|
AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
|
|
||||
|
|
|||||
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
|
||||
|
An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien
|
|
||||
|
|
Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
|
|||
|
LAD1-VD-18626/034-2007 |
|
||||
|
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
|||||
|
|
|
||||
|
|
(0 27 42) 9005
|
||||
- |
Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
||
|
BMVIT-170.706/0007-II//ST4/2007 |
Dr. Josef Gundacker |
14171 |
20. November 2007 |
||
|
|
|||||
|
Betrifft |
|||||
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 20. November 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Führerscheingesetzes wird eine Verschärfung des Vormerksystems hinsichtlich der Alkoholdelikte im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille vorgesehen. So ist bereits beim ersten 0,5 Promilledelikt eine besondere Maßnahme anzuordnen und nach zwei Vormerkungen, bei denen zumindest eines ein 0,5 Promilledelikt war, ist die Lenkerberechtigung zu entziehen.
Es ist daher mit erheblichen Mehrkosten aufgrund eines größeren Verwaltungsaufwandes (sowohl in der 1.Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund vermehrter Berufungen) zu rechnen.
Die im Entwurf vorgelegte Kostendarstellung geht von einem Aufwand von 10 Minuten pro Anordnung bzw. Bescheid aus. Der Mehraufwand, der aus den zusätzlichen Entziehungsverfahren aufgrund von drei Vormerkungen entsteht, wird als vernachlässigbare Größe beschrieben.
Diesen Ausführungen kann die NÖ Landesregierung nicht zustimmen.
Die Annahme von nur 10 Minuten für eine Anordnung bzw. einen Bescheid scheint äußerst gering bemessen und bevor Kostengrößen als vernachlässigbar abgetan werden, sollten diese beziffert werden.
Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen entspricht somit nicht den Voraussetzungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften bzw. den für diesen Entwurf einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG).
Im Fall einer Realisierung des gegenständlichen Entwurfes in vorliegender Form wird daher die Abgeltung der dem Land Niederösterreich entstehenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.
2. Zu Artikel I Z. 2:
Zur Klarstellung müssten die in § 7 Abs. 3 Z. 16 und 17 FSG neu formulierten Entziehungsgründe auch in der Bestimmung des § 25 Abs. 3 letzter Satz berücksichtigt werden.
3. Zu Artikel I Z.6
Hier müsste es richtig „§ 7 Abs. 3 Z. 14 oder 15“ heißen.
4. Zu Artikel I Z. 9
Hier sollte es statt „solche Delikte gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2“ richtigerweise „solche Delikte gemäß § 30a Abs. 2 Z. 1“ heißen.
5. Die in Artikel II Z. 3 vorgesehenen Änderungen müssten in § 16 Abs. 5 FSG sowie in § 16a Z. 5 lit. e FSG berücksichtigt werden. Weiters müsste aufgrund der Aufgabe der Trennung in örtliches und zentrales Führerscheinregister im § 30a Abs. 3 FSG das Wort „Örtliche“ entfallen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
2. An das Präsidium des Bundesrates,
------------------------------------------------
1. An das Präsidium des Nationalrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann