BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0351-I.2c/2007

Datum:

12. November 2007

Seiten:

2

An:

post@III8.bmwa.gv.at

Cc:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Krauss-Nussbaumer, Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu GZ BMWA-462.207/0025-III/8/2007

vom 24. Oktober 2007

 

Zur Definition der direkten Diskriminierung in § 40c Abs. 1 zweiter Satz des Gesetzesentwurfes wird auf die Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. a der Richtlinie 2004/113/EG verwiesen, die – systematisch zutreffend – keine Rechtfertigungsgründe für unmittelbare Diskriminierungen nennt. Auf Grund des engeren Anwendungsbereichs der Richtlinie könnte die ggst. Bestimmung als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden und zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen.

 

Der genannte Satz des ggstdl. Entwurfs findet jedoch inhaltlich in Art. 4 Abs. 5 der RL seine Deckung, wonach „[d]iese Richtlinie … eine unterschiedliche Behandlung nicht ausschließt, wenn …“. Diese Bestimmung der RL bezieht sich aber auf sämtliche Formen der Diskriminierung – direkte und indirekte.

 

Es wird daher angeregt § 40c Abs.1 dahingehend zu ändern, dass § 40c Abs. 1 zweiter Satz zu einem eigenen Absatz wird und etwa lautet: „Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt bei einer unterschiedlichen Behandlung dann nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.“

 

Gemäß den legistischen Richtlinien des BKA/VD und der Richtlinie selbst hat die umsetzende Rechtsvorschrift auf den Umstand, dass durch sie bestimmte Gemeinschaftsrechtsakte umgesetzt werden hinzuweisen. Dies wäre hier zu beachten.

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.