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An die |
GZ ● BKA-600.730/0001-V/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Dr Angela JULCHER Pers. E-mail ● angela.julcher@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2288 40101/0012-IV/5/2007
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Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
2. November 2007 Für den Bundeskanzler: i.V. SIESS-SCHERZ
Elektronisch gefertigt
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An das |
GZ ● BKA-600.730/0001-V/5/2007 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Dr Angela JULCHER Pers. E-mail ● angela.julcher@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2288 Ihr Zeichen ● 40101/0012-IV/5/2007
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Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
Mit E-Mail: werner.pinggera@bmsk.gv.at
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch in den durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetzen enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).
Statt „Änderung … mit BGBl. I Nr. …“ sollte es jeweils „Änderung … durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …“, statt „In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. …“ jeweils „Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …“ heißen.
Statt auf den abstrakten Zeitpunkt des Inkrafttretens könnte auch konkret auf den 1. Jänner 2008 abgestellt werden, was wohl die Lesbarkeit erleichtern würde.
Die Umnummerierung der Vollziehungsklausel sollte zum Anlass genommen werden, auch die Bezeichnung des Ministers anzupassen (vgl. Pkt. 1.3.5. des bereits zitierten Rundschreibens betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007).
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.
Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.
Der Abschnitt „EU-Konformität“ wäre durch einen Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu ersetzen, der dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – entspricht.
Schließlich wäre ein Hinweis auf (allfällige) Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, anzubringen.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
2. November 2007
Für den Bundeskanzler:
i.V. SIESS-SCHERZ
Elektronisch gefertigt