Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

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GZ:

FA1F-19.01-7/2000-13

Bezug:

BMVIT-170.706/0007-II/ST4/2007

Graz, am 20. November 2007

 

Ggst.:

12. FSG-Novelle und StVO Novelle;

Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 22. Oktober 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer 12. FSG-Novelle und StVO Novelle wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

zu Art I (12. FSG Novelle)

 

Die vorgeschlagene Verschärfung der Alkoholbestimmungen wird grundsätzlich begrüßt.

 

Betreffend die Maßnahmen für 0,5 Promille-Delikte wird jedoch Folgendes angeregt:

 

Auswertungen von Alkoholunfällen mit Personenschaden in der Steiermark (siehe Beilage) haben ergeben, dass die Alkolenker mit 1,6 Promille und mehr den größten Anteil an Alkoholunfällen tragen, nämlich 39 %. Der Anteil ist mit den gesetzlich vorgeschriebenen Alkoholgrenzen kontinuierlich steigend und beträgt bei 0,5 bis 0,79 Promille in etwa nur 7 %.

 

von 0,5 bis 0,79 %o –                  7 %

von 0,8 bis 1,19 %o -                16 %

von 1,2 bis 1,59 %o -                26 %

bei „Verweigern“                     12 %

 

Die derzeit im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf das Vorliegen von 2 Vormerkdelikten. Da dem Entwurf zufolge eine Maßnahme bereits bei der ersten Übertretung des 0,5 Promille-Delikts vorgeschrieben werden soll, ist fraglich, ob eine Nachschulung für Alkohollenker mit (meist erstmalig) 0,5 bis 0,79 %o Alkoholgehalt eine geeignete Maßnahme darstellt, zumal, wie aus den bisherigen Ausführungen ersichtlich ist, ihr Anteil an Verkehrsunfälle mit Personenschaden nur 7 % beträgt.

 

Die Steiermärkische Landesregierung spricht sich grundsätzlich für die Einführung einer Maßnahme und somit auch einer Ergänzung der FSG-NV aus, regt jedoch an, dies in Form einer inhaltlich angepassten „Light-Version“ durchzuführen.  

 

Dies ist damit zu begründen, dass sich die bisherigen Maßnahmen auf „echte“ Alkohollenker beziehen, denen die Wichtigkeit der Trennung von Fahren und Trinken bewusst gemacht werden muss, während bei einem erstmaligen Delikt zwischen 0,5 und 0,79 Promille eher im Sinne einer Prävention gearbeitet werden sollte.

 

In einer solchen Light-Version sollte der Person klar gemacht werden, welchen Einfluss Alkohol bereits bei einer Beeinträchtigung von 0,5 Promille hat (z.B. Tunnelblick, Verlängerung der Reaktionszeiten).

 

Auf alle Fälle sollte vermieden werden, der entsprechenden Person das Gefühl zu geben, dass sie Alkoholiker sei, zumal sie sich dann - wie Erfahrungen zeigen - abschottet und eine effektive Mitarbeit nicht gegeben sein wird. Die genauere Ausgestaltung dieser Light-Version müsste natürlich in den entsprechenden Gremien erarbeitet werden. Es wäre zum Beispiel eine Einbindung von Einsatzorganisationen zu überlegen, die täglich mit derartigen Unfällen aufgrund von Alkoholeinwirkungen konfrontiert sind.

 

Es stellt sich außerdem im vorliegenden Gesetzesentwurf das Problem, dass für Alkohollenker zwischen 0,8 und 1,19 Promille überhaupt keine begleitenden Maßnahmen vorgesehen sind. (Es kommt lediglich zu einem Entzug der Lenkberechtigung).

 

Daher wird angeregt, die im Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen (zwischen 0,5 und 0,79) auf die Alko-Lenker mit Alkoholgehalt zwischen 0,8 und 1,19 Promille „umzulegen“. Es wäre außerdem zu überlegen, zusätzlich zur vorgeschlagenen Light-Version bei diesen Lenkern (zwischen 0,8 und 1,19) eine Maßnahme vorzusehen. Somit könnte sich insgesamt folgende Übersicht ergeben:

 

0,5 – 0,79

4 Einheiten „Light-Version“

0,8 – 1,19

Light-Version + Maßnahme gemäß Vorschlag Gesetzesentwurf (Nachschulung gemäß Vormerksystem) = 10 Stunden

1,2 – 1,59

15 Einheiten wie bisher

ab 1,6 + „Verweigerer“

15 Einheiten + VPU + Amtsarzt + Nachschulung ebenfalls wie bisher

 

Damit wären im Bezug auf die einzelnen Gruppen von alkoholbeeinträchtigten Lenkern eine kontinuierliche Steigerung und eine inhaltliche Anpassung der Maßnahme an jede dieser Gruppen gegeben.

So wäre auch gesichert, dass diese Maßnahmen mit dem Unfallgeschehen, bezogen auf Personenschäden, korrespondieren.

 

zu Art II (StVO-Novelle)

 

Eine Verschärfung der Verkehrsstrafen wird grundsätzlich begrüßt.

 

 


Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

zu Art I Z 6 und 7 (§ 30a FSG):

 

In den Erläuternden Bemerkungen sollte festgelegt werden, was unter dem „Ausspruch einer Entziehung der Lenkberechtigung“ zu verstehen ist.

Mag dies vielleicht auch selbstverständlich erscheinen, so sollte doch in den EB angeführt werden, dass diese Frist ab der Zustellung bzw. Verkündung des entsprechenden „Entzugsbescheides“ zu berechnen ist.

 

Das gleiche sollte auch für § 7 Abs. 3 Z. 17 gelten.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)

 

 

 

Beilage

Statistik Verteilung der Alkoholisierungsgrade von PKW Lenkern