Gudrunstraße 179
1100 Wien
Sachbearbeiter: Mag. Gottfried Schlöglhofer
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An das Wien, 16. November 2007
Präsidium des Nationalrates
Parlament
Dr. Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
Betrifft: Entwurf einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes
Stellungnahme der Studienbeihilfenbehörde
Zu GZ BMWF-54.120/0026-I/8a/2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Studienbeihilfenbehörde übermittelt nachstehend eine Stellungnahme zum im Betreff angegebenen Gesetzesentwurf.
Zu Z 12 (§ 29 Abs. 2):
Eine vergleichbare Regelung zur Erhöhung der Studienbeihilfe für Studierende mit Kind (§ 28) wäre auch für Studierende mit Behinderung wünschenswert.
Die Regelung gem. vorliegendem Entwurf könnte zu Missverständnissen führen und würde auch eine relativ aufwändige und kostspielige EDV-Anpassung erfordern.
Besser wäre, die bisher als „Zuschlag“ definierten Beträge zur jeweiligen Höchststudienbeihilfe gem. § 26 und § 27 dazuzuschlagen und von diesem erhöhten Basiswert die jeweiligen Verminderungsbeträge (Familienbeihilfe, Absetzbeträge, zumutbare Unterhaltsleistung, etc.) abzuziehen.
Dies wäre eine verständliche, EDV-freundliche Regelung und hätte zudem gegenüber dem Entwurf den Effekt, dass diese Studierenden auch den Studienzuschuss bekommen und von der 12%-Anhebung der Studienbeihilfen profitieren würden.
Zu § 48 Abs. 3:
Nachdem durch die Neuregelung des § 20 zukünftig sowohl der für den Weiterbezug der Studienbeihilfe erforderliche günstige Studienerfolg als auch der zur Vermeidung der Rückzahlung der Beihilfe nach den ersten beiden Semestern notwendige „Mindeststudienerfolg“ in ECTS-Punkten bemessen sind, sollte auch die Bestimmung über die Vermeidung der Rückzahlung bei Studienabbruch nach einem Semester angepasst und die Semesterstundenregelung auf ECTS-Punkte umgestellt werden.
Da der „Mindeststudienerfolg“ nach den ersten beiden Semestern 15 ECTS-Punkte umfasst, würde sich als „Mindeststudienerfolg nach einem Semester 7 ECTS-Punkte anbieten.
Außerdem sollte es – um Missbrauch zu vermeiden – bei einer Rückzahlung auf Grund der Neuberechnung wegen zu hohem Eigeneinkommen auch möglich sein, den Studienzuschuss zurückzufordern. Dies ist derzeit nicht möglich, weil gem. § 52c Abs. 7 die Ruhensbestimmungen (§ 49) auf den Studienzuschuss nicht anzuwenden sind.
Zu § 49 Abs. 3:
Als Folge der Anhebung der Zuverdienstgrenze müsste konsequenterweise der in § 49 Abs. 3 genannte Betrag ebenfalls von derzeit 5.814,- auf 8.000,- Euro angehoben werden, da ansonsten ein unauflöslicher Widerspruch zwischen der Beihilfenkürzung auf Grund der Einkommenserklärung und der Rückforderung /Nachzahlung auf Grund des bei der Neuberechnung zu Grunde gelegten tatsächlichen Einkommens bestünde.
Z 33 (§ 78 Abs. 27):
Die Novelle sollte bereits am 1. September 2008 in Kraft treten, da der Auszahlungszeitraum für das Wintersemester ebenfalls am 1. September beginnt. Außerdem wäre ansonsten z.B. die Anwendbarkeit des neuen § 41 Abs. 5 (Erledigung von Anträgen bereits vor dem Stichtag 1. Oktober) im WS 2008/09 noch nicht möglich.
Zu § 75:
Für Studierende, denen auf Grund eines Antrages im Sommersemester 2008 Studienbeihilfe für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 zuerkannt wird, wären Übergangsbestimmungen notwendig. Die Beihilfen für Studierende mit Kind bzw. mit mehreren Kindern (§ 28) sowie für Studierende, die von der Anhebung der Einkommensgrenzen der Eltern profitieren (§ 31 Abs. 1) sollten mit Wirksamkeit ab September 2008 automatisch angehoben werden.
Die Leiterin der Studienbeihilfenbehörde
Ursula Fehlinger