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A b s c h r i f t
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das ORF-Gesetz geändert werden; BMWA-462.201/0004-III/9a/2007
Wien, 15. Oktober 2007
Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zum Entwurf des im Betreff angeführten Bundesgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:
Darüber hinaus verweist die Landwirtschaftskammer Österreich auf eine offene Frage im Bereich der Ausgleichszulage:
Nach bisheriger Rechtssprechung ist eine Abfertigung nur im Zeitpunkt des Zuflusses für den Bezug einer Ausgleichszulage relevant und es ist zu erwarten, dass diese Beurteilung auch für den Bereich des BMVG, in einem weiteren Schritt also auch für die Selbständigenvorsorge aufrecht erhalten wird. Gleichzeitig kennt das BSVG mit der obligatorischen Abfindung der Betriebsrente gemäß § 148j Abs. 2 eine vergleichbare Zahlung, deren Empfängern insofern ein noch höheres sozialpolitisches Schutzbedürfnis zukommt, als es sich immerhin um Opfer eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit handelt. Der vorliegende Entwurf sollte daher zum Anlass für eine Klarstellung genommen werden, dass die obligatorische Rentenabfindung gemäß § 148j Abs. 2 BSVG hinsichtlich der Ausgleichszulage nicht schlechter als eine Abfertigungszahlung behandelt wird.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gerhard Wlodkowski gez. August Astl
Präsident der Generalsekretär der
Landwirtschaftskammer Österreich Landwirtschaftskammer Österreich