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Österreichische Apothekerkammer |
12. Oktober 2018 S/Pi Sachbearbeiter: Dr. Steindl DW 105
Spitalgasse 31 A-1091 Wien Postfach 87 DVR: 24635
Telefon: +43-1-40 414-100 Telefax: +43-1-408 84 40
E-Mail: info@apotheker.or.at Homepage: www.apotheker.or.at
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ÖAK · Spitalgasse 31 · A-1091 Wien · Postfach 87 · DVR: 24635
An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
E-Mail –Adresse:
post@II1.bmwa.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Betrifft:
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden
Bezug:
Ihr Schreiben vom 19.9.2007, GZ BMWA-433.001/0054-II/1/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Österreichische Apothekerkammer dankt für die Übermittlung des Gesetzesentwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Entwurf sieht die Einbeziehung aller selbstständig tätigen Personen in das System der Arbeitslosenversicherung mittels Schaffung eines Optionen-Modells vor.
Die Österreichische Apothekerkammer präferiert allerdings nicht das gewählte Modell, wonach Selbständige binnen 6 Monaten nach der Verständigung über die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ihren Austritt aus dieser erklären können, sondern ein „echtes“ Optionen-Modell; nämlich ein „Hineinoptieren“ des Selbständigen.
Der Selbständige sollte dementsprechend seinen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung ausdrücklich erklären.
Auch Selbständige, die vor dem 1.1.2009 ihre Tätigkeit begonnen haben, sollten innerhalb einer einjährigen Frist auf ausdrücklichen Antrag bzw. Erklärung in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden, und nicht ihren Austritt erklären müssen (§ 81 Abs. 11).
Diese Stellungnahme wird unter einem auch an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
F.d.Präsidenten:
(Mag. rer. soc. oec. Dr. iur. Herbert Schipper)
Kammeramtsdirektor