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An das |
GZ ● BKA-600.310/0012-V/7/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 Ihr Zeichen ● BMF-400202/0006-III/6/2007
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Bundesministerium für Finanzen
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Allgemein wird darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich nur vollständige Gliederungseinheiten geändert werden sollten (vgl. Pkt. 122 der LRL).
Zu § 18b Abs. 1 und § 20 Abs. 2 ist aufgefallen, dass im Interesse der Klarheit zuerst eine Gliederungseinheit umnummeriert werden sollte und erst danach eine neue Bestimmung eingefügt werden sollte. Die Anordnung sollte daher etwa lauten: „In § 18b erhält die Z 8 die Bezeichnung „9.“; als Z 8 wird eingefügt:“
In diesem Zusammenhang ist allerdings auch auf Pkt. 126 der LRL hinzuweisen, wonach bei Einfügungen die Bezeichnungen der Gliederungseinheiten in der Regel nicht geändert werden sollten. Dort wird auch vorgeschlagen, den einzufügenden Paragrafen, Absatz etc. durch einen nachgestellten Buchstaben zu bezeichnen. Dies erleichtert insbesondere die Nachvollziehung der Rechtsentwicklung.
Zu Z 18 (Inkrafttreten):
Auch eine allfällige Umnummerierung von Gliederungseinheiten müsste mit den Inkrafttretensvorschriften erfasst werden, um ein zeitliches Auseinanderfallen der Umnummerierung und der eingefügten Rechtssätze sowie der geänderten Verweisungen zu vermeiden. Dabei empfiehlt es sich wohl, die übergeordnete Gliederungseinheit anzuführen (hier die Absätze und nicht die einzelnen Zahlen: „ […] § 18b Abs. 1, § […], § 20 Abs. 2, § […] in der Fassung […] treten mit […] in Kraft“. Streng genommen sollte auch die Überschrift vor § 79 in der Inkrafttretensvorschrift berücksichtigt werden.
Im Vorblatt sollte die Aussage, das Vorhaben habe keine Auswirkung auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort mit der Aussage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, wonach dadurch der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werden soll, noch harmonisiert werden.
Die Aussage in den Erläuterungen, dass durch „eine Erweiterung der Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich […] einem bereits jetzt festzustellenden Trend zum Angebot via Dienstleistungsverkehr frühzeitig Einhalt geboten werden [soll]“, erscheint in Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs etwas irritierend. Es sollte wohl, wie ja in den übrigen Erläuterungen zum Ausdruck kommt, in die Richtung formuliert werden, dass im Bereich der Lebensversicherungsprodukte für inländische Anbieter gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen.
Bei der Angabe der Kompetenzgrundlage wäre der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG noch präziser abzugrenzen (nur: „Vertragsversicherungswesen“; der Entwurf betrifft offenkundig keine Angelegenheiten der Sozialversicherung).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
10. Oktober 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
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