AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMVIT-170.706/0007-II//ST4/2007

Dr. Josef Gundacker

14171

20. November 2007

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenver­kehrsordnung 1960 geändert werden

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 20. November 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.    Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Führerscheingesetzes wird eine Ver­schärfung des Vormerksystems hinsichtlich der Alkoholdelikte im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille vorgesehen. So ist bereits beim ersten 0,5 Promilledelikt eine beson­dere Maßnahme anzuordnen und nach zwei Vormerkungen, bei denen zumindest eines ein 0,5 Promilledelikt war, ist die Lenkerberechtigung zu entziehen.

 

Es ist daher mit erheblichen Mehrkosten aufgrund eines größeren Verwaltungsaufwan­des (sowohl in der 1.Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund vermehrter Berufungen) zu rechnen.

 

Die im Entwurf vorgelegte Kostendarstellung geht von einem Aufwand von 10 Minuten pro Anordnung bzw. Bescheid aus. Der Mehraufwand, der aus den zusätzlichen Ent­ziehungsverfahren aufgrund von drei Vormerkungen entsteht, wird als vernachlässig­bare Größe beschrieben.

 

Diesen Ausführungen kann die NÖ Landesregierung nicht zustimmen.

 

Die Annahme von nur 10 Minuten für eine Anordnung bzw. einen Bescheid scheint äußerst gering bemessen und bevor Kostengrößen als vernachlässigbar abgetan wer­den, sollten diese beziffert werden.

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen entspricht somit nicht den Vorausset­zungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskör­perschaften bzw. den für diesen Entwurf einschlägigen Bestimmungen des Bundes­haushaltsgesetzes (BHG).

 

Im Fall einer Realisierung des gegenständlichen Entwurfes in vorliegender Form wird daher die Abgeltung der dem Land Niederösterreich entstehenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.

 

2.    Zu Artikel I Z. 2:

Zur Klarstellung müssten die in § 7 Abs. 3 Z. 16 und 17 FSG neu formulierten Entzie­hungsgründe auch in der Bestimmung des § 25 Abs. 3 letzter Satz berücksichtigt wer­den.

 

3.    Zu Artikel I Z.6

Hier müsste es richtig „§ 7 Abs. 3 Z. 14 oder 15“ heißen.

 

4.    Zu Artikel I Z. 9

Hier sollte es statt „solche Delikte gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2“ richtigerweise „solche Delikte gemäß § 30a Abs. 2 Z. 1“ heißen.

 

5.    Die in Artikel II Z. 3 vorgesehenen Änderungen müssten in § 16 Abs. 5 FSG sowie in § 16a Z. 5 lit. e FSG berücksichtigt werden. Weiters müsste aufgrund der Aufgabe der Trennung in örtliches und zentrales Führerscheinregister im § 30a Abs. 3 FSG das Wort „Örtliche“ entfallen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

2.   An das  Präsidium des Bundesrates,

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1.   An das  Präsidium des Nationalrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann