Zum oben angeführten Gesetzentwurf werden aus der Sicht des Landes Tirol grundsätzlich keine Einwendungen erhoben.
Die im Art. 1 Z. 8 des Entwurfs in den §§ 50 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 BMSVG vorgesehenen kompetenz-deckenden Verfassungsbestimmungen sind aus föderalistischer Sicht kritisch zu sehen. Sie stehen zum Bestreben, Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern nur im Zuge einer umfassenden Staats- und Verwaltungsreform vorzunehmen, in Widerspruch.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor