|
AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
|
|
||||
|
|
|||||
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
|
||||
|
An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien
|
|
||||
|
|
Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
|
|||
|
LAD1-VD-12136/042-2007 |
|
||||
|
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
|||||
|
|
|
||||
|
|
(0 27 42) 9005
|
||||
- |
Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
||
|
|
Dr. Josef Gundacker |
14171 |
30. Oktober 2007 |
||
|
|
|||||
|
Betrifft |
|||||
2. Dienstrechts-Novelle 2007
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2007 beschlossen, dass gegen den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007), grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Im vorliegenden Zusammenhang darf jedoch auf nachfolgendes hingewiesen werden:
Mit BGBl. I Nr. 53/2007 wurde die Anlage 1 des BDG 1979 wie folgt geändert:
„Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“
Eine vergleichbare Anpassung von Fachhochschul-Absolventen an (akademische) L1/l1-Lehrer ist im Bereich des Lehrerdienstrechts – und insbesondere im LLDG 1985 – bislang nicht erfolgt.
Da auch Fachhochschul-Absolventen als Landwirtschaftslehrer beschäftigt sind, erscheint die unterschiedliche Einstufung der Fachhochschul-Absolventen im Lehrerbereich (L2a2/l2a2) gegenüber den übrigen bundesrechtlich geregelten Bediensteten sachlich nicht gerechtfertigt. Insofern wird eine entsprechende Einstufung der Fachhochschul-Absolventen im Lehrerbereich als L1/l1-Lehrer angeregt.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
------------------------------------------------
2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann