BUNDESMINISTERIUM FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0322-I.2c/2007 |
Datum: |
24. Oktober 2007 |
Seiten: |
2 |
An: |
kzl.L@bmj.gv.at |
Kopie: |
|
Von: |
Ges. Dr. Baier |
SB: |
Dr. Reichard; Mag. Quidenus |
DW: |
3650 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II); Begutachtung
Zu do. GZ BMJ-L590.005/0001-II 3/2007
vom. 1. Oktober 2007
Das BMeiA nimmt zum oz. Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Entwurf:
Die im ggst. Entwurf vorgenommenen Zuständigkeitsverschiebungen im EU-JZG sind insofern mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (im folgenden: RB) vereinbar, als dieser nur flexibel von „zuständigen“ bzw. „vollstreckenden Justizbehörden“ (vgl. z.B. Art. 9, 25 RB) spricht. Allerdings sind diese Behörden gemäß Art. 7 RB dem Generalsekretariat des Rates zu melden. Daher wird angeregt, auch die ggst. Veränderung der Zuständigkeiten, wo dies der Fall ist (z.B. Z 27 (§ 72)) in gleicher Weise zu melden.
Obwohl die Vorrangsbestimmung des bisherigen §1 in den § 1 Abs. 2 (neu) übernommen wurde, darf zur Erwägung gestellt werden, nochmals zu überprüfen, ob es sich beim Begriff „zwischenstaatliche Vereinbarungen“ hier im Lichte des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung um den verfassungsrechtlich geeigneten Begriff handelt.
Materialien:
Vorblatt:
Der Satz „EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.“ wäre im Lichte der hier angeführten Bemerkungen durch den Zusatz „im wesentlichen“ nach „Entwurf“ zu ergänzen.
Erläuterungen:
Generell:
Wo EU-Rechtsakte angesprochen werden (der RB, das SDÜ oder für das EJN dessen Rechtsgrundlage), sollten diese vollständig und unter Beachtung der Zitierregeln in den Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, Rz. 51ff zitiert werden.
zu Z 16 (S.12)
„Abs. 4“ hätte „Abs. 3“ zu lauten.
zu Z 23 und Z 30 (S. 12-13)
Falls aus Geheimhaltungsperspektive möglich, wird angeregt, zumindest einen näherer Hinweis (Webseite? Rechtsgrundlage?) auf das genannte Netzwerk für gemeinsame Ermittlungsgruppen anzubringen.
zu Z 28 und Z 29
Verdeckte Ermittler aus anderen EU-MS unterliegen grundsätzlich dem Art. 14 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.07.2000, S 1). Daher wird angeregt, der Vollständigkeit halber auf diesen Umstand hinzuweisen.
Textgegenüberstellung:
Zu § 23 (2) – Vorgeschlagene Fassung:
„den Untersuchungsrichter“ wäre gemäß Z 12 des Entwurfes durch „das Gericht“ zu ersetzen.
Für die Bundesministerin:
i.V. Baier m.p.