GZ.: BMI-LR1425/0027-III/1/2007

 

 

Wien, am 24. Oktober 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden

(Strafprozessreformbegleitgesetz II);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Peter Webinger

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1425/0027-III/1/2007

 

 

Wien, am 24. Oktober 2007

 

An das

 

Bundesministeriums für Justiz

 

Museumstraße 7

1070    W I E N

 

Zu Zl. BMJ590.005/0001-II 3/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz u.a. geändert werden

(Strafprozessreformbegleitgesetz II);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres besteht zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf grundsätzlich kein Anlass zu Bemerkungen.

 

Aus redaktioneller Sicht darf aber auf Folgendes hingewiesen werden:

a)    Art. I, Pkt. 15., letzter Satz soll richtig lauten: „… gelten die Bestimmungen der §§ 31, 33 und 34.“

b)    Art. I, Pkt. 31., lit. d: Es fehlt der bestimmte Artikel vor dem Wort „Wendung“.

c)    Art. II, Pkt 10., lit. b: Vor der Wendung „der Untersuchungsrichter“ hätte zu stehen: „die Worte“ oder „die Wendung“.

d)    Art. II, Pkt. 10., lit. b: Es fehlen die Worte „die Wendung“ oder „die Worte“ vor den Worten „durch „das Gericht“ ersetzt.“

e)    Art. II, Pkt. 29., lit. b, dritter Satz: Der unbestimmte Artikel „Ein“ vor dem Wort „Tatprovokation“ wäre auf „Eine“ zu ändern.

f)     Art. XI, Pkt. 12., § 8 Abs. 4, erster Satz hätte zu lauten: „Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung …“.

g)    Art. XI, Pkt. 15., § 10a Abs. 2, erster Satz hätte zu lauten: „… in denen eine optische oder akustische Überwachung …“.

h)    Art. XI, Pkt. 22., erster Satz: In Fügungen wie: „es sei denn(,) dass“ ist zwar das Komma nicht obligat, doch darf angeregt werden, im Sinne einer einheitlichen Systematik auch an anderer Stelle, nämlich im

i)      Art. XII, Pkt. 6 in der Wortfolge: „es sei denn, dass der Vorsitzende …“ das Komma zu streichen oder – vice versa – in der unter g) angeführten Wendung zu setzen.

j)      Art. XII, Pkt. 2., Abs. 3: Das „n“ in dem Wort „Grundsätzen“ wäre zu streichen.

k)    Art. XIV, Pkt. 2.: Am Ende des Satzes fehlt das Wort „ersetzt“.

 

 

Abschließende Bemerkung:

Wie auch schon im Zusammenhang mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I wird neuerlich angeregt die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellung, Ladung, Bewachung und Beförderung zu regeln.

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Peter Webinger

 

 

elektronisch gefertigt