Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91037/74-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden;Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitStubenring 11011 Wien

POSTII1@bmwa.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 19. September 2007, GZ BMWA‑433.001/0054‑II/1/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Gemäß Art. 1 Z 13 des vorliegenden Entwurfs ist vorgesehen, im § 14 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, die Altersgrenze der Jugendanwartschaft von 25 Jahre auf 21 Jahre herabzusetzen.

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen wird festgestellt, dass dies vor allem für jene jungen Männer, welche von der allgemeinen Wehrpflicht betroffen sind, eine Verschlechterung darstellt. Junge Menschen, welche unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung einen länger dauernden Präsenz- oder Ausbildungsdienst wie etwa auch Auslandseinsätze leisten, werden in ihrer Möglichkeit, die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zu erfüllen, massiv schlechter gestellt.

 

Im Lichte der oben stehenden Ausführungen wird angeregt, dass die durch Art. 1 Z 13 des Entwurfs herabgesetzte Altersfrist für die Jugendanwartschaft um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie im Sinne der Gleichheit eines Zivildienstes erstreckt wird.

 

Dem § 14 Abs. 1 sollte daher folgender Satz angefügt werden:

 

Wurde ein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet, so wird die Altersfrist um die Dauer dieses Dienstes erstreckt.

 

 

Im Übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf aus Sicht der ho. Ressortinteressen keine Einwände.

 

 

Zur Aufnahme von Gesprächen im Gegenstand auf Beamtenebene wird eingeladen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

15. Oktober 2007

Für den Bundesminister:
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