Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 2 1030 Wien E-Mail: w1@bmvit.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-228/13-2007 |
25.10.2007 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMVIT-554.000/0001-IV/W1/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu § 83:
Gemäß dem geltenden § 83 Abs 1 können in der Konzession die Anzahl und die Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung der Anzahl und der Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.
Der Landeshauptmann von Salzburg hat in einzelnen, auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen die Anzahl der Boote für die gewerbsmäßige Schifffahrt zahlenmäßig beschränkt. Der geplante Entfall des zweiten Satzes des § 83 Abs 1 hat zur Folge, dass die Konzessionsbehörde keinen Überblick und auch keine Möglichkeit einer Kontrolle über die Zahl und die Art der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge im Rahmen der einzelnen Konzessionsarten mehr hat. Auch besteht die Gefahr, dass eine unmittelbare Kontrolle der gewerbsmäßig verwendeten Fahrzeuge durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mehr oder nur mehr erschwert möglich ist.
Es wird daher vorgeschlagen, vom geplanten Entfall des zweiten Satzes des § 83 Abs 1 Abstand zu nehmen.
Zu § 123:
Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante Abs 6 auch eine entsprechende Anpassung der Schiffsführerverordnung erfordert.
Zu § 124:
Die im § 124 Abs 1 Z 2 lit d verwiesene Bestimmung des § 128 Abs 4 enthält keine Z 4.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 20505-70/2/104-2007
15. E-Mail an: Abteilung 6 zu do Zl 2065-10/1118-2007
zur gefl Kenntnis.