Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/43-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird;Stellungnahme

 

Bezug

S91039/29-FLeg/2005

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystrasse 21030 Wien

w1@bmvit.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 2. Oktober 2007, GZ BMVIT‑554.000/0001‑IV/W1/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zu Z 4 (§ 13 Abs. 6 Z 1):

 

Für die Umsetzung der unter dem Bezug ergangenen ho. Novellierungsanregung wird gedankt.

 

 

2.  Zu Z 12 (§ 120):

 

Gemäß Z 12 des Entwurfs soll der § 120 SchFG des Schiffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, betreffend Befähigungsausweise des Bundesheeres entfallen. In den erläuternden Bemerkungen zu Z 12 des Entwurfs wird von do. Seite ausgeführt, dass diese Bestimmung einerseits von geringer praktischer Bedeutung sei, andererseits aufgrund anhaltender Auslegungsdifferenzen zu aufwändigen Verfahren führe, und deshalb die Vorhaltung von Verwaltungskapazitäten nicht rechtfertige und entfallen könne.

 

Die ersatzlose Streichung des § 120 SchFG kann aus Sicht der ho. Ressortinteressen nicht akzeptiert werden.

 

Die beabsichtigte Streichung des § 120 SchFG stellt eine Negierung der hochqualifizierten Ausbildung des Bundesheeres im Bereich des Wasserfahrdienstes dar. Bis zur Ausstellung einer Wasserfahrbefugnis Klasse II, Motorbootfahrer und Fährenkommandant (MBoF/FäKdt), und nur bei dieser ist die im § 120 SchFG geforderte Entsprechung der Anforderungen gegeben, ist beim Bundesheer eine Wasserfahrausbildung in der Gesamtdauer von 560 Stunden zu absolvieren. Dagegen reicht im zivilen Bereich ein Kurs von zwölf bis dreißig Stunden für die Erlangung eines Schiffsführerpatentes‑10m aus.

 

Zu dieser höchstwertigen militärischen Ausbildung werden pro Jahr nur durchschnittlich acht Kadersoldaten zugelassen, welche diese Qualifikation vor allem als Kommandanten von Übersetz-, Ramm- und Sonderfähren benötigen. Trotz dieser eher geringen Zahl jährlicher Anwendungsfälle ist § 120 SchFG dennoch von großer Bedeutung. Eines der Ziele der Transformation des Bundesheeres, welche als Ergebnis der Bundesheerreformkommission derzeit durchgeführt wird, ist die stärkere Anerkennung militärisch erworbener Qualifikationen im zivilen Bereich. Damit soll anerkannt werden, dass in den meisten Bereichen, so auch im Wasserfahrdienst, die militärische Ausbildung auf einem höheren Niveau und fordernder ist als vergleichbare zivile Kurse. Dem § 120 SchFG vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im § 30 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffend die Umschreibung von Militärluftfahrerscheinen sowie im § 22 Abs. 7 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, betreffend die Umschreibung von Heereslenkberechtigungen.

 

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und zur Klarstellung der umschreibefähigen militärischen Wasserfahrbefugnis könnte aus Sicht der ho. Ressortinteressen der § 120 SchFG restriktiver gefasst werden oder durch eine entsprechende Ergänzung im § 123 SchFG ersetzt werden.


§ 120 SchFG könnte wie folgt neu gefasst werden:

 

„Befähigungsausweise des Bundesheeres

 

§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern einer Wasserfahrbefugnis Klasse II des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen.“

 

In eventu könnte dem § 123 SchFG ein neuer Abs. 6 angefügt werden:

 

„(6) Eine Wasserfahrbefugnis Klasse II des Bundesheeres gilt als Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 Z 5 und 6.“

 

 

Mit dem Leiter der do. Abteilung W1, MinR Dr. iur. Viktor SIEGL, wurde im Vorfeld dieser Stellungnahme Kontakt aufgenommen. Dabei wurde übereingekommen, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt würde.

 

Um die Aufnahme von entsprechenden Gesprächen auf Beamtenebene wird ersucht.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

25. Oktober 2007

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER