Textfeld: An das 
Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, Sektion III – Arbeitrecht und 
Arbeitsinspektion – Abteilung III/9a 
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Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

 

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Dr. Peter Kaluza

DW: 8582

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GZ: V/2-102007/A-113

 

 

 


A b s c h r i f t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das ORF-Gesetz geändert werden; BMWA-462.201/0004-III/9a/2007

                                                                                                                Wien, 15. Oktober 2007

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zum Entwurf des im Betreff angeführten Bundesgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Das Regierungsprogramm sieht die Schaffung eines Vorsorgemodells nach dem Modell der „Abfertigung neu“ im Rahmen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vor. Neben einer verpflichtenden Einbeziehung von freien Dienstnehmern soll auch Selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit eines Einstiegs in dieses Vorsorgemodell eröffnet werden. Die neue Selbständigenvorsorge soll sich an den für Arbeitnehmer geltenden Regelungen des BMVG orientieren, wobei für selbständig Erwerbstätige der Land- und Forstwirtschaft eine Teilnahme im Wege eines Opting-in vorgesehen ist.

 

Die Landwirtschaftskammer begrüßt das vorliegende Modell einer betrieblichen Selbständigenvorsorge, mit welcher einerseits den zunehmenden Herausforderungen mobiler Arbeitsmärkte begegnet, andererseits auch die zweite Säule der Altersversorgung gestärkt werden kann. Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass die Attraktivität und damit der weitere Erfolg des neuen Abfertigungsmodells vor allem von den erwartbaren Veranlagungserträgen abhängen wird.

 

Die folgenden Anmerkungen zum Entwurf beziehen sich auf den neuen Teil 5 – Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte.

 

Zu § 64 (Geltungsbereich)

 

In Absatz 1 Ziffer 2 ist vorgesehen, dass von den Regelungen zur Selbständigenvorsorge jene Personen erfasst sind, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 BSVG unterliegen, ausgenommen die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen (demnach die hauptberuflich beschäftigten Kinder).

 

Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass die Anknüpfung an die Krankenversicherung nicht plausibel erscheint, da für die übrigen Selbständigen im Teil 5 eine Anknüpfung an die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt. Weiters würde eine Anknüpfung an die Krankenversicherung aufgrund von spezifischen Regelungen betreffend die Pflichtversicherung in diesem Bereich administrativ schwierig zu lösende Abgrenzungsfragen hervorrufen.

 

Zu § 66 (Beitragsleistung)

 

Im Entwurf ist vorgesehen, dass sich Selbständige bis zum 30. Juni 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrags zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage an eine von ihnen ausgewählte Mitarbeiter-Vorsorgekasse verpflichten können. Die solcherart eingegangene Verpflichtung bindet den Versicherten zwingend bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

 

In dieser Bestimmung sind das Opting-in sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen enthalten. Es darf in diesem Zusammenhang auf die parallel laufende Begutachtung einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz verwiesen werden, in welcher die freiwillige Teilnahme von Selbständigen durch ein Opting-out vorgesehen wird. Im Sinne einer für die Versicherten einheitlichen Vorgangsweise sollte in beiden Fällen entweder Opting-in oder Opting-out vorgesehen werden. Dies würde auch die Beratung wesentlich erleichtern, immerhin geht es um Entscheidungen, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

 

Um den Versicherten ausreichend Zeit für die Entscheidung eines Einstiegs in das Vorsorgemodell zu gewähren, sollte die Frist von einem halben auf ein volles Jahr ab dem jeweiligen Stichtag verlängert werden.

 

Darüber hinaus verweist die Landwirtschaftskammer Österreich auf eine offene Frage im Bereich der Ausgleichszulage:

 

Nach bisheriger Rechtssprechung ist eine Abfertigung nur im Zeitpunkt des Zuflusses für den Bezug einer Ausgleichszulage relevant und es ist zu erwarten, dass diese Beurteilung auch für den Bereich des BMVG, in einem weiteren Schritt also auch für die Selbständigenvorsorge aufrecht erhalten wird. Gleichzeitig kennt das BSVG mit der obligatorischen Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 eine vergleichbare Zahlung, deren Empfängern insofern ein noch höheres sozialpolitisches Schutzbedürfnis zukommt, als es sich immerhin um Opfer eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit handelt. Der vorliegende Entwurf sollte daher zum Anlass für eine Klarstellung genommen werden, dass die obligatorische Rentenabfindung gemäß § 148j Abs. 2 BSVG hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht schlechter als eine Abfertigungszahlung behandelt wird.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Gerhard Wlodkowski                                                   gez. August Astl

Präsident der                                                                       Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich