GZ: LGSNÖ/SfA/0501/2007
Bundesministerium Für Arbeit und Wirtschaft Abteilung II/1 - per e-mail
Stubenring 1 1011 Wien |
Wien, 17.10.2007 DVR 0017051
Auskunft: Dr. Friedrich
Streicher Telefon (01) 53136 – 200/201 Telefax (01) 53136 - 277 |
Service für Arbeitskräfte;
Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des AlVG
GZ: BMWA-433.001/0054-ii/1/2007, e-mail vom 2.10.2007;
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
bezugnehmend auf das oben erwähnte e-mail möchten wir Ihnen folgende Stellungnahme zu den bevorstehenden Änderungen im Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes übermitteln:
§ 7 Abs. 7 AlVG:
Die Altersbegrenzung der angesprochenen Kinder würden wir auf 6 Jahre herabsetzen, weil ein Schuleintritt in der Regel zwischen 6. und 7. Lebensjahr erfolgt.
§ 9 Abs. 8 AlVG:
Die beabsichtigte Regelung, dass in Fällen, in denen die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich bestehende Begründungspflicht entfallen könnte, hätten wir gerne genauer definiert. Wir würden hier vorschlagen, den Entfall der Begründungspflicht an die Art des Leistungsbezuges konkret an den Bezug von Notstandshilfe zu knüpfen, weil hier bereits eine längere Arbeitslosigkeit vorliegt.
§§ 15 Abs. 5 und 81Abs. 10 AlVG:
Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenfristvarianten im Zusammenhang mit einer Selbständigkeit vermuten wir einen sehr hohen administrativen Aufwand bei der Beratung bzw. Bearbeitung solcher Fälle, weshalb wir bei der Neuregelung die Rahmenfrist lediglich auf die 5 Jahresvariante festlegen würden. Weiters befinden wir, dass bei Vorliegen von 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung kein Anreiz mehr vorliegt, in die Arbeitslosenversicherungspflicht einzusteigen bzw. zu verbleiben.
§ 15 Abs. 8 AlVG:
Auch hier würden wir nur eine Rahmenfristvariante vorsehen, wobei unsere Präferenz auf mehr Einheitlichkeit und damit bei der 5 Jahresvariante liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Streicher
Service für Arbeitskräfte
Abteilungsleiter