Sachb.: Mag. Bienzle
Telefon:
+43 (1) 711 28-7751
Fax:
+43 (1) 711 28-7728
e-mail:
christine.bienzle@statistik.gv.at
Unser Zeichen:
116/0-ZD/07
An das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation
und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien
zu do GZ BMVIT-554.000/0001-IV/W1/2007
Betreff:
Bundesgesetz, mit dem das
Schifffahrtsgesetz geändert wird;
Begutachtung
Zu dem im Betreff
genannten Gesetzesentwurf nimmt die Bundesanstalt Statistik Österreich wie
folgt Stellung:
Allgemeines:
Gemäß
Art. 3 lit. a) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf
den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft dienen
„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services
– RIS)“ unter anderem auch statistischen Zwecken. Dem entgegen und
trotz der laufenden Abstimmungen mit der Obersten Schifffahrtsbehörde und
der via donau bezüglich einer frühzeitigen Einbindung der
Bundesanstalt Statistik Österreich in relevante Vorarbeiten wurde die
Bundesanstalt in das Zustandekommen des zu begutachtenden Entwurfs nicht
eingebunden. Im Rahmen der mit beiden Institutionen laufend geführten
Gespräche wurde deutlich, dass RIS im Hinblick auf die Erhebung
statistischer Daten im Bereich der Binnenschifffahrt gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen,
der Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sowie der Binnenschifffahrts-Statistikverordnung
2005 (BGBl. II Nr. 129/2005) einen erheblichen Beitrag leisten können.
Daher wird die
Einfügung
eines neuen
§ 24 Abs. 18
wie folgt vorgeschlagen:
„(18) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind der Bundesanstalt
Statistik Österreich zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken zu
übermitteln. Weiters ist der Bundesanstalt Statistik Österreich die
Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Umschlagsanlage außerhalb
von Häfen von der genehmigenden Behörde anzuzeigen.“
Begründung:
Diese Bestimmung
dient der Entlastung der Respondenten, der Vermeidung doppelter Erfassungen
sowie der Verbesserung der Qualität und entspricht den Bestimmungen
des Bundesstatistikgesetzes 2000, wonach die Nutzung vorhandener
Verwaltungsdaten prioritär ist (vgl § 6 Absatz 3
Bundesstatistikgesetz 2000).
Eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt betreffend neu entstandener Umschlagsanlagen müsste in den Gesetzestext aufgenommen werden, damit die Bundesanstalt ihren Meldeverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission hinreichend nachkommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriela Petrovic
Kaufmännische Generaldirektorin
Bundesanstalt Statistik
Österreich, Guglgasse 13, 1110 Wien, Österreich
Firmenbuch FN 191155k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, Firmensitz:
Wien, UID: ATU 37869909, DVR: 0000043.
Diese Nachricht ist ausschließlich für die Person bestimmt, die in
der Anschrift genannt ist. Sollten Sie dieses E-Mail irrtümlich
erhalten haben, verständigen Sie bitte die absendende Stelle, und
löschen Sie die Nachricht inklusive aller Anhänge. Danke.