Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

 

Geschäftszahl: BMWA-462.207/0025-III/8/2007

 

Graz, am 14.11.2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Helping Hands Graz erlaubt sich auf den vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen:

 

 

1, wir begrüßen die Umsetzung der RL 2004/113/EG, bemerken jedoch dazu, dass das Mindestmass der RL umgesetzt worden ist und verweisen auf Punkt 26, RL 2004/113/EG (26) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; den Mitgliedstaaten steht es somit frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten.

 

 

2, Sehr kritisch beurteilen wir den Umsetzungsvorschlag, dass die Anwältin/ der Anwalt für Teil III und Teil IIIa sowohl Rassismus- als auch Gender-Agenden vereinigen müsste, obwohl eine bestehende, auch regionale Struktur von Gender-Anwältinnen vorhanden ist und verweisen auf Artikel 12 RL 2004/113/EG (1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen,

deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung

aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundsätzliche Anmerkungen

 

Ad, Vorgeschlagene Fassung des Gleichbehandlungsgesetzs

 

§ 14 (11) positiv: Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung auf € 720, dadurch keine Unterscheidungspunkte

 

§ 15 Abs 2 eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses...ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten: die 14 tägige Frist entspricht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, jedoch ist diese für die Betroffenen als Rechstschutzfrist zu gering bemessen.

 

§ 26 (13) positiv: Eingehen auf die Mehrfachdiskriminierung und Höhe der Entschädigung

 

§ 40a Abs 2 werden nach Punkt 3 und Punkt 4, Medien und Werbung ausgenommen, sowie der Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung: dies stellt eine Ungleichwertigkeit und unterschiedliches Schutzniveauvzum Bereich Teil III dar und sollte trotz EU-Richtlinienkonformität nicht ausgenommen werden. Zudem sollte die kritische Anmerkung des UNO Menschenrechtsausschusses Berücksichtigung finden „Die Bundes- und Landesgesetze sollten Diskriminierung in der Arbeitswelt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für alle Diskriminierungsgründe verbieten.“

Sowie

 

 

Ad, Artikel 2, Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

 

 

§ 3 Abs 2 Punkt 3 und Punkt 9 dem/der Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG) und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (Teil IIIa GlBG): die Gleichbehandlungsanwältin ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen erfüllt bis dato mit 1,5 Mann/Frau österreichweit ihre Aufgabe, was schon für diesen Bereich zu wenig Personal darstellt. Nun ihr den Teil IIIa aufzulasten, stellt eine exorbitante Arbeitsüberlastung an Ressourcen dar und sollte deswegen eine eigene Gleichbehandlungsanwältin zu Tage bringen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

      Daniela Grabovac

                                                                      Obfrau