An die

GZ ● BKA-601.230/0013-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316



 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

18. November 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 

 


 

An das

GZ ● BKA-601.230/0013-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

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Telefon 01/53115/2316

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Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

I.1. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

I.1.1. Entgegen der Entwurfsgestaltung ist eine Paragraphenbezeichnung (zB „§ 20.“, „§ 31.“) oder ‑überschrift (wie zB die des § 20 Abs. 2) nicht Teil eines Abs. 1, die Absatzbezeichnung (zB „(4)“) nicht Teil des ersten Satzes eines Absatzes.

I.2. Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 6 Z 4):

In lit. b wird nicht ausgesagt, welcher Zeitraum durch die Höchstzahl an Jahren begrenzt werden soll – sinnentsprechend muss es sich wohl um einen Zeitraum in der Dauer der Zeit handeln, in der der Studierende vor Vollendung des 30. Lebensjahres zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet war; dies sollte im Gesetzestext verankert werden. Für die Zeitgrenze empföhle sich die Formulierung „jedoch nicht mehr als zwei Jahre je Kind und nicht mehr als fünf Jahre insgesamt“.

Zu Z 25 (§ 52d):

Es sollte erläutert werden, warum den Studierenden bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Anspruch auf Refundierung eingeräumt werden soll.

Es sollte nicht (nur) von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gesprochen werden, wie dies offenbar eingedenk der Person der derzeitigen Amtsinhaberin geschieht. Organbezeichnungen, die – wie hier – auch künftige Organwalter beiderlei Geschlechts erfassen sollen, dürfen nicht (bloß) das Geschlecht der gegenwärtig amtsinhabenden Person widerspiegeln. Soll die gewählte Wortform beide Geschlechter erfassen, so ist die bloße weibliche Form unzutreffend, es wäre vielmehr entweder die bloß männliche Sprachform (die per se für beide Geschlechter gilt, vgl. VfSlg. 13373/1993) oder aber (entsprechend dem Bedürfnis nach sprachlicher Gleichbehandlung) eine Paarform zu wählen.

Zu Z 19 (§ 39 Abs. 4):

Die beiden Novellierungsanordnungen sollen getrennt in eigenen Ziffern und entsprechender Reihenfolge getroffen werden.

Zu Z 23 (§ 52b Abs. 3 Z 2):

\begin{matrix}\neg {(a \wedge b)} = \neg{a} \vee \neg{b} \\\neg {(a \vee b)} = \neg{a} \wedge \neg{b}\end{matrix}Es müsste logisch richtig „noch kein Studium und [auch] keine andere gleichwertige Ausbildung […] abgeschlossen hat“ lauten (vgl. hiezu die sog. DeMorganschen                    Gesetze der Aussagenlogik:   ).                                                                                                                                                  ).

Zu Z 24 (§ 52c Abs. 2 und 4):

Vor Abs. 2 wäre ein Anführungszeichen zu setzen; die beiden Absätze sollten weiters, da sie nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, mit getrennten Novellierungsanordnungen neu gefasst werden.

Zu Z 25 (§ 52d):

In der Novellierungsanordnung sollte es „§ 52d samt Überschrift“ lauten.

Zu Z 29 (§ 61 Abs. 4):

Aus § 1 Abs. 2 DSG 2000 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 ergibt sich, dass eine Ver­öffentlichung von Daten nur zulässig wäre, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung weiters voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß, mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Grundsätze nach § 6 DSG 2000 eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, eine allenfalls für notwendig erachtete Veröffentlichung der Reihung der Bewerbungen keinesfalls direkt, sondern in nur indirekt personenbezogener Form, etwa unter der Matrikelnummer der Studierenden, vorzunehmen. Weiters ist darauf zu achten, dass bei der Angabe von zusätzlichen Ausschreibungskriterien keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.

Zu Z 32 (§ 68 Abs. 1):

Die am Ende der Z 9 stehende Wendung „Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren.“ ist in sprachlogischer Hinsicht den Z 1 bis 9 gemeinsam und wäre daher legistisch korrekt als eigener, von Z 9 abzusetzender Schlussteil (zu formatieren mit Formatvorlage 56) auszubilden.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Der Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ ist zu weitwendig formuliert. Er sollte bloß zusamenfassenden Charakter haben, die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).

In diesen Abschnitt wären auch die Abschnitte „Kosten“ und „Personalbedarf“ zu integrieren.

Die wenig geläufige Abkürzungen „UT 7“ usw. sind an dieser Stelle nicht angebracht.

Der Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ wäre durch spezifischer zu formulieren (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen).

2. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – darf hingewiesen werden.

Es fehlen die Texte der entfallenden Bestimmungen (§ 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis 7, § 21, § 22 und § 22a).

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem

·      falsche Formatvorlage beim Gesetzestitel (43 statt 11);

·      fast durchwegs keine Setzung geschützter Leerschritte.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

18. November 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt