An das

GZ ● BKA-600.357/0005-V/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen 58.504/0004-II/L1/2007

 

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

l1@bmvit.gv.at

thomas.kacsich@bmvit.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu § 2:

Die Definition des Begriffs „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich“ ist insbesondere hinsichtlich ihres Definitionselements „im Rahmen fester Vereinbarungen“ unklar. Ungeachtet des Ursprungs dieser Definition im Gemeinschaftsrecht wird daher angeregt, beispielhaft zu erläutern, welche Sachverhalte darunter zu erfassen sind.

Zu § 4:

Hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 ist anzumerken, dass nicht klar ist, worauf sich die Worte „davor, dazwischen und danach“ beziehen. Denkbar ist ein Bezug entweder auf den anderen Vertragsstaat oder auf Österreich, wobei eine sinnvolle Interpretation dieser Wortfolge wohl ergeben wird, dass sich einzelne dieser Worte aus örtlicher Sicht auf den anderen Vertragsstaat, andere auf Österreich beziehen. Da auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung nur für Experten des Luftfahrtwesens verständlich ist (insb. hinsichtlich der Bezugnahme auf Abkommen verschiedener Arten), wird eine Klarstellung angeregt.

Zu § 9:

Die salvatorische Klausel, wonach die in § 9 vorgesehenen Regelungen nur getroffen werden können, sofern nicht „Gemeinschaftszuständigkeit“ besteht, sollte insofern verdeutlicht werden, als besser auf eine „Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft“ abgestellt werden sollte. Angeregt wird auch, ausdrücklich anzuführen, wofür eine solche Zuständigkeit bestehen soll (zB „sofern nicht zur Regelung dieser Angelegenheiten eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht“).

Hinzuweisen ist darauf, dass die Regelung des vorgeschlagenen § 9 und insbesondere die Formulierung „die für eine angemessene Ausübung von Flugverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen erforderlich sind“ sehr unbestimmt ist und daher Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung als Grundlage für den Abschluss von Luftverkehrsabkommen im Lichte des Art. 18 B-VG aufwerfen können, da solche Abkommen als Regierungsabkommen abgeschlossen werden und daher im Verordnungsrang stehen.

Zu § 11:

Hingewiesen wird auf das überflüssige Wort „die“ in Abs. 1 Z 1 der Wortfolge „…wie insbesondere die das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt…“.

In Abs. 2 wird auf den überflüssigen Beistrich nach der Wortfolge „ist spätestens 60 Tage“ hingewiesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Abstellen auf „das Ende der jeweiligen IATA-Flugplanperiode“ in Abs. 3 als eine dynamische Verweisung auf eine Regelung anzusehen ist, die von einem fremden (im konkreten Fall privaten) Normsetzungsorgan getroffen wird. Eine solche dynamische Verweisung wäre verfassungsrechtlich problematisch. Die Erläuterungen begründen die Notwendigkeit der Verweisung mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2004; anzugeben wäre jedenfalls jene Regelung, in der eine solche Bezugnahme auf die IATA-Flugplanperiode durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben wird, um allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verweisung auf diese Weise zu begegnen.

Anzuraten wäre weiters, klarer zu definieren, woraus sich die Regelung einer Flugplanperiode ergibt (etwa durch eine präzisere Regelung darüber, wer sie erlässt – die Abkürzung IATA ist für Nichtspezialisten wenig aussagekräftig und auch aus Publizitätsgründen problematisch) sowie – aufgrund des verfassungsrechtlichen Publizitätsprinzips – eine Fundstelle anzugeben. Angeregt wird außerdem, zur Vermeidung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken die Verweisung abzuschwächen und beispielsweise eine Befristung von Bewilligungen vorzusehen, „sofern dies aus Gründen der internationalen Flugplankoordination und der von internationalen Luftverkehrsorganisationen festgelegten Flugplanperioden erforderlich ist“. Letztlich käme wohl auch in Betracht, eine Verordnungsermächtigung zu schaffen, durch die der Bundesminister jährlich unter Bedachtnahme (aber ohne strenge Bindung, da dann wiederum das Verweisungsproblem auftritt) auf internationale Vereinbarungen die Flugplanperioden festlegt.

Zu § 13:

Siehe die Anmerkungen zu § 11 hinsichtlich des Verweises auf die „IATA-Flugplanperiode“.

Hinsichtlich des Verweises in Abs. 1 auf „beschränkte Flugverkehrsrechte“ ist der Klammerhinweis „§ 5“ insofern unklar, als in § 5 nicht von beschränkten Flugverkehrsrechten die Rede ist und daher Auslegungsprobleme entstehen könnten. Angesichts der Ausführungen in den Erläuterungen erschiene ein Verweis auf „eingeschränkte Verkehrsrechte (§ 15)“ möglicherweise zweckmäßiger.

Zu § 17:

Hinsichtlich des wohl als Tatbestandsanknüpfung zu verstehenden Verweises auf das WTO-Abkommen sollten jedenfalls eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt und ein gezielterer Hinweis auf die in Frage kommenden Bestimmungen des Abkommens in den Gesetzestext aufgenommen werden. Aufmerksam gemacht wird weiters darauf, dass da Luftverkehrsabkommen regelmäßig nicht auf Grundlage des Art. 50 B-VG abgeschlossen werden, es aus Gründen des Art. 18 B-VG sinnvoll erschiene, im Gesetz ausdrücklich vorzusehen, dass solche Abkommen Regelungen über Streitbeilegungsmechanismen enthalten können.

Zu § 20:

Da die Bestimmungen des Entwurfs verschiedentlich vorsehen, dass Bewilligungen unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen sind, wird angeregt, in die Strafbestimmung ausdrücklich als Tatbestand auch den Fall aufzunehmen, in dem derartige Befristungen, Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Zu § 23:

In der Vollziehungsklausel sollte jedenfalls angemerkt werden, dass § 3 Abs. 2 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und § 3 Abs. 3 von letzterem zu vollziehen ist.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

7. November 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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