Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu dem o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, die auch im elektronischen Weg an das Ministerium und an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird.

 

Die Angleichung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im Kriegsopferversorgungsgesetz und im Opferfürsorgegesetz an die günstigeren Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes wird ausdrücklich begrüßt.

 

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006 wurde bereits das Heeresversorgungsgesetz dahingehend geändert, dass für den Anspruch auf Beschädigtenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. an Stelle der bisher geltenden 25 v.H. genügt. Durch die Verweisung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes auf die Rentenbestimmungen des HVG gelten diese Bestimmungen des BGBl. I Nr. 116/2006 auch bereits für den Bereich des Impfschadengesetzes.

 

Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung zu diesem Gesetzesbeschluss wurde entsprechend der jahrzehntelangen Gepflogenheit des Gleichklanges im Sozialentschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Opferfürsorge und Impfschadengesetz) seitens des KOBV Österreich die Forderung an alle Parlamentsfraktionen herangetragen, die obgenannte Regelung auch im KOVG und OFG durchzuführen. Es haben auch alle Parlamentsfraktionen ihren Wunsch und Willen zum Ausdruck gebracht, dass in der XXIII Gesetzgebungsperiode durch entsprechende Gesetzesbeschlüsse eine entsprechende Anpassung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im KOVG und OFG erfolgen wird.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser Forderung des KOBV Österreich nunmehr endlich Rechnung getragen und somit der Gleichklang im Sozialentschädigungsrecht entsprechend der Zusage der Parlamentsfraktionen wieder hergestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die günstigeren Bestimmungen im HVG und damit auch für das Impfschadengesetz bereits mit 1.9.2006 in Kraft getreten sind, und im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der betroffenen Kriegsopfer und Opferbefürsorgten ist eine möglichst rasche Umsetzung der Anpassung erforderlich und im Entwurf mit 1.1.2008 auch vorgesehen.

 

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

f.d.

Der Präsident:                                  Die Generalsekretärin:

 

 

 

                     Mag. M. Svoboda                                 Dr. Regina Baumgartl