An das |
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Präsidium des Nationalrates |
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per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
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GZ: BMSK-10322/0020-I/A/4/2007 |
Wien, 15.11.2007 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Gleichbehandlungs-
gesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz
geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz übermittelt als
Beilage seine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das
Bundes-Behindertengleichstellungs-
gesetz geändert werden.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Günther
Elektronisch gefertig
An das |
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit per E-Mail: post@III8.bmwa.gv.at |
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GZ: BMSK-10322/0020-I/A/4/2007 |
Wien, 15.11.2007 |
Betreff: Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über
die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das
Bundes-Behinderten-
gleichstellungsgesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 24. Oktober 2007, GZ BMWA-462.207/0025-III/8/2007, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 - Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes:
Die Änderungen in Z 3 bis 6, 10 bis 14 und 16 werden begrüßt, sie stellen für den betroffenen Personenkreis einen Vorteil dar. Insbesondere ist auch begrüßenswert, dass die Mindesthöhe des angemessenen Schadenersatzes an das Bundes-Gleich-behandlungsgesetz angepasst wird und nun € 720 beträgt.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 12 Abs. 7), Z 11 (§ 26 Abs. 7) und Z 21 (§ 51 Abs. 7):
Es wird begrüßt, dass nun ausdrücklich festgelegt wird, dass sich der Diskriminierungsschutz bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch auf die Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen und auf die Beendigung in der Probezeit bezieht.
Derzeit und auch nach dem vorliegenden Entwurf besteht die Möglichkeit bei diskriminierender Beendigung und bei Beendigung unter Verletzung des Benachteiligungsverbots diese Beendigung anzufechten. Allerdings wird dabei außer Acht gelassen, dass für Betroffene oftmals durch die Konflikte, welche die Diskriminierung auslösen, eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz nicht vorstellbar ist. Es sollte daher auch ein Wahlrecht der Klägerinnen und Kläger zwischen einer Anfechtung und Schadenersatzansprüchen für den Verlust des Arbeitsplatzes geben.
Zu Art. 1 Z 19 (§ 40c Abs. 1):
Im letzten Satz müsste es heißen: „… die Mittel zur Erreichung …“.
Zu Art. 1 Z 19 (§ 40f Abs. 3):
Um den Schutz der betroffenen Personen im Verfahren zu erhöhen, wird bezüglich der Beweislastregelungen folgendes vorgeschlagen: Die Formulierung der Beweislastregelung sollte der hier beispielhaft genannten Richtlinie 2004/113/EG folgen und eine klar dem/der Beklagten obliegende Beweislast ausdrücken. Laut Artikel 9 dieser Richtlinie obliegt es dem/der Beklagten „zu beweisen, dass keine Verletzung des Grundsatzes auf Gleichbehandlung vorgelegen hat“. Die Relativierung dieser in der Richtlinie vorgesehenen und den Beklagten/die Beklagte treffenden Beweislast durch die Wortfolge „ … dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, …“ sollte entfallen.
Aus den gleichen Gründen sollten auch § 12 Abs. 12, § 26 Abs. 12, § 35 Abs. 3 und § 51 Abs. 9 des Gleichbehandlungsgesetzes geändert werden.
Zu Artikel 3 - Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Da der vorliegende Entwurf
einen Änderungsbedarf in den - in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz fallenden -
Bundesgesetzen Behinderteneinstellungsgesetz und
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz erzeugt, wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit aus Gründen der
legistischer Zweckmäßigkeit ersucht, den Artikel 3 des
Begutachtungsentwurfes entfallen zu lassen. Diese Bestimmung wird in einen
entsprechenden - durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
zu erstellenden - Entwurf einer Änderung des
Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleich-stellungsgesetzes
aufzunehmen sein.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.