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für Kärnten
PRÄSIDIUM
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 54 350*0 Fax 29
DVR. NR: 0686212
Klagenfurt, am 23. November 2007
An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Stubenring 1
1011 Wien
email: st4@bmvit.gv.at
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Zahl: Sen.Präs.-1656-161/2007
Betrifft: 12. FSG-Novelle und StVO-Novelle,
Stellungnahme
Zu den mit Schreiben vom 22.10.2007, GZ: BMVIT-170.706/0007-II/ST4/2007, zur Stellungnahme übermittelten Entwürfen einer 12. FSG-Novelle und StVO-Novelle wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die im Vorblatt
dargelegten finanziellen Auswirkungen lassen die beträchtlichen Mehrkosten
aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes in Berufungsverfahren vor den
Unabhängigen Verwaltungssenaten, die sowohl durch die Änderung des
Führerscheingesetzes (Entziehung der Lenkberechtigung nach zwei Vormerkungen,
bei denen zumindest eine ein 0,5 Promilledelikt war) als auch durch die
Änderung der Straßenverkehrsordnung (Anhebung der Mindeststrafen)
eintreten werden,
vermissen. Insbesondere durch die Verschärfung der Verkehrsstrafen wird
die
Anzahl der Berufungsverfahren beträchtlich steigen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel I (12. FSG-Novelle):
Zu Z 1:
Die
Verknüpfung eines 0,5 Promilledeliktes mit anderen Vormerkdelikten und die
vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat,
wenn im Falle einer zweiten Vormerkung zumindest eines ein 0,5 Promilledelikt
war, wird abgelehnt, da eine solche Vorgangsweise nicht dazu geeignet scheint,
die
Einsicht der Betroffenen hinsichtlich der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten
zu
schärfen.
Zu Z 2:
In der Bestimmung des § 25 Abs. 3 sollten die neu geschaffenen, bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z 16 und Z 17 berücksichtigt werden.
Zu Z 3:
In dieser Bestimmung fehlen die Z 16 und 17 des § 7 Abs. 3 FSG.
Zu Z 6:
Eine Klarstellung
hinsichtlich der Formulierung „Ausspruch einer Entziehung der
Lenkberechtigung“ zumindest in den Erläuternden Bemerkungen wird
angeregt
(z.B. dass die Frist ab der Zustellung bzw. Verkündung des entsprechenden
Entzugsbescheides zu berechnen ist).
In dieser Bestimmung müsste es richtig: „§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15“ heißen.
Zu Z 7:
Bei einer erstmaligen Begehung eines 0,5 Promilledeliktes kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die betreffende Person ein Alkoholproblem hat. Es wird daher der Vorschlag unterbreitet, in solchen Fällen eine spezielle Art der Nachschulung mit weniger als sechs Unterrichtseinheiten vorzusehen.
Zu Z 9:
Die in der vorgeschlagenen Regelung vorgesehene Rückwirkung ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Zu Art. II (StVO-Novelle):
Zu Z 2:
Da für
Geschwindigkeitsüberschreitungen nach §§ 58 KDV iVm 98 KFG
gemäß
134 Abs. 1 KFG Höchststrafen von 5 000 Euro vorgesehen sind, sollte
die Höchststrafe von 2 180 Euro überdacht werden.
Zu Z 3:
Durch die Aufnahme der Z 9 des § 99 Abs. 2c StVO in den § 99 Abs. 2 lit. b StVO wird diese Gesetzesstelle auch Bestandteil des § 96 Abs. 7 StVO, was zu erhöhten Mehrkosten bei den Behörden führen wird.
Zu Z 5 und 6:
Die Höchststrafe von 726 Euro erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Die Angleichung aller Höchststrafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wäre wünschenswert.
Eine Ausfertigung
dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des
Nationalrates übermittelt.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten
Dr. Christine VAUTI eh
F.d.R.d.A.