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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1501-1/07 Wien, 22. Oktober 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
setz, das Bauern-Sozialversicherungsge-
setz, das Beamten-Kranken- und Unfall-
versicherungsgesetz, das Arbeitslosenver-
sicherungsgesetz 1977, das Sonterunter-
stützungsgesetz, das Heeresvorsorgungs-
gesetz, das Kriegsopferversorgungs-
gesetz 1957 und das Familienlastenaus-
gleichsgesetz 1967 geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Zu dem mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
zu Z 5 (§ 31 Abs. 5 Z 16):
Die Einführung einer Obergrenze bei der Rezeptgebühr für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen wird begrüßt.
zu Z 7 bis 17, 27 bis 35 und 39 (§§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, Abs. 3 Z 1 lit. a und b, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, 73 Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2 und 3, 474 Abs. 1, 479d Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 635 Abs. 4 und 6):
Der Umstand, dass Beitragssatzerhöhungen in der Krankenversicherung überwiegend von den Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen zu tragen sind, während die Beiträge der Arbeiter bzw. Arbeiterinnen prozentuell unverändert bleiben, wird ebenfalls begrüßt.
Bedenken bestehen allerdings dagegen, dass es bei Angestellten zu einer paritätischen Aufteilung der Erhöhung kommen soll und dass etwa Pensionisten bzw. Pensionistinnen die Erhöhung allein zu tragen haben, was wiederum zu Belastungen für Frauen mit meist niedrigeren Löhnen und Pensionen führt. Auch darf der Entfall von Beiträgen von Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen für erweiterte Heilbehandlungen nicht zum Nachteil für Versicherte im Falle der Inanspruchnahme dieser Heilbehandlungen führen.
zu Z 20 (§ 84a Abs. 6):
Grundsätzlich wird die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Datenanwendungen aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßt. Es wird jedoch, da es sich um sensible Daten handelt, angeregt, die Bestimmung des § 84 Abs. 6 ASVG in Bezug auf die zulässigerweise verwendbaren Datenarten möglichst zu konkretisieren.
Darüber hinaus sollte näher bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen „ein Bezug zum einzelnen Individuum notwendig ist“, woraus sich die Zulässigkeit der Verwendung von (bloß) pseudonymisierten Daten ergibt. Immerhin wird durch den Verweis auf Abs. 5 die Verpflichtung eingeräumt, diese pseudonymisierten Daten über die Datenpseudonymisierungsstelle fließen zu lassen.
Außerdem sollte geregelt werden, dass auf pseudonymisierte und personenbezogene Daten nur ein möglichst eingeschränkter Benutzerkreis Zugriff haben sollte.
Im Übrigen wäre es im Sinne des Datenschutzes, wenn die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten verwendet werden dürfen, näher ausgeführt würden. Die Formulierung „wenn und solange dies für die Zwecke des jeweiligen Projektes notwendig ist“ ist - insbesondere im Hinblick auf die besonders schützenswerten personenbezogenen Gesundheitsdaten - zu unbestimmt, zumal nicht einmal festgelegt ist, wer die Entscheidung zu treffen hat, ob diese Notwendigkeit vorliegt oder nicht. Eine nähere (einschränkende) Präzisierung wird daher als notwendig erachtet.
Weiters fehlt eine Regelung über die Länge der Aufbewahrungsdauer der Daten bzw. über die Aufbewahrung und Löschung derselben.
Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten wird in § 7 DSG 2000 geregelt. Demnach dürfen Daten nur dann verarbeitet und übermittelt werden, wenn dies u. a. durch eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis gedeckt bzw. glaubhaft gemacht wurde. Der Beschluss gemeinsamer Projekte und Verwaltungsabläufe kann eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis nicht ersetzen.
Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf nicht dem Erfordernis der sprachlichen
Gleichbehandlung von Frau und Mann gerecht wird. Diesbezüglich wird
auch auf die im Handbuch der Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische
Richtlinien 1990, Pkt. 10, angeführten Grundsätze der sprachlichen
Gestaltung von Rechtsvorschriften verwiesen.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
SR Dr. Hans Serban, LL.M. Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 40
(zu MA 40-FBSR-13533/07)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen