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Österreichischer Seniorenrat(Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 WienGeschäftsstelle Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für sozialeS und Konsumentenschutz Tel. 01/892 34 65 Fax 01/892 34 65-24kontakt@seniorenrat.at http://www.seniorenrat.at |
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Wien, am 19. Oktober 2007
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Allgemeines:
Der Österreichische Seniorenrat protestiert dagegen, dass für diese
wichtigen Gesetzesnovellen, die teilweise auch der Umsetzung des
Regierungsprogramms - welches bereits seit Monaten bekannt ist - dienen,
bloß eine Begutachtungsfrist von einer Woche eingeräumt wird.
Zu Artikel 1 Z 5:
Diese Bestimmung normiert eine Begrenzung der Rezeptgebühr des Versicherten und gegebenenfalls seiner anspruchsberechtigten Angehörigen mit 2 % des jährlichen Nettoeinkommens ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Der Österreichische Seniorenrat begrüßt diese Bestimmung ausdrücklich, da damit eine langjährige Forderung aller Seniorenorganisationen erfüllt wird.
Eine Obergrenze für Rezeptgebühren entlastet vor allem chronisch Kranke sowie einkommensschwächere Personen und erfaßt somit viele Pensionistinnen und Pensionisten.
Die in den Erläuterungen angestrebte zeitnähere Feststellung, ob die Grenze erreicht wurde, ist ebenfalls positiv hervorzuheben.
Zu Artikel 1 Z 7 bis 17 und Z 39:
Soweit es die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 % auch für Pensionistinnen und Pensionisten betrifft, behält sich der Österreichische Seniorenrat eine Stellungnahme vor, die wesentlich vom Ergebnis der anstehenden Verhandlung über die Pensionsanpassung ab 1. Jänner 2008 abhängig sein wird.
Unbeschadet der obigen Ausführung merken wir an, dass § 635 Abs. 4 NEU regelt, dass im Jahr 2008 die Beitragserhöhung nicht gilt, wenn die Versicherungspflicht im Jahre 2007 eingetreten ist und nach § 108h Abs.1 keine Anpassung erfolgt ist. Dies bedeutet, dass Neupensionisten, die im ersten Jahr keine Pensionserhöhung bekommen, von der Erhöhung ausgenommen sind. Mit dieser Bestimmung wird zwar verhindert, dass diese Personengruppe Nettoverluste erleidet, aber es wird nichts an der grundsätzlichen Problematik geändert, dass Neupensionisten im ersten vollen Bezugsjahr keine Pensionsanpassung erhalten.
Diese Bestimmung der Nichtanpassung der Pensionen im ersten Jahr ist unverständlich und ungerecht. Der Österreichische Seniorenrat lehnt sie klar ab und fordert die sofortige Abschaffung dieser Regelung.
Zu Art. 21:
Durch diese Neuregelung wird sicher gestellt, dass der Krankenversicherungsschutz zumindest bis zu 6 Wochen auch nach Ende der Pflichtversicherung läuft. Dies ist eine wichtige und positive Maßnahme, da in letzter Zeit immer wieder Fälle aufgetreten sind, wo der Krankenversicherungsanspruch zwar vorübergehend nicht feststeht, dieser in der Regel aber nachträglich dann doch festgestellt wird. Durch diese Änderung wird es nunmehr möglich einen durchgehenden Versicherungsschutz (zumindest auf Sachleistungen) zu gewährleisten.
Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme auch elektronisch und bringen diese überdies dem Präsidium des Nationalrates im elektronischen Wege zur Kenntnis.
Präs NR Dr. Andreas Khol (Präsident) |
BM a.D. Karl Blecha (Präsident) |