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GZ.: BMI-LR1425/0027-III/1/2007
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Wien, am 24. Oktober 2007
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Peter Webinger
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1425/0027-III/1/2007
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Wien, am 24. Oktober 2007
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An das
Bundesministeriums für Justiz
Museumstraße 7 1070 W I E N
Zu Zl. BMJ590.005/0001-II 3/2007
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres besteht zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf grundsätzlich kein Anlass zu Bemerkungen.
Aus redaktioneller Sicht darf aber auf Folgendes hingewiesen werden:
a) Art. I, Pkt. 15., letzter Satz soll richtig lauten: „… gelten die Bestimmungen der §§ 31, 33 und 34.“
b) Art. I, Pkt. 31., lit. d: Es fehlt der bestimmte Artikel vor dem Wort „Wendung“.
c) Art. II, Pkt 10., lit. b: Vor der Wendung „der Untersuchungsrichter“ hätte zu stehen: „die Worte“ oder „die Wendung“.
d) Art. II, Pkt. 10., lit. b: Es fehlen die Worte „die Wendung“ oder „die Worte“ vor den Worten „durch „das Gericht“ ersetzt.“
e) Art. II, Pkt. 29., lit. b, dritter Satz: Der unbestimmte Artikel „Ein“ vor dem Wort „Tatprovokation“ wäre auf „Eine“ zu ändern.
f) Art. XI, Pkt. 12., § 8 Abs. 4, erster Satz hätte zu lauten: „Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung …“.
g) Art. XI, Pkt. 15., § 10a Abs. 2, erster Satz hätte zu lauten: „… in denen eine optische oder akustische Überwachung …“.
h) Art. XI, Pkt. 22., erster Satz: In Fügungen wie: „es sei denn(,) dass“ ist zwar das Komma nicht obligat, doch darf angeregt werden, im Sinne einer einheitlichen Systematik auch an anderer Stelle, nämlich im
i) Art. XII, Pkt. 6 in der Wortfolge: „es sei denn, dass der Vorsitzende …“ das Komma zu streichen oder – vice versa – in der unter g) angeführten Wendung zu setzen.
j) Art. XII, Pkt. 2., Abs. 3: Das „n“ in dem Wort „Grundsätzen“ wäre zu streichen.
k) Art. XIV, Pkt. 2.: Am Ende des Satzes fehlt das Wort „ersetzt“.
Abschließende Bemerkung:
Wie auch schon im Zusammenhang mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I wird neuerlich angeregt die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellung, Ladung, Bewachung und Beförderung zu regeln.
Für den Bundesminister:
Mag. Peter Webinger
elektronisch gefertigt