Frau Abteilungsleiterin

Mag. Gerlinde Wagner

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung III/6

 

Hintere Zollamtstr. 2 b

1030 Wien

 

 

                                                                                                                                                                        

                                                                                                      Wien, 19.Oktober 2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

(GZ BMF-400202/0006-III/6/2007)

 

 

Sehr geehrte Frau Mag. Wagner!

 

 

Die Wirtschaftskammer dankt für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung.

 

Die Bereinigung der durch die vorangegangene VAG-Novelle entstandenen Benachteiligung von Rückversicherungsverträgen mit Rückversicherern aus Drittstaaten, sofern diese unter Beteiligung von inländischen Rückversicherungsvermittlern abgeschlossen werden, wird von uns begrüßt (§ 1 Abs 2 VAG idF des Entwurfes).

 

 

Zum Vorhaben der geplanten VAG-Novelle, unter anderem einen neuen Vertragstyp "Kapital­orientierte Lebensversicherung" einzuführen, um damit auch die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, Produkte am Versicherungsmarkt anbieten zu können, die je nach Tarif eine ver­schiedene Veranlagungsstrategie und daher auch einen verschiedenen Risikogehalt der Veranla­gung zum Inhalt haben, gibt es allerdings zwischen den betroffenen Bereichen unterschiedliche Ansichten, die nachfolgend dargestellt werden:

 

Von der österreichischen Versicherungswirtschaft werden die Bestimmungen für die kapitalorien­tierte Lebensversicherung begrüßt, da dadurch auch den österreichischen Lebensversicherern Möglichkeiten eröffnet werden, die bisher nur von ausländischen Versicherern wahrgenommen werden konnten. Diese Erweiterung der bisher zulässigen Vertragstypen ist schon deshalb erfor­derlich, weil aufgrund des Herkunftslandprinzips im Versicherungsaufsichtsrecht alle in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zulässigen (Lebens-)Versicherungsverträge auch in Österreich vertrieben werden dürfen.

 

Es soll damit auch verhindert werden, dass österreichische Lebensversicherer derartige Produkte über ausländische Tochterunternehmen anbieten müssen und dadurch Kapital abfließt.

 

Bei der Neuregelung handelt es sich hauptsächlich um Organisationsvorschriften mit der die Praxis neu geordnet wird.

 

Bei der kapitalorientierten Lebensversicherung handelt es sich um ein Versicherungsprodukt mit Risikokomponenten. Die Besonderheit liegt darin, dass in der klassischen Variante die Kapitalan­lagen dem Tarif oder Abrechnungsverband zugeordnet werden. Bei der Variante ohne Garantie erfolgt analog zur fondsgebundenen Lebensversicherung eine direkte Zuordnung zum Vertrag. Durch diese Zuordnung und den eigens vorgesehenen Informationspflichten über den Wert des veranlagten Kapitals ist Transparenz gegeben.

Auch  Kostentransparenz ist schon dadurch gewährleistet, dass Versicherungen bei allen Lebens­versicherungsprodukten über alle Kostenelemente informieren.

 

Durch die vorliegende Novelle wird daher die Wettbewerbsgleichheit der österreichischen Ver­sicherer mit ausländischen Versicherern hergestellt und es werden Kapitalabflüsse ins Ausland verhindert.

 

Darüber hinaus soll darauf hingewiesen werden, dass der größte Teil der Prämieneinnahmen aus der kapitalorientierten Lebensversicherung wieder bei österreichischen Kreditinstituten und Kapitalanlagegesellschaften veranlagt werden.

 

Im Gegensatz dazu sieht die österreichische Kreditwirtschaft durch diese geplante kapitalorien­tierte Lebensversicherung einen unzulässigen Eingriff in den Wertpapierdienstleistungsunter­nehmen vorbehaltenen Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung nach dem Wertpapier­aufsichtsgesetz.

 

 

Es kommt dadurch zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten der Versicherun­gen in spezifischen Bankgeschäften:

 

-         Versicherungen unterliegen nicht den strengen konzessionsrechtlichen Anforderungen wie Banken (insbesondere im Bereich Eigenkapitalausstattung).

-         Durch den VAG-Entwurf wird keine ausreichende Kostentransparenz dieser Produkte gewährleistet.

-         Alle klassischen Vermögensverwaltungsvorschriften (WAG, aber auch OGAW-RL, InvFG) kommen nicht zur Anwendung.

-         Der durch MiFID verstärkte Anlegerschutz ist nicht gewährleistet.

-         Der VAG-Entwurf sieht keine mit dem WAG vergleichbaren organisatorischen Vorschriften für die Bereiche Risikomanagement, interne Revision sowie weitere (interne) Kontroll­systeme vor.

-         Publizitäts- und Informationspflichten (wie etwa Prospektpflichten, Rechenschafts­berichte) sind in keinerlei Weise vorgesehen.

-         Es könnte zu einem nicht begründbaren KESt-Vorteil für derartige “Versicherungs­produkte” kommen.

-         Ein derartiges Produkt widerspricht der MiFID und ist nicht EU-konform.

 

 

Zu den Bestimmungen im Detail werden von der Versicherungswirtschaft folgende Anmerkungen vorgebracht:

 

 

1. Eigenmittelausstattung im Ausmaß von 1 % für externe Garantien


Es soll klar gestellt werden, dass es bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung möglich ist, dass ein Dritter (z.B. mittels einer kapitalgarantierten Bankenanleihe) die Garantie übernimmt. Da bei dieser Variante das Versicherungsunternehmen selbst kein Kapitalanlagerisiko trägt, soll jedenfalls klar gestellt werden, dass eine derartige Variante unter die kapitalanlage­orientierte Lebensversicherung gem. § 20 Abs 2 Z 5 fällt und nicht unter die sonstige kapital­anlageorientierte Lebensversicherung gem. § 20 Abs 2 Z 6, wo das Versicherungsunternehmen selbst das Kapital- bzw. Veranlagungsrisiko trägt.
Für jene kapitalanlageorientierten Lebensversicherungen, die unter § 20 Abs. Z 5 fallen, sind lediglich Eigenmittelausstattungen im Ausmaß von 1 % notwendig.

 

 

2. Nichtanwendbarkeit der Anrechnungsgrenzen der Kapitalanlageverordnung (KAVO), Anpassung der KAVO


In den Erläuternden Bemerkungen ist zur Zahl 13 (§ 79 Abs 3) geregelt, dass bei beiden Varianten der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung die Bestimmungen der Kapi­talanlagever­ordnung einzuhalten sind. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass nur jene Bestimmungen der KAVO, die sich auf die Bedeckung der geeigneten Vermögenswerte (§ 2) beziehen, anzuwenden sind. Die Anrechnungsgrenzen (§ 3) der KAVO gelten somit für die kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nicht.

In der Kapitalanlage-VO wird ebenfalls zwischen KaoLV mit und ohne Garantien zu unter­scheiden sein. Ein Entwurf für die diesbezüglichen Änderungen liegt noch nicht vor.

 

 

3. Zuordnung der Kapitalanlagen zu einem Tarif bzw. Abrechnungsverband aber nicht direkt zu einzelnen Verträgen bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung

 

Im Entwurf für § 18b Abs 2 VAG heißt es:

 

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

...

  2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung, in

     Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, sowie in

     der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem

     Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der

     indexgebundenen Lebensversicherung auch über die

     Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages und

     in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den

     Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapitalanlagen.

 

Die Änderung in Z 2 geht offenbar davon aus, dass es (wie in der fondsgebundenen Lebensver­sicherung) dem Vertrag eindeutig zugeordnete Kapitalanlagen gibt. Wenn die KaoLV aber mit Garantieleistungen nach der Form der klassischen LV (sonstige kaoLV) betrieben wird (aber mit dynamischerem Veranlagungskonzept), sind dem einzelnen Vertrag nicht notwendig direkt einzelne Kapitalanlagen zugeordnet. Vielmehr sind diese Kapitalanlagen einem Tarif bzw. Ab­rechnungsverband zugeordnet. Natürlich könnte man den Wert der anteilig auf den Versiche­rungsvertrag entfallenden Kapitalanlagen angeben. Dazu müsste man aber zuerst die Kapital­anlagen trennen in Deckungsrückstellung, Gewinnrückstellung und freies Vermögen. Der anteilige Wert der Kapitalanlagen für die Deckungsrückstellung würde immer der Deckungs­rückstellung des einzelnen Vertrages entsprechen und wäre somit von vornherein bekannt. Entscheidend und variabel ist der Wert der Gewinnbeteiligung.

 

Außerdem sollte auch schon deshalb nicht vom „Wert der Kapitalanlagen“ gesprochen werden, da dieser ja durch die Bewertungsvorschriften vom Marktwert abweichen kann, was missver­ständlich wäre.

 

Da die Wertentwicklung einer KaoLV wesentlich volatiler sein wird als in der klassischen Lebens­versicherung, kann möglicherweise nicht in allen Fällen der jährlich zugewiesene Gewinn auch für die weitere Laufzeit garantiert werden. Daher sollte man abweichend von der klassischen Lebensversicherung hier nicht von einer „erworbenen Gewinnbeteiligung“ sprechen.

 

Diese Bestimmung sollte daher wie folgt umformuliert werden:

6. In § 18b Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „ über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages“ die Wortfolge „und in der kapitalanlageorien­tierten Lebens­versicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapital­anlagen des Versiche­rungsvertrages, sowie in der gewinnberechtigten sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Stand der Gewinnbeteiligung“ angefügt.

 

 

4. Nichtanwendung der Schutzbestimmung des § 75 für die sonstige Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung (KaoLV mit Garantie)

 

Es ist auch in dem Zusammenhang nicht einsichtig, warum die Schutzbestimmungen des § 75 auch für KaoLV mit Garantieleistungen gelten sollen.

 

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt:

Zwar trägt bei dieser Variante wie auch bei der klassischen Lebensversicherung das Versicherungsunternehmen das Veranlagungsrisiko, da aber die Vermögenswerte nicht der gesamten Deckungsstockabteilung, wie bei der klassischen Lebensversicherung, sondern einzelnen Verträgen zugeordnet werden, wirkt sich eine Fehlveranlagung bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung unmittelbar auf den einzelnen Versiche­rungsnehmer aus. Eine nachteilige Veranlagung wird sich bei der sonstigen kapitalanlage­orientierten Lebensversiche­rung nur bei der Gewinnbeteiligung auswirken, da das Versicherungsunternehmen das Kapital­anlagerisiko trägt. Die Auswirkungen auf die Gewinnbeteiligung werden aber bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebens­versicherung größer sein als bei der klassischen Lebensver­sicherung; da eine nachteilige Veranlagung bei der klassischen Lebensversicherung durch andere Veranlagungen in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung abgefedert werden kann. Dies ist bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, aufgrund der Zuord­nung von Vermögenswerten zum Versicherungsvertrag nicht der Fall.“

 

Der erste und der letzte Satz dieser Erläuterungen sind nicht zutreffend. Wie bereits im ersten Punkt oben festgehalten, gibt es in der KaoLV mit Garantie keine eindeutige Zuord­nung von Vermögenswerten zum Versicherungsvertrag. Eine „Fehlveranlagung“ wirkt sich daher so wie in der klassischen LV aus, nämlich allenfalls indirekt über die Gewinnbetei­ligung, und auch dort nur in dem Ausmaß, wie sie nicht durch die Bewertungsvorschriften (Niederstwertprinzip!) und die Ausschüttungsquote der Gewinnbeteiligung gemildert wird.

 

Es sollte daher heißen:

10. In § 75 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „auch auf die indexgebundene“ die Wortfolge „und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der sich die Lei­stung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt eingefügt.

 

 

5. Trennung des Deckungsstockes für die KaoLV je nach Veranlagungskonzept

 

Wird die KaoLV mit Garantie in mehreren verschiedenen Veranlagungskonzepten angeboten (natürlich abgetrennt über Tarife bzw. Abrechnungsverbände), so muss auch im Deckungs­stock streng danach getrennt werden (nach der geplanten Änderung des § 20 VAG ist näm­lich nur ein einziger Deckungsstock für die KaoLV mit Garantie möglich, sodass die Tren­nung innerhalb dieses Deckungsstockes erfolgen muss).

