Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Universität Wien
Schenkenstrasse 8
1010 Wien
An das
Bundesministerium für Justiz
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Museumsstraße 7
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ARHG, das VbVG ua geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)
Begutachtungsverfahren
BMJ-L590.005/0001-II 3/2007
Wien, am 24. Oktober 2007
1. Die Ausdehnung der GRB auf andere Grundrechte ist zu begrüßen. Überlegenswert wären die Aufnahme der körperlichen Untersuchung und des „ne bis in idem“ in den Katalog des § 1 Abs 1 GRBG. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wird nur selten Erfolg haben, da im Vorverfahren eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens ausscheidet. Denkbar erscheint nur der Bereich des Scheingeschäftes.
2. Die Ausdehnung der §§ 363a ff StPO durch den OGH (13 Os 135/06m) ist von der Änderung nicht erfasst, denn Probleme mit der Auslegung der Meinungsfreiheit ergeben sich durch Urteile. Eine Stellungnahme des Gesetzgebers – zumindest in den Materialen – erscheint als geboten. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Höchstgericht andernfalls – wenn auch verfehlt – von einem „beredten Schweigen“ ausgeht, weiterhin Lücken annimmt und diese dann schließt. Wenn eine Ausdehnung der §§ 363a ff StPO erwünscht ist, sollte das bald gesetzlich geregelt werden, wenn es wohl auch nicht mehr in diesem Gesetz möglich sein dürfte.
3. Der Sinn des § 1 Abs 3 GRBG ist in seinem Satzteil „ …, soweit eine Verletzung … behauptet wird“ nicht einsichtig. Über die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit (siehe auch § 2 Abs 1 GRBG) wird man wohl immer den OGH anrufen können, daher erscheint die Einschränkung nutzlos. Sie birgt allenfalls die Gefahr, eine erhöhte Begründung erforderlich zu machen. Unklar ist im Übrigen das Verhältnis zu § 107 Abs 3 StPRG.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Alexander Tipold