BUNDESMINISTERIUM

FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

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E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0317-I.2c/2007

Datum:

15. Oktober 2007

Seiten:

4

An:

BKA/Abt. III/1: iii1@bka.gv.at; peter.alberer@bka.gv.at.

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Dr. Wunderbaldinger; Ges. Dr. Fabjan; Mag. Krauss-Nussbaumer; Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:   Entwurf des BKA einer 2. Dienstrechtsnovelle 2007; Stellungnahme BMeiA

 

 

Zum Mail vom 1. Oktober 2007

 

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nimmt zum oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:

 

Allgemein:

 

Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH wird ausdrücklich begrüßt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der ggst. Gesetzesentwurf nur einen Zuschlag von 25% für Mehrdienstleistungen von Teilzeitkräften vorsieht, sofern sie zu Überstunden werden und damit nicht die Grenze der Vollbeschäftigung überschritten wird.

 

Da der entsprechende Zuschlag für Beamte, die Vollzeit arbeiten 50% beträgt, liegt hier nach wie vor eine Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften im Hinblick auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen vor. Der EuGH hat sich zu der Problematik zuletzt - in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung - in seinem Urteil  C-428/04 vom 6. April 2006 geäußert.

 

Einer geringeren Abgeltung für Überstunden, die von Teilzeitkräften geleistet werden, würde nach ho. Ansicht Gemeinschaftsrecht entgegenstehen und könnte zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH führen.

 

Der EuGH entschied in seinem – sehr kurzen - Urteil zu Rechtssache C-285/02 „Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen“ vom 27. Mai 2004:  "Art. 141 EG und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist."

 

In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass zur Zeit auch ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zur Frage anhängig ist, ob Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergütung für eine über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind. Dieser Problembereich wird also zunehmend vor dem EuGH thematisiert.

 

 

Zur Änderung einzelner Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989:

 

Die Aufgabenstellung im auswärtigen Dienst setzt die Mobilität jedes einzelnen Bediensteten  im BMeiA voraus. Gemäß § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, im folgenden mit „Statut-G“ bezeichnet, hat die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) nach den dienstlichen Erfordernissen und unter Bedachtnahme auf ihre Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätzen in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip). Aufgrund dieser für die Funktionsfähigkeit des BMeiA unerlässlichen Prinzipien der Mobilität und Rotation, der alle Bediensteten im auswärtigen Dienst des BMeiA unterworfen sind, ergibt sich ein Änderungsbedarf in Bezug auf §§ 5 Abs. 2 in der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 und in der ab 1. Jänner 2010 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 Z 2 in der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.

 

Zu § 5 Abs. 2 (Fassungen 1.1.2008 - 31.12.2009 und ab 1.1.2010)

 

Bei Ausschreibungen im BMeiA sollte zusätzlich angeführt werden, dass die Prinzipien der Mobilität und Rotation bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 Statut-G normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind.

 

Textvorschläge:

§ 5 Abs. 2 i.d. für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung sollte lauten:

 

„(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden. Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“

 

§ 5 Abs. 2 i.d. ab dem 1. Jänner 2010 geltenden Fassung sollte lauten:

„(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“

 

Zu § 10 Abs. 1 Z 2 (Fassung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009):

 

Die Feststellung der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ohne gesetzlich verankerte Berücksichtigung der in § 15 Statut-G normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation würde diese den auswärtigen Dienst kennzeichnenden und für dessen Funktionsfähigkeit unabdingbaren Prinzipien unterlaufen.

 

Textvorschlag:

 

§ 10 Abs. 1 Z 2 i.d. für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung sollte lauten:

 

„2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und der gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.“

 

 

 Zu § 48 Abs. 3, Z 2 BDG:

 

Das BMeiA hat  Bedenken grundsätzlicher Art, Obergrenzen für  die in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden einzuführen. Es darf durch eine solche Regelung jedenfalls nicht zu einem Anspruchsverlust auf finanzielle oder zeitliche Abgeltung von ordnungsgemäß angeordneten Mehrdienstleistungen kommen.

 

 

Zu § 20b GehG:

 

Das BMeiA begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Neuregelung für den Fahrtkostenzuschuss, wodurch bisherige Ungerechtigkeiten beseitigt werden und ein wesentlich einfacherer Vollzug sowohl im Inland als auch im Ausland ermöglicht wird.

 

Das BMeiA ersucht lediglich um den Einbau einer Bestimmung, wodurch bei einer rückwirkenden Antragstellung auf eine Pendlerpauschale die Rückwirkung zwar steuerrechtlich gewahrt bleibt, eine rückwirkende Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses aber ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ein Fahrtkostenzuschuss sollte stets nur ab dem Datum der relevanten Antragstellung zuerkannt werden.

 

 

Zum Vorblatt:

 

Zum Vorblatt wird angemerkt, dass einleitend darauf hingewiesen werden sollte, dass der ggst. Gesetzesentwurf der Adaptierung der österreichischen Gesetzeslage im Sinne der EuGH-Judikatur dient. Unter der Rubrik: „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre dies jedenfalls zu beachten, da die vorgesehenen Regelungen jedenfalls in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.