An die

GZ ● BKA-602.336/0002-V/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

BMWA-462.207/0025-III/8/2007

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

Für den Bundeskanzler:

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 

 


 

An das

GZ ● BKA-602.336/0002-V/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen BMWA-462.207/0025-III/8/2007

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

Mit E-Mail: post@III8.bmwa.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Außerdem darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zur sprachlichen Gestaltung:

Die mehrfach verwendete Wortfolge „vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ ist schwer lesbar. Es wird empfohlen, statt dessen die Wortfolge „vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin“ oder – wie in den meisten der geltenden Bestimmungen – die Wortfolge „vom/von der Arbeitgeber/in“ zu verwenden.

Zu Art. 1 Z 7 und Z 14 (§§ 15 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GlBG):

Es sollte klargestellt werden, wann die Frist für die Erhebung einer Klage auf Festestellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt (etwa mit Ablauf der Befristung oder mit der Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird).

Zu Art. 1 Z 13 (§ 26 Abs. 13 GlBG):

Die Novellierungsanordnung sollte im Indikativ formuliert werden.

Zu Art. 1 Z 19 (IIIa. Teil GlBG):

Zu § 40a:

Vom Geltungsbereich ausgenommen werden sollten auch Rechtsverhältnisse, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

Zu § 40f:

In Abs. 6 sollte es heißen „§§ 10 und 11 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes“ (vgl. LRL 136).

Zu Art. 2 (Änderung des GBK/GAW-Gesetzes):

Bei der gesetzlichen Regelung von Angelegenheiten, deren sachliche Leitung der Bundesministerin im Bundeskanzleramt übertragen ist, ist von einer ausdrücklichen Nennung der Bundesministerin Abstand zu nehmen (vgl. Pkt. 2.3. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen). Stattdessen wäre jeweils nur der Bundeskanzler zu nennen, wobei in den Erläuterungen ausgeführt werden sollte, dass sich die betreffende Zuständigkeit darauf gründet, dass dem Bundeskanzler nach dem BMG die Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik obliegt (vgl. auch LRL 80). Jene Bestimmungen, die in der geltenden Fassung sowohl dem Bundeskanzler als auch der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht einräumen, jeweils ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission zu bestellen, sollten in der Weise geändert werden, dass dem Bundeskanzler nunmehr das Recht zur Bestellung von zwei Mitgliedern zukommt, was in den Erläuterungen wiederum entsprechend zu begründen wäre. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es beabsichtigt und zweckmäßig ist, dass dem Bundeskanzler nicht mehr das Recht zur Bestellung eines Mitglieds des Senates III zukommen soll (vgl. Art. 2 Z 4 des Entwurfs [§ 2 Abs. 4 des GBK/GAW-Gesetzes]).

Zu Art. 2 Z 7(§ 3 Abs. 2 Z 3 des GBK/GAW-Gesetzes):

Es fehlt die männliche Bezeichnung „Anwalt“.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 11 Abs. 3 des GBK/GAW-Gesetzes):

Nach dieser Bestimmung sind „Gutachten des Senates binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des/der Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ Bis auf die Aktualisierung der ministeriellen Zuständigkeit entspricht der Entwurf dem Inhalt des derzeit geltenden § 11 Abs. 3. Angemerkt sei jedoch, dass die vergleichbare Bestimmung des § 23a Abs. 10 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ebenso wie der neu einzufügende Abs. 7 in § 12 des GBK/GAW-Gesetzes zusätzlich zur Anordnung der Anonymisierung die Bedingung „sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können“ enthält. Im Sinne einer möglichst einheitlichen Regelung bzw. Formulierung vergleichbarer Sachverhalte wäre zu überlegen, inwieweit eine entsprechende terminologische „Harmonisierung“ vorgenommen werden könnte.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 12 Abs. 7 des GBK/GAW-Gesetzes):

Auch hier stellt sich die Frage, warum zwar im vorgeschlagenen Abs. 7 auf das bereits angesprochene Kriterium der Unmöglichkeit von „Rückschlüssen auf Einzelfälle“ abgestellt wird, nicht aber auch im geltenden Abs. 6. Ein grundlegender Unterschied in der Zielrichtung bzw. Ausgangssituation zwischen den beiden Regelungen ist nicht ersichtlich.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 21 Abs. 9 des GBK/GAW-Gesetzes):

Es sollte klargestellt werden, dass der bestehende Senat III seine Tätigkeit jedenfalls bis zur Neubestellung auszuüben hat, auch wenn diese erst nach dem 1. Juli 2008 erfolgen sollte.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

Für den Bundeskanzler:

 

 

Elektronisch gefertigt