 

Für den klassischen Deckungsstock wurde immer am Prinzip der Unteilbarkeit des Deckungsstockes festgehalten, auch wenn dieses nicht direkt im VAG verankert ist. Aufgrund der Paralle­lität der Bestimmungen von klassischem Deckungsstock und Deckungs­stock der KaoLV könnte man schließen, dass dort auch von einer Unteilbarkeit ausgegangen wird.

 

Es ist daher erforderlich, eine Bestimmung einzufügen, wonach der Deckungsstock für die KaoLV je nach Veranlagungskonzept getrennt werden kann bzw. muss.

 

 

6. Getrennte Ausübung des Wahlrechtes der Bewertungsvorschriften

 

 Die Bewertungsvorschriften des § 81h VAG lassen ein Wahlrecht zwischen strengem und gemildertem Niederstwertprinzip zu.

 

Es sollte klargestellt werden, dass dieses Wahlrecht jeweils für die klassische Lebensver­sicherung und für die KaoLV mit Garantie getrennt ausgeübt werden kann, also beispiels­weise die Kapitalanlagen der klassischen Lebensversicherung nach strengem und die Kapi­talanlagen der KaoLV mit Garantie nach gemildertem Niederstwertprinzip bewertet werden können.

 

 

7. Zusammenfassung aller Arten der Lebensversicherung mit einem externen Bezugswert zu einer Kategorie

 

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass man die Gelegenheit nutzen sollte, um die nicht sachgerechte Trennung zwischen fonds- und indexgebundener Lebensversicherung aufzu­heben und beide Arten – die ohnedies im VAG immer parallel und völlig identisch geregelt sind – zu einer einzigen Kategorie zusammenzufassen (entscheidend dabei ist, wie in den Erläuterungen zur KaoLV herausgearbeitet, der externe Bezugswert).

 

 

Weiters dürfen wir noch folgende Änderungs- und Ergänzungswünsche zum VAG, die nicht die Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betreffen, anmerken:

 

 

Zu § 24 a Abs. 1 erster Satz:

 

Im ersten Satz des Absatzes wird auf die „Gewinnbeteiligung des Versicherten in der Lebens­versicherung (§ 18 Abs. 4)“ hingewiesen. Es dürfte sich hier um ein Redaktionsversehen handeln und müsste statt „Versicherten“ „Versicherungsnehmer“ heißen, sodass der erste Satz lautet:

 

„Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Be­rechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebens­versicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken­versicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathema­tischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht.“

 

Auch im § 18 Abs. 4 heißt es: „Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Ver­sicherten ein angemessener Teil des Überschusses zu gute kommen.“ Es sollte aber heißen:

 

„Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbetei­ligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zu gute kommen.“

 

In der Lebensversicherung besteht zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer ein Unterschied, da es sich um unterschiedliche Personen handeln kann. Die Gewinnbeteiligung be­kommt der Versicherungsnehmer und nicht die versicherte Person.

 

Dies entspräche den Formulierungen wie sie in § 18 Abs. 5, § 81 c Abs. 3 Posten D. V und § 81 e Abs. 4 Posten III. 8 verwendet werden.

 

 

Zu § 73 b Abs. 4a:

 

Diese Bestimmung über die von den Eigenmitteln abzuziehenden Beteiligungen sollte zwecks europarechtlicher Harmonisierung so formu­liert werden, dass latente Steuern, wie sie im IAS-Abschluss zu berücksichtigen sind, herausgerechnet werden (siehe § 86 h Abs. 6).

 

 

 

Zu § 73 c:

 

Rating Agenturen, wie Standard&Poors, Moody’s und Fitch haben darauf hingewiesen, dass Hybridkapital in Europa unterschiedlich behandelt wird. In Österreich ist die Bestimmung des § 73 c VAG derart strikt formuliert, dass das Ergänzungskapital nicht als Eigenmittel angerechnet werden darf, wenn nur in einem Jahr der Überschuss für die Zinszahlung nicht ausreicht. Auslän­dische Emittenten können hier auf mehrere Jahre zurückgreifen bzw. sind Ausweichmöglichkei­ten vorgesehen. Die strikte österreichische Regelung reduziert das Emittenten-Rating solcher Anleihen. Österreichische Emittenten sind somit im internationalen Wettbewerb schlechter ge­stellt.

 

Zwecks europarechtlicher Harmonisierung sollte der § 73 c Abs. 2 Z 2 so abgeändert werden, dass Zinsen nur unter Bedachtnahme auf die jederzeitige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen ausbezahlt werden dürfen. Die derzeit gültige Fassung, wonach es darauf ankommt, dass „Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (handelrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung der Rücklagen) gedeckt sind“, sollte daher durch folgende Formulierung ersetzt werden:

 

„für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Bilanzgewinn (Posten A. VII des § 81 c Abs. 3 bzw. Posten 17 des § 81 e Abs. 5)  gedeckt sind,“

 

 

Zu § 86 h Abs. 5:

 

Der Absatz lautet wie folgt:

 

„Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80 b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hierbei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrück­stellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80 b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.“

 

Die Versicherungswirtschaft ist der Ansicht, dass der zweite Satz gänzlich zu streichen wäre, um eine europaweite Gleichbehandlung der österreichischen Versicherungsunternehmen zu errei­chen. Dies gilt umso mehr, als der letzte Satz des Absatzes eine Verordnungsermächtigung für die FMA enthält. Falls es ein einheitliches Vorgehen in Europa gibt, welche Korrekturen an den Eigenmitteln im konsolidierten Abschluss vorzunehmen sind, kann die FMA jederzeit eine Verord­nung erlassen. Der § 86 h Abs. 5 sollte daher lauten:

 

„Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80 b erstellten konsolidierten Ab­schlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80 b für Zwecke der Ermitt­lung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.“

 

 

Nach der Änderung des deutschen Handelsgesetzbuches (dHGB) durch das Bilanzrechts­reformgesetz (Umsetzung der EU-VO 1606/02) wurde auch die Solvabilitätsbereinigungs­verordnung dahingehend angepasst, dass ein nach § 315a dHGB aufgestellter IAS/IFRS Kon­zernabschluss als Grundlage zur Ermittlung der SolBerV herangezogen werden kann.

 

Nach der Änderung der Solvabilitätsbereinigungsverordnung durch die erste Ver­ordnung zur Än­derung vom 20.03.06 entfällt bei Verwendung eines IAS/IFRS aufgestellten Kon­zernabschlusses als Grundlage für die Ermittlung der bereinig­ten Solvabilität zumindest der zuvor explizit vorge­schriebene Abzug der Schwankungsrückstellung (Wegfall von § 9 Abs. 5 SolBerV).

 

Für Solvency II wird auch von CEIOPS die Meinung vertreten, dass die Schwankungsrückstellung die Eigenmittel nicht kürzen soll. Der Vorschlag von CEIOPS wäre es, die Schwankungsrück­stellung für „statutory accounts“ (aufsichtliche Rechnungslegung) weiter bestehen zu lassen, sie jedoch als Teil des Eigenkapitals zu zählen, wenn es darum geht, das SCR zu erreichen .

 

CEIOPS akzeptiert somit die Meinung, dass die Schwankungsrückstellung kein Fremdkapital darstellt und empfiehlt einen Mittelweg, wonach zwar eine Schwankungsrückstellung weiter als Fremdkapital gebucht wird, jedoch für Solvabilitätszwecke zu den Eigenmitteln gezählt wird. Ähnlich der Vorschlag nach IFRS 4., BC 93, wonach zwar die Bildung einer Schwankungsrück­stellung nach IFRS 4.14a verboten ist, da es sich nicht um eine Verpflichtung  handelt; daher ist eine Darstellung als Eigenmittelbestandteil, analog einer Risikorücklage, zulässig.

 

 

Zu § 86h:

Folgender Absatz 6 sollte neu eingefügt werden:

 

„(6) Erfolgt die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses, so sind für Zwecke der Ermittlung der bereinig­ten Eigenmittelausstat­tung umwertungsbedingte Buchungen im Zusammenhang mit abzu­ziehenden Beteiligungen von den Eigenmitteln gemäß § 73b Abs 4a VAG rückgängig zu machen.“

 

Der Verweis auf § 73 b Abs. 4 a VAG soll dem Problem Rechnung tragen, dass Beteiligungen an Unternehmen, die als Abzugsposten zu behandeln sind, bei Aufwertung auf den Fair Value nach IFRS zu einem höheren Ab­zugsposten führen können als sich an zusätzlichen Eigenmitteln dar­stellen lässt, da die Auf­wertung um latente Steuern bzw. latente Gewinnbeteiligung gekürzt sein könnte.

 

 

 

Zu Anlage D Punkt B Z 4 lit. d):

 

Gemäß 20 c.) des Entwurfes soll die Wortfolge

 

abzüglich der Rückver­sicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsab­gaben“ gestrichen werden.

 

Dies ist nicht richtlinienkonform, da in der EU-Lebensversicherungsrichtlinie von 25 % der den Verträgen zurechenbaren "Netto-Verwaltungsaufwendungen" gesprochen wird.

 

In der früheren österreichischen Gesetzesregelung wurde das mit "Aufwendungen für den Ver­sicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückver­sicherungsabgaben" übersetzt. Dies ist sachlich sicher nicht begründet, da der Posten der Ge­winn- und Verlustrechnung aus den Unterposten

A) Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

B) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich

C) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

besteht (Rechnung: A+B-C = Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb gem. § 81 e Abs. 4).

  

Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes wären daher in der Bemessungsgrundlage auch die Auf­wendungen für den Versicherungsabschluss einbezogen gewesen und dafür Rückversicherungs­provisionen und Gewinnanteile doppelt abgezogen worden.

 

In der neu angenommenen Regelung wurde übersehen, dass die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile verschiedene Aufwendungen der Versicherungen abdecken, darunter die Aufwendungen für den Versicherungsabschluss und auch die Sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (das sind die Verwaltungsaufwendungen).

 

Damit kommt es in bestimmten Fällen dazu, dass die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile höher sind als die Sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Dies ist sicherlich ebenfalls keine richtige Umsetzung der Richtlinie.

 

Zur Lösung des Problems gibt es zwei Alternativen:

1. Man übernimmt einfach den Text der Richtlinie.

2. Man bleibt bei der derzeit gültigen Gesetzesregelung, allerdings mit dem Zusatz "Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile, soweit sie zur Deckung der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind."

Sicher nicht sachgerecht wäre eine Rückkehr zur alten gesetzlichen Regelung.

 

 

 

Zu § 84 Abs. 7

Dessen zweiter Satz lautet: Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245 a Abs. 3 UGB und 80 b Abs. 2 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen. Der erste Satz des § 84 Abs. 7 lautet: Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 80 b Abs. 1 ist Abs. 3  nicht anzuwenden.

 

Dazu § 245 a Abs. 3 UGB: "Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungslegungs­standards aufgestellten Konzernabschluss und Lagebericht handelt.“

 

Bedeutet der Verweis in § 84 Abs. 7 VAG nun den ausdrücklichen Hinweis auf den nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss und Lagebericht. Dann fehlt die Anordnung, dass der Konzernabschluss (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Eigen­mittelüberleitungsrechnung) zu veröffentlichen ist. Bedeutet der Verweis in § 84 Abs. 7 VAG dass auch der Konzernabschluss zu veröffentlichen ist, dann wäre in diesem Verweis auch der Kon­zernlagebericht eingeschlossen, was in Anbetracht des Umfanges der Konzernlageberichte (etwa über 70 Seiten) nicht sinnvoll scheint.

 

Auch der Verweis auf § 80 b Abs. 2 VAG "Unbeschadet des § 245 a Abs. 3 UGB ist bei der Offen­legung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt" hilft hier nicht, er verstärkt nur den Schluss, dass offenzulegen ist, dass der Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde.

 

Der Text in § 80 b Abs. 2 VAG, "dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundes­gesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt", ist in Anbetracht der Tatsache, dass es den § 80 b VAG gibt, nicht schlüssig.

 

Der Verweis auf eine Veröffentlichung der Angaben nach § 245 a Abs. 1 fehlt - manche dieser An­gaben, wie z.B. § 266 Z 7 UGB, waren sinnvoll.

 

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung ihrer Anmerkungen und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auf elektronischem Weg auch der Präsidentin des Nationalrates übermittelt.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.