Finanzmarktaufsichtsreform 2007

 

Sehr geehrte Frau Mag. Wagner,

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Spar­kassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Nationalbank­gesetz geändert werden, nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zu § 70 BWG

Nach Abs. 1 Zi. 3 und 4 kann die FMA die OeNB mit der Prüfung auch von Un­ternehmen einer Kreditinstitutsgruppe/bankbezogenen Konglomeraten beauftra­gen. Um Doppelgleisigkeiten hin­sichtlich der nachgelagerten Versicherungs­unternehmen in einem Finanzkonglo­merat zu vermeiden, ist künftig jedenfalls sicherzustellen, dass auch solche Versicherungsunternehmen weiterhin aus­schließlich der Aufsicht/Prüfung der FMA unterliegen.

 

Zu § 3 FMABG

Nach der derzeitigen Fassung haftet der Bund für die von Organen und Be­diens­teten der FMA in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schäden nach den Be­stimmungen des Amtshaftungsgesetzes, wobei er von den Organen und Be­diens­teten Rückersatz begehren kann.

Eine Analyse der europäischen Rechtslage zeigt jedoch, dass in einer Vielzahl von Mitgliedsstaaten die Haftung des Staates für Mängel in der Aufsicht auf Fälle von mindestens grober Fahrlässigkeit eingeschränkt ist oder überhaupt keine der­artige Amtshaftung besteht. Der Grund dieser Haftungseinschränkung liegt darin, dass die Aufsicht über den Finanzmarkt im öffentlichen Interesse (etwa der Ge­samtheit der Versicherten oder Bankkunden an der Erhaltung eines funktionie­renden und leistungsstarken Versicherungswesens oder Bankenwesens, letztlich aber der gesamten Volkswirtschaft) liegt. Hingegen wurden die Einrichtungen der Aufsicht nicht zum Schutz individueller Ansprüche einzelner Kunden einge­rich­tet, wenngleich sie indirekt dem Kundeninteresse dienen. Für den (direkten) Schutz der Ansprüche des einzelnen Kunden ist durch andere, diesem Zweck angepasste Institutionen, insbesondere durch die Gerichtsbarkeit, Vorsorge ge­troffen.

Der Zweck der Aufsicht über den Finanzmarkt ist in Österreich kein anderer als in den übrigen Mitgliedstaaten. Es erscheint daher im Sinne einer Angleichung der Bedingungen, unter denen die Aufsicht erfolgt, geboten, die Amtshaftung des Bundes für die FMA gegenüber Kunden der beaufsichtigten Unternehmen auf Fälle der groben Fahrlässigkeit zu beschränken.

Die Haftung des Staates für aufsichtsbehördliche Maßnahmen gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen soll hingegen weiterhin nicht eingeschränkt werden, da eine rechtswidrige Schädigung im Zuge der Verfolgung eines öffent­lichen Interesses nicht dem betroffenen Unternehmen angelastet werden kann.

 

Zu § 8 FMABG

Derzeit sind die beaufsichtigten Unternehmen nur durch zwei von der Wirt­schaftskammer Österreich namhaft gemachte und durch den Aufsichtsrat koop­tierte Mitglieder in diesem Gremium vertreten. Die kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen nur in bestimmten, budgetwirksamen Angelegen­heiten an den Sitzungen teilnehmen.

Im Hinblick darauf, dass die Kosten der Aufsichtstätigkeit auf die Beaufsichtigten überwälzt werden, erscheint es sachgerecht und geboten, auch den kooptierten Mitgliedern ein Stimmrecht und uneingeschränktes Teilnahmerecht (samt Sitzungsunterlagen) einzuräumen.

 

Zu § 19 FMABG

Hiezu ist allgemein anzumerken, dass es im Zuge der Neustrukturierung keines­falls zu einer weiteren Kostenbelastung für die Versicherungswirtschaft kommen darf.

 

Zu § 44b Nationalbankgesetz

Nach dieser neu vorgesehenen Bestimmung hat die OeNB im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind. Die FMA soll die dazu notwendigen Daten aller Unternehmen der Finanzbranche, also auch der Versicherungsunternehmen, der OeNB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen haben. Weiters ist vorgesehen, dass die OeNB diese Daten in eine gemeinsame Datenbank von OeNB und FMA einstellt und verarbeitet.

Wiederum ist, um die Gefahr von Doppelgleisigkeiten auszuschalten, sowie aus Kosten‑ und Effizienzgründen sicherzustellen, dass die im Wege des bestehenden elektronischen Datentransfersystems der österreichischen Versicherungswirt­schaft (VISO) der FMA zur Verfügung gestellten Zahlen für die genannten Zwecke genügen und keine weiteren zusätzlichen Meldungen, etwa direkt an die OeNB, zu erfolgen haben.

 

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Solvency II generell anzumerken, dass die Finanzmarktaufsichtsreform 2007 keinerlei Auswirkungen auf Zuständigkei­ten/Kompetenzen bei Realisierung haben soll.

Generell fordert die Versicherungswirtschaft im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Finanzmarktaufsicht, dass die Kommunikationspolitik der FMA sowie die Vielzahl an Verordnungsermächtigungen kritisch überdacht wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Louis Norman-Audenhove
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs