Bundesministerium für Finanzen

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1030 Wien

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-641/9-2007

12.11.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz geändert werden – Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007); Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-010000/0067-VI/1/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Im Eingangssatz des § 6a Abs 1 sollten die Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes, die durch die in den Z 1 bis 4 enthaltenen Regelungen im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs eine Änderung erfahren, genau bezeichnet werden.

 

2. Das im § 6a Abs 1 Z 1, 3 und 4 verwendete Wort „höchstens“ ist missverständlich und legt nahe, dass die Verminderung der Steuerschuld auch unter den jeweils festgesetzten Beträgen liegen kann. Die in den Erläuterungen enthaltenen Rechenbeispiele legen jedoch nahe, dass es sich bei den festgesetzten Beträgen um Fixbeträge handelt.

Sollte das Wort „höchstens“ vor dem Hintergrund der im § 6a Abs 2 enthaltenen Bestimmungen zu sehen sein, dass die Summe der Steuerverminderungen den Betrag von 500 Euro nicht überschreiten darf und auch zu keiner Steuergutschrift führen kann, wäre das Wort „höchstens“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich Abs 2“ zu ersetzen.

 

3. Unklar ist, warum der (zeitliche) Anwendungsbereich der im § 6a Abs 1 Z 4 enthaltenen Regelung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor mit Ablauf des 31. August 2012 endet.

 

4. Die im § 6a Abs 1 Z 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen regeln die Berechnung der Normverbrauchsabgabe für Fahrzeuge ohne umweltfreundlichen Antriebsmotor, Abs 1 Z 4 regelt dagegen die Berechnung der Normverbrauchsabgabe für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor. In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diese beiden Regelungsbereiche deutlicher voneinander abzugrenzen.

 

5. In den in den Erläuterungen angeführten Rechenbeispielen müsste es dem vorgeschlagenen Gesetzestext entsprechend statt „vor dem 1.9.2014“ richtigerweise „vor dem 1.9.2012“ heißen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

 

zur gefl Kenntnis.