den Eckpunkten 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Pensionsantrittsalter mit dem 60. Lebensjahr sowie unbeschränkte Anrechnung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten umzusetzen. Mit dem zuletzt angeführten Punkt würden vor allem Personen, die zum damaligen Zeitpunkt mangels Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gezwungen waren, ein Präsenzdienstverhältnis als „Zeitsoldat-Lang“ einzugehen, eine entsprechende Anrechnung erfahren.

 

c) Zur Anlage 1 Z 12 BDG 1979:

 

Gemäß Anlage 1 Z 13.14 BDG 1979 ist im Bereich der Musikoffiziere die Aufnahme in die Verwendungsgruppe M BO 2 nur mit Abschluss eines Hochschulstudiums möglich. Die geforderte universitäre Ausbildung erfährt nicht dieselbe Anerkennung wie in anderen Bereichen des Bundesdienstes.

 

Aus diesem Grund wird, wie schon im Rahmen der Stellungnahmen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, ho. GZ S91043/12-FLeg/2003, sowie Dienstrechts-Novelle 2007, GZ S91043/8-FLeg/2007, neuerlich ersucht, zumindest den Heeresmusikchef in die Verwendungsgruppe M BO 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufzunehmen.

 

2.   Zum Artikel 2 des Entwurfes betreffend das Gehaltsgesetz 1956 (GehG):

 

a) Zum § 100 GehG:

 

Zum langjährigen Anliegen des ho. Ressorts bezüglich der dauerhaften Zuerkennung der Ergänzungszulage für Sanitätsunteroffiziere wird von ho. Seite mitgeteilt, dass demnächst das in Aussicht gestellte Sanitätskonzept übermittelt werden wird. Ziel ist es, die geplanten Inhalte allfällig in die aktuelle parlamentarische Behandlung einfließen zu lassen.

 

b) Zum § 113h Abs. 6 GehG:

 

Hinsichtlich der Maßnahmen betreffend die Bundesheerreform 2010 (BH 2010) ist anzumerken, dass umfangreiche Realisierungsmaßnahmen erst nach dem 1. Juli 2008 vorgesehen sind. Es besteht daher der dringende Bedarf, die sozialen Begleitmaßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.

 

Gemäß § 113h Abs. 6 GehG sind die Abs. 1a bis 4 nur auf jene Beamte des ho. Ressorts anwendbar, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate, also bis zum 30. Juni 2008, war möglich. Da im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nunmehr, wie erwähnt, eine grundlegende Umstrukturierung im Gange ist, die den gesamten Bereich des Bundesheeres betrifft, und voraussichtlich erst im Jahr 2009 abgeschlossen sein wird, ist eine Verlängerung dieser Frist dringend nötig.

 

Es wird daher um Verlängerung dieser wichtigen Frist über den 1. Juli 2008 hinaus bis zum 30. Juni 2009 wie folgt ersucht:

 

Im § 113h Abs. 6 werden die Worte bis zum 1. Juli 2007 durch die Worte bis zum 30. Juni 2009 ersetzt.


 

C.      Weiteres Novellierungsersuchen für eine künftige Dienstrechts-Novelle:

 

       Zur Anlage 1 Z 1.12 und Z 12.12 BDG 1979:

 

Im Zusammenhang mit der eingeleiteten Reform der Offiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie ist geplant, künftig ab September 2008 ein 6-semestriges Bachelor-Studium einzurichten.

 

In diesem Zusammenhang weist das Bundesministerium für Landesverteidigung darauf hin, dass Universitätsabsolventen und Fachhochschulabsolventen im Allgemeinen Verwaltungsdienst bei vergleichbarer Ausbildung und entsprechender Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 gleichgestellt wurden. Die mit der ho. Ressortstellungnahme S91043/8-FLeg/2007 geforderte Anwendbarkeit dieser Gleichstellung im Hinblick auf den Intendanzdienst wurde bis dato nicht umgesetzt.

 

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen wird daher ersucht, gleichzeitig mit der Umsetzung der Reform der Offiziersausbildung  auch in diesem Bereich eine entsprechende Gleichstellung vorzunehmen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird die Stellungnahme per E-Mail übermittelt.

 

 

 

18.10.2007

Für den Bundesminister:
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