An die

GZ ● BKA-600.423/0003-V/7/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

BMF-010000/0067-VI/1/2007

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden (Ökologisierungsgesetz 2007– ÖkoG 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

31. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das

GZ ● BKA-600.423/0003-V/7/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-010000/0067-VI/1/2007

 

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden (Ökologisierungsgesetz 2007– ÖkoG 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ ... des EU-Addendums“),

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Kurztitel der Sammelnovelle:

Im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis sollte sowohl ein allfälliger Kurztitel als auch eine Abkürzung – durch Gedankenstrich getrennt – in einer Klammer stehen (vgl. Pkt. 101 und 129 der LRL).

Nach Pkt. 129 der LRL sind Kurztitel von Sammelnovellen ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonderes Bedürfnis nach einer einheitlichen Bezeichnung besteht. Es sollte dabei aber auch zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Sammelnovelle und nicht um ein neues Stammgesetz handelt (etwa durch Bezeichnungen wie etwa „-änderungsgesetz“ oder „-reformgesetz“). Der Ausdruck „Ökologisierungsgesetz“ scheint dagegen (isoliert betracht) nicht unmittelbar auf die Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften hinzudeuten. Gegebenenfalls könnte erwogen werden, im Langtitel der Sammelnovelle auch eine Inhaltsbezeichnung einzufügen (z.B. Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 hinsichtlich der Ökologisierung … geändert werden. Jedenfalls scheint aber die Anfügung einer Jahreszahl an den Kurztitel und die Abkürzung entbehrlich (vgl. Pkt. 102 der LRL).

Zu Artikel 1 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

In § 6a sollten die Rechtsvorschriften, anhand derer die Steuer errechnet werden soll, präziser abgrenzt werden (der Ausdruck „§ 6 Abs. 2 ff“ erscheint nicht aussagekräftig genug; die gemeinten Absätze sollten ausdrücklich genannt werden, z.B. „Abs. 2 bis 6“).

Bei der Zitierung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sollte noch der Titel der Norm (unter Entfall der Bezeichnung des Datums und des erlassenden Organs) und die Fundstelle im Amtsblatt der EU ergänzt werden (vgl. RZ 51 bis 58 des EU-Addendums).

Nach § 6a Abs. 1 Z 4 soll für bestimmte „Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor […] unabhängig vom Abgasverhalten“ die Steuerschuld um höchstens 500 Euro vermindert werden. Dazu ist aufgefallen, dass diese Vorschrift zu Ungleichbehandlungen führen könnte, deren sachliche Rechtfertigung im Sinne des Pkt. 95 der Legistischen Richtlinien 1979 im Einzelnen zu begründen wäre. Während bei „alternativen Kraftstoffen“ wohl zum Teil bereits nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen (z.B. entsteht bei wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (im unmittelbaren Betrieb) kein CO2), hat es dagegen insbesondere beim „Hybridantrieb“ den Anschein, dass der Gesetzgeber von einem selbst gewählten (und durchaus sachlichen) Ordnungssystem der Besteuerung nach dem Abgasverhalten wiederum abweicht. Dafür bedarf es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer sachlichen Rechtfertigung. Diese sachlichen Gründe sollten daher auch bereits in den Erläuterungen angeführt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

Zur Novellierungsanordnung Z 3 ist aufgefallen, dass es präziser lauten sollte: „… wird folgender § 65j eingefügt“, da ein neuer Paragraf eingefügt wird (und nicht einem bereits existierenden Paragrafen am Ende ein Abs. etc. angefügt wird).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt auch

·        einen Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,

sowie

·      einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.

(vgl. in diesem Zusammenhang das Layout-Muster auf der einleitend zitierten Internet-Seite).

Die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).

Es sollte auch erwogen werden, im Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ auch eine Aussage zur Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht der Europäischen Union aufzunehmen.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu den Erläuterungen ist aufgefallen, dass die Angabe der CO2-Emissionen in den Beispielen noch angepasst werden müsste. Emissionswerte von 104, 107 oder 250 Gramm beziehen sich offenkundig auf einen Kilometer (nicht auf 100 Kilometer).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

31. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt