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An das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
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zu do GZ BMVIT-554.000/0001-IV/W1/2007

Betreff:        Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird;
        Begutachtung

Zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf nimmt die Bundesanstalt Statistik Österreich wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Gemäß Art. 3 lit. a) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft dienen „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“ unter anderem auch statistischen Zwecken. Dem entgegen und trotz der laufenden Abstimmungen mit der Obersten Schifffahrtsbehörde und der via donau bezüglich einer frühzeitigen Einbindung der Bundesanstalt Statistik Österreich in relevante Vorarbeiten wurde die Bundesanstalt in das Zustandekommen des zu begutachtenden Entwurfs nicht eingebunden. Im Rahmen der mit beiden Institutionen laufend geführten Gespräche wurde deutlich, dass RIS im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Binnenschifffahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, der Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sowie der Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005 (BGBl. II Nr. 129/2005) einen erheblichen Beitrag leisten können.

Daher wird die Einfügung eines neuen § 24 Abs. 18 wie folgt vorgeschlagen:
„(18) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken zu übermitteln. Weiters ist der Bundesanstalt Statistik Österreich die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Umschlagsanlage außerhalb von Häfen  von der genehmigenden Behörde anzuzeigen.“

Begründung:
Diese Bestimmung dient der Entlastung der Respondenten, der Vermeidung doppelter Erfassungen sowie der Verbesserung der Qualität und entspricht den Bestimmungen  des Bundesstatistikgesetzes 2000, wonach die Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten prioritär ist (vgl § 6 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz 2000).

Eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt betreffend neu entstandener Umschlagsanlagen müsste in den Gesetzestext aufgenommen werden, damit die Bundesanstalt ihren Meldeverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission hinreichend nachkommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gabriela Petrovic

Kaufmännische Generaldirektorin


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