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An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011 Wien

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden

Begutachtungsverfahren

z.do. GZ BMWA-433.001/0054-II/1/2007

Zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf nimmt die Bundesanstalt Statistik Österreich wie folgt Stellung:

Artikel 4: Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 25 Absatz 2 1.Satz:

In dieser Bestimmung wäre „……..Statistik Austria ……. auf „Bundesanstalt Statistik Österreich“ zu ändern.

Absatz 2 sollte daher wie folgt lauten: „Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermittelten und verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Bundesanstalt Statistik Österreich, […] übermittelt werden.

Begründung:

§ 22 Bundesstatistikgesetz 2000 normiert den Namen der Bundesanstalt als Bundesanstalt Statistik Österreich.

§ 25 Absatz 4:

In dieser Bestimmung wäre „……..Statistik Austria ……. auf „Bundesanstalt Statistik Österreich“ zu ändern.

Absatz 4 sollte daher wie folgt lauten: „Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Bundesanstalt Statistik Österreich dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 […..] übermitteln […..].“

Begründung:

§ 22 Bundesstatistikgesetz 2000 normiert den Namen der Bundesanstalt als Bundesanstalt Statistik Österreich.

Da sich die Bestimmung in Bezug auf die geltende Fassung des AMSG inhaltlich nicht geändert hat, besteht seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich kein weiterer Einwand. Es wird lediglich der Klarheit willen darauf hingewiesen, dass Übermittlungen lediglich im Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Rahmen erfolgen dürfen.

Zu den anderen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes besteht seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich kein Einwand.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gabriela Petrovic

Kaufmännische Generaldirektorin

 


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