AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

 

 

 

Beilagen

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

 

 

LAD1-VD-12136/042-2007

 

 

 

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

 

 

 

 

 

(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

 

Dr. Josef Gundacker

14171

30. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

2. Dienstrechts-Novelle 2007

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2007 beschlossen, dass gegen den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienst­gesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschrei­bungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007), grundsätzlich keine Einwände bestehen.

 

Im vorliegenden Zusammenhang darf jedoch auf nachfolgendes hingewiesen werden:

 

Mit BGBl. I Nr. 53/2007 wurde die Anlage 1 des BDG 1979 wie folgt geändert:

„Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Univer­sitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Stu­diengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“

 

Eine vergleichbare Anpassung von Fachhochschul-Absolventen an (akademische) L1/l1-Lehrer ist im Bereich des Lehrerdienstrechts – und insbesondere im LLDG 1985 – bislang nicht erfolgt.

 

Da auch Fachhochschul-Absolventen als Landwirtschaftslehrer beschäftigt sind, erscheint die unterschiedliche Einstufung der Fachhochschul-Absolventen im Lehrerbereich (L2a2/l2a2) gegenüber den übrigen bundesrechtlich geregelten Bediensteten sachlich nicht gerechtfertigt. Insofern wird eine entsprechende Einstufung der Fachhochschul-Ab­solventen im Lehrerbereich als L1/l1-Lehrer angeregt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann