Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5 1014 Wien E-Mail: alexander.egger@bmwf.gv.at
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-53/36-2007 |
13.11.2007 |
* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX (0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager
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BETREFF
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMWF-54.120/0026-I/8a/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. An den sich aus dem geplanten § 6 Z 4 ergebenden starren Altersgrenzen bestehen erhebliche gleichheitsrechtliche Bedenken: Z 4 lit a lässt unabhängig von der konkreten Dauer der Selbsterhaltung im Ergebnis eine Anrechung von nur einem Jahr zu (arg: „um insgesamt fünf Jahre“), im Fall der lit b bleibt das dritte Kind zum Teil und jedes weitere Kind gänzlich unberücksichtigt und im Fall der lit c wird nicht auf das Ausmaß der Behinderung abgestellt, sondern schlichtweg jede Behinderung erhöht die im Eingangssatz der Z 4 festgelegte Altersgrenze um fünf Jahre. Auch werden die sich aus dem geplanten § 6 Z 4 ergebenden Altersgrenzen dort als diskriminierende Härten empfunden, wo diese nicht in Einklang mit den allgemeinen demografischen Entwicklungen (Anstieg des Durchschnittsalters bei der Geburt des ersten Kindes, höhere Lebenserwartung, höheres Pensionsantrittsalter) oder mit individuellen Erwerbsbiografien (untypische Ausbildungsverläufe, Verschränkung von Arbeits- und Ausbildungsphasen) stehen.
Es wird daher vorgeschlagen
– die im Eingangssatz der Z 4 festgelegte Altersgrenze auf das 40. Lebensjahr anzuheben,
– von einer Realisierung der in lit a und b der Z 4 enthaltenen Einschränkung durch den Entfall der Wortfolge „höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre“ Abstand zu nehmen und
– in der lit c der Z 4 auf den Grad der Behinderung abzustellen.
2. Den Erläuterungen folgend wird die Altersgrenze für Studierende mit Kindern um jeweils zwei Jahre je Kind angehoben. Gemäß dem geplanten § 6 Z 4 lit b wird die Altergrenze dagegen um „maximal“ zwei Jahre je Kind angehoben, ohne weiter festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß sich die Altersgrenze innerhalb des Rahmens von zwei Jahren je Kind tatsächlich erhöht.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
11. E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 20204-GB-852/193-2007
zur gefl Kenntnis.