GZ.: BMI-LR1429/0060-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 22. November 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

12. Novelle zum Führerscheingesetz und Änderung der StVO,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0060-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 22. November 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST 4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen

und Fahrzeugtechnik

 

Stubenring 1

1011    W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-170.706/0007-II/ST4/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

12. Novelle zum Führerscheingesetz und Änderung der StVO;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Artikel I (12. FSG – Novelle):

 

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

§ 7 Abs. 3 regelt demonstrativ jene bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1, bei deren Vorliegen eine Person als nicht mehr verkehrszuverlässig gilt und eine Entziehung nach §§ 24 FSG zulässig ist. Die Formulierung der Z 17 sollte daher nach dem Wort Entziehung „gemäß §§ 24 iVm 7 Abs. 3 Z 14 oder Z15 verhängt wurde, …“ lauten.

 

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 3):

Da die im Abs. 3 normierte „Verlängerungsregel“ für Entziehungen aufgrund des Vormerksystems nach geltender Rechtslage nicht zur Anwendung gelangt, sollte überdacht werden, dieses Regelungsregime auch auf die neu geschaffenen bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z 16 und Z 17 auszudehnen.

 

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 1 Z 3)

Auch hier fehlen die Z 16 und 17 des § 7 Abs. 3 FSG.

 

Zu Z 6 (§ 30a Abs. 4):

Es wäre überlegenswert, die 5-Jahres Frist nicht an den Zeitpunkt des Ausspruchs der Entziehung, sondern an den Zeitpunkt der zuletzt begangenen (maßgeblichen) Tat zu knüpfen und damit eine in das Gesamtsystem des FSG passende Regelung zu schaffen (siehe etwa § 30a Abs. 1 4. Satz)

 

Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Änderungen dürfen noch Änderungen in folgenden Punkten vorgeschlagen werden:

 

1. § 16 Z 5 lit. e FSG: Zitierung des § 99 Abs. 2 und Abs. 2d StVO.

2. § 30a Abs. 3 FSG: Einfügung, dass dieser nicht für die in Abs. 2 Z 1 genannten Delikte gilt. Streichung des Ausdrucks „ Örtlichen“.

3. § 30 b Abs. 2 Z 1 FSG:  Einfügung der Z 16 und 17 des § 7 Abs.3 FSG.

 

Zu Artikel II (Änderung der StVO):

 

Hinsichtlich der Änderung der StVO sollte berücksichtigt werden, dass durch die Neuordnung der Strafbestimmungen die Deliktcodetabellen für die Anonymverfügungen und Computerstrafverfügungen in ihrer Textierung auch händisch umgestellt werden müssen und genügend Zeit für die notwendigen manipulativen Tätigkeiten eingeräumt werden sollte. Insofern wäre ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag problematisch.

 

Zu Z 2 (§ 99 Abs. 2) :

In diesem Zusammenhang sollte auch die Höchststrafe von € 2180 überdacht werden, umso mehr als für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach §§ 58 KDV iVm. 98 KFG gem. § 134 Abs. 1 KFG Höchststrafen von 5000 € vorgesehen sind!

 

Zu Z 3 (§ 99 Abs. 2 lit. b und c):

Durch die Hereinnahme der Z 9 des § 99 Abs. 2c StVO in den § 99 Abs. 2 lit. b StVO ist diese Gesetzesstelle nunmehr im § 96 Abs. 7 StVO zitiert. Es wird angeregt, dies nochmals zu überprüfen, da dadurch ein wesentlicher Mehraufwand für die Behörden entsteht.

 

Zu Z 5 und 6 (§ 99 Abs. 2d und Abs.3 lit. a):

Im Hinblick auf das zu Z 2 Gesagte erscheint die Höchststrafe von 726 € sachlich nicht gerechtfertigt. Es sollte eine Angleichung aller Höchststrafen für Geschwindigkeitsübertretungen angestrebt werde.

 

 

Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Änderungen dürfen noch Änderungen in folgenden Punkten vorgeschlagen werden:

 

1. Es fehlt die Angleichung des § 5 Abs. 1a StVO bzgl. der zivilrechtlichen Folgen von Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG an die neuen Bestimmungen. Die zivilrechtlichen Folgen müssten nunmehr nach dem System des FSG ab der zweiten Übertretung eintreffen und nicht wie hier formuliert ab der dritten.

2. Im § 100 Abs. 5 StVO müsste, wenn er nicht gestrichen wird, auch der § 100 Abs.2d StVO eingefügt werden.

 

Weiters wird daraufhin hingewiesen, dass in diesem Paket die Geschwindigkeitsbegrenzungen der §§ 58 KDV iVm. 98 KFG nicht enthalten sind. Um die Verschärfungen einheitlich zu gestalten sollte auch das KFG geändert werden

Beispiel: Das Ganze gilt für Raserei mit einem PKW, nicht aber für Raserei mit einem PKW mit Anhänger.

Egal um wie viel die Höchstgeschwindigkeit  des § 58 KDV überschritten wurde, gibt es im KFG keine Mindeststrafen und eine Höchststrafe von 5000 €.

Dies obwohl § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen des KFG umfasst, diese somit bei der Entziehung der Lenkberechtigung gleich behandelt werden.

Im KFG sollte daher dieselbe Staffelung wie in der StVO und dieselben Mindeststrafen wie in der StVO normiert werden!

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates gleichzeitig in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt