UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT

für Kärnten

PRÄSIDIUM

 

 

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt

Tel. 0463 54 350*0  Fax 29

DVR. NR: 0686212

 

Klagenfurt, am 23. November 2007

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

email: st4@bmvit.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

Zahl:              Sen.Präs.-1656-161/2007

Betrifft:          12. FSG-Novelle und StVO-Novelle,

                        Stellungnahme

 

Zu den mit Schreiben vom 22.10.2007, GZ: BMVIT-170.706/0007-II/ST4/2007, zur Stellungnahme übermittelten Entwürfen einer 12. FSG-Novelle und StVO-Novelle wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die im Vorblatt dargelegten finanziellen Auswirkungen lassen die beträchtlichen Mehrkosten aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes in Berufungsverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, die sowohl durch die Änderung des Führerscheingesetzes (Entziehung der Lenkberechtigung nach zwei Vormerkungen, bei denen zumindest eine ein 0,5 Promilledelikt war) als auch durch die Änderung der Straßenverkehrsordnung (Anhebung der Mindeststrafen) eintreten werden,
vermissen. Insbesondere durch die Verschärfung der Verkehrsstrafen wird die
Anzahl der Berufungsverfahren beträchtlich steigen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Artikel I (12. FSG-Novelle):

 

Zu Z 1:

Die Verknüpfung eines 0,5 Promilledeliktes mit anderen Vormerkdelikten und die
vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat, wenn im Falle einer zweiten Vormerkung zumindest eines ein 0,5 Promilledelikt war, wird abgelehnt, da eine solche Vorgangsweise nicht dazu geeignet scheint, die
Einsicht der Betroffenen hinsichtlich der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten zu
schärfen.

 

Zu Z 2:

In der Bestimmung des § 25 Abs. 3 sollten die neu geschaffenen, bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z 16 und Z 17 berücksichtigt werden.

 

Zu Z 3:

In dieser Bestimmung fehlen die Z 16 und 17 des § 7 Abs. 3 FSG.

 

Zu Z 6:

Eine Klarstellung hinsichtlich der Formulierung „Ausspruch einer Entziehung der Lenkberechtigung“ zumindest in den Erläuternden Bemerkungen wird angeregt
(z.B. dass die Frist ab der Zustellung bzw. Verkündung des entsprechenden Entzugsbescheides zu berechnen ist).

 

In dieser Bestimmung müsste es richtig: „§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15“ heißen.

 

Zu Z 7:

Bei einer erstmaligen Begehung eines 0,5 Promilledeliktes kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die betreffende Person ein Alkoholproblem hat. Es wird daher der Vorschlag unterbreitet, in solchen Fällen eine spezielle Art der Nachschulung mit weniger als sechs Unterrichtseinheiten vorzusehen.

 

Zu Z 9:

Die in der vorgeschlagenen Regelung vorgesehene Rückwirkung ist verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Zu Art. II (StVO-Novelle):

 

Zu Z 2:

Da für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach §§ 58 KDV iVm 98 KFG gemäß
134 Abs. 1 KFG Höchststrafen von 5 000 Euro vorgesehen sind, sollte die Höchststrafe von 2 180 Euro überdacht werden.

 

Zu Z 3:

Durch die Aufnahme der Z 9 des § 99 Abs. 2c StVO in den § 99 Abs. 2 lit. b StVO wird diese Gesetzesstelle auch Bestandteil des § 96 Abs. 7 StVO, was zu erhöhten Mehrkosten bei den Behörden führen wird.

 

Zu Z 5 und 6:

Die Höchststrafe von 726 Euro erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Die Angleichung aller Höchststrafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wäre wünschenswert.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des
Nationalrates übermittelt.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten

Dr. Christine VAUTI eh

 

F.d.R.d.A.