An das Präsidium des Nationalrates

z.Hd. Frau Präsidentin Mag. Barbara Prammer

Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3

1017 Wien

 

 

Wien, 16.11.2007

 

 

 

Stellungnahme der österreichischen Fachhochschul-Konferenz (FHK) zum Entwurf einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes (StudFG)

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Hiermit bedanken wir uns sehr herzlich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die zweite Novellierung des Studienförderungsgesetzes diesen Jahres, mit welcher die Anhebung der Einkommensgrenze für den Bezug von Studienförderung sowie die besondere Förderung von unterstützungswürdigen Gruppen (Studierende mit Kindern, gesundheitlich beeinträchtigte Studierende etc.) einhergeht, wird seitens der FHK sehr begrüßt.

Aus Sicht der Fachhochschulen ist außerdem erfreulich, dass unsere zuletzt adressierte Forderung nach einer einheitlichen Definition des Begriffes „Studienerfolg“ für den gesamten tertiären Sektor mit der aktuellen Novelle umgesetzt wird.

 

Zu § 54 Abs 2 StudFG

 

Die FHK möchte mit der gegenständlichen Stellungnahme nur auf einen Punkt hinweisen, der aber für den österreichischen Fachhochschul-Sektor und seine einzigartige Stellung als Anbieter von praxisorientierten Hochschulstudien von großer Bedeutung ist.

Im Fachhochschul-Sektor sind Berufspraktika integraler Bestandteil des Curriculums und folglich stark mit den akademischen Inhalten des Studiums verzahnt. Während des Berufspraktikums sind Projektarbeiten, Seminararbeiten etc. zu verfassen. Deshalb sollten diese Berufspraktika, wenn sie im Rahme des Studiums im Ausland absolviert werden, explizit von der Auslandsstudienbeihilfe erfasst werden. Im Sinne der Förderung internationaler Praxiserfahrungen unserer Studierenden und zur Erlangung von größerer Rechtssicherheit, wäre diesbezüglich ein expliziter Vermerk im StudFG notwendig.

In Zusammenhang mit Auslandspraktika ist aber noch ein zweiter Aspekt von Bedeutung, nämlich die Anpassung der Bestimmungen des StudFG an die Rahmenbedingungen des Life Long Learning (LLL)/Erasmus-Programmes der EU. Es sollten daher Auslandspraktika mit einer Mindestdauer von drei Monaten eine Auslandsbeihilfe nach dem StudFG erhalten um eine Harmonisierung mit den Rahmenbedingungen des LLL-Programmes zu erlangen. Auslandspraktika sind nach dem LLL-Programm der EU mit Auslandssemestern (Erasmuns) gleichzusetzen, sofern sie mindestens drei Monate dauern.

 

 

Wir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben,

 

 

hochachtungsvoll

 

 

 

                                 

Prof. Mag. Werner Jungwirth                                           Mag. Kurt Koleznik

         Präsident der FHK                                                    Generalsekretär

 

 

 

 

 

 

Abschrift erging per Post an Wissenschaftsminister Dr. Johannes Hahn und per E-Mail an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at sowie an MR Dr. Alexander Egger Abteilung I/8 per E-Mail an alexander.egger@bmwf.gv.at