140/ME (XXIII. GP) Ökologisierungsgesetz 2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezugnehmend auf den Ministerialentwurf des Ökologisierungsgesetzes 2007 erlaube ich mir nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

 

Sie beschreiben in der Materialensammlung zum Gesetz unter der Überschrift Problem: „Die CO2-Emission ist dabei eine der großen Herausforderungen. Es sind dabei auch im Abgabenbereich Anreize zur CO2-Emissionsreduktion zu setzen.“

 

Endgefertigter darf als Vorbemerkung nachfolgendes Zitat aus dem Bericht: „Luftgüte in Österreich 2006“ des Umweltbundesamtes geben: „Bei SO2 wurden die Grenzwertverletzungen durch Störfälle verursacht.“ Wodurch nun jedermann feststellen kann, dass Schwefel in den Brennstoffen nicht zu den Emissions- und Immissionsproblemen in Österreich gehört.

 

Hiermit erschein es für wider der Logik warum sie eine Steuerstaffelung nach dem Schwefelgehalt eingeführt haben und nicht die Steuern nach der CO2-Intensität der Brennstoffe, ausgenommen die Anwendung der Brennwerttechnik scheint zumindest beim Heizöl extra leicht noch eine zulässige Argumentation warum schwefelfreies Öl geringer besteuert wird. Dieses Argument ist jedoch deshalb unlogisch, da Heizöl extra leicht einen maximalen Schwefelgehalt von 50 mg aufweisen darf (gemäß der ÖNORM) und dieser Schwefelgehalt in allen Brennwertgeräten durchwegs zulässig ist und zu keinerlei Beeinträchtigung führt. Vielmehr ist ein leicht saures Kondensat sogar günstig für die Haltbarkeit der in den Brennwertgeräten eingesetzten Metalle. Damit sei bewiesen, dass die Steuerstaffelung nach den Schwefelgehalt bei Heizöl extra leich bzw. Gasöl unlogisch ist.

 

Exkurs: Ihnen bekannt sein müsste, dass bei Brennwertgeräten beim Brennstoff Gas eine wesentliche Nutzungsgradsteigerung gegenüber von herkömmlichen Kesseln (bis maximal 11%) auftritt, dass bei "Heizöl extra leicht" noch eine Steigerung (bis maximal 5%) auftritt und bei den anderen Heizstoffen auf Mineralöl-Basis keine bzw. kaum eine Erhöhung (0 bis 2%) zu bemerken ist.

 

Im Zuge dieses Ökologisierungsgesetzes sollte man deshalbProdukte wie das "Heizöl leicht" höher besteuern, da dies derzeit wesentlich niedriger besteuert ist, jedoch in der CO2-Intensität um einiges höher als Erdgas bzw. "Heizöl extra leicht (Gasöl)". Derzeit ist das "Heizöl leicht" im Einsatz für Heizzwecke (bezogen auf den Heizwert) etwa halb so hoch besteuert wie das "Heizöl extra leicht (Gasöl)".

 

Im Zuge dieses Ökologisierungsgesetzes sollte man die Ausnahmegenehmigungen für Luftfahrtbetriebsstoffe aufheben und diese Steuer analog den Heizölen wählen. Dies wäre eine wichtige Maßnahme um die CO2-Emissionen zu senken und auch um die steigende Belastung der Bevölkerung die durch den Fluglärm ausgelöst wird zu reduzieren.

 

Somit ergibt sich folgende ökologisch sinnvolle Besteuerung:

 

·                    Für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) und Mineralölsteuer für Heizstoffe  unabhängig des Schwefelgehaltes ………128 Euro


·                    Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen genutzt werden für 1000 kg……… 155 €uro


·                    Die gänzliche Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoff ist ab 1.1.2008 aufgehoben und diese werden analog zu Heizstoffen besteuert, also für 1000 Liter ……… 128 Euro


·                    Flüssiggas und Erdgas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Andreas Oberhammer

 

Für Rückfragen stehe ich unter der e-Mailadresse: dr_oberhammer@hotmail.com zur Verfügung.

 

 

 

 


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