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REPUBLIK ÖSTERREICH Oberstaatsanwaltschaft Linz |
Linz, am 29.10.2007 Gruberstraße 20 A 4020 Linz Briefanschrift: A-4010 Linz, Postfach 274 Sachbearbeiter: OStA Dr. Granzer Telefon: 05/7601 21 Klappe (DW) 11602 Telefax: 05/7601 21-11608
Jv 2923 - 2/07 |
An das Bundesministerium für Justiz
W I E N |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden (Strafprozess-
reformbegleitgesetz II);
Begutachtungsverfahren
zu BMJ-L590.005/0001-II 3 /2007
In der Anlage wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wels vom 12.10.2007, Jv 720-2/07 vorgelegt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz tritt dieser Stellungnahme bei und ergänzt diese in Ansehung der in Aussicht genommenen Bestimmung des § 5 Abs 5 StAG dahingehend argumentativ, dass nach der geplanten Regelung selbst solche Einstellungsanträge, welche vor den in § 108 Abs 2 StPO nF angeführten Zeiträumen eingebracht würden, der Revision unterlägen; eine derart umfangreiche zwingende Revision erscheint nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die umfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Wels wird von einer darüber hinaus gehenden Stellungnahme durch die Oberstaatsanwaltschaft Linz abgesehen.
25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme und des nunmehrigen Berichtes wurden dem Präsidium des Nationalrats übersendet; ebenso erfolgte eine elektronische Übermittlung an das Parlament an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Die Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft
i.V.
Dr. Granzer eh.