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Studienadministration

Studien- und Prüfungsabteilung

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                                                                                                        Linz, 16. November 2007

 

Entwurf einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes

Stellungnahme der Johannes Kepler Universität Linz

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Aus Sicht der Johannes Kepler Universität Linz bestehen bezüglich der Novellierung des Studienförderungsgesetzes folgende Bedenken:

 

1.    Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Leistungs- und Förderungsstipendien der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Prof. Hans-Peter Mössenböck führt in seiner Stellungnahme aus:

 

Die erwartete Steigerung der Stipendienanträge ist nicht nachvollziehbar. Den erhöhten Einkommensgrenzen der Studierenden stehen erhöhte zumutbare Unterhaltsleistungen der Eltern gegenüber, so dass sich die Anzahl der Anträge vermutlich nicht wesentlich erhöhen wird. Daher ist nicht klar, warum 6 zusätzliche Planstellen (für welche 9 Arbeitsplätze kalkuliert werden) nötig sind. Außerdem erscheint die geplante Adaptierung des Datenbanksystems um 300.000,- € reichlich bemessen zu sein.

 

§17(1) ist unklar. Was ist mit "diese Wartezeiten" gemeint? Um wie viel wird die Wartezeit verkürzt?

 

 

§20(2) ist nicht ganz klar (war auch in der alten Fassung nicht klar): In den ersten beiden Semestern müssen mindestens 30 ECTS oder 14 Sst. erfolgreich absolviert werden. Das ist klar, aber was gilt als günstiger Studienerfolg im 3. und 4. Semester? Gelten generell 30 ECTS oder 14 Sst. pro Studienjahr? Der Zusatz "pro Studienjahr" fehlt.

 

§50(2)1: Ob ein Studienabschnitt innerhalb der Antragsfrist des Folgesemesters abgeschlossen wird, kann im vorhergehenden Semester nicht beurteilt werden. Wie will man dann am Ende dieses vorhergehenden Semesters beurteilen, ob der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt oder nicht?

Ist das so gemeint, dass am Ende des vorhergehenden Semesters zwar der Anspruch erlischt, aber dann im Folgesemester wieder in Kraft tritt, wenn innerhalb der Antragsfrist ein Studienabschnitt abgeschlossen wurde? Das ist jedenfalls unklar beschrieben.

 

§64: Wenn die Förderungsstipendienmittel zusammen mit den Leistungsstipendienmitteln an die Universitäten überwiesen werden, nach welchem Schlüssel müssen/dürfen die Universitäten dann diese Mittel auf Leistungs- und Förderungsstipendien

 

2.    Die Stellungnahme der Studien- und Prüfungsabteilung der Johannes Kepler Universität Linz lautet folgendermaßen:

 

§ 61 (4) Die Angaben in dem entworfenen Text sind für eine Durchführung zu ungenau. Wann und in welcher Form hat die Veröffentlichung zu erfolgen? Entstehen dadurch nicht datenschutzrechtliche Probleme?

 

§ 64 Die Studien- und Prüfungsabteilung schließt sich in diesem Punkt der Stellungnahme von Prof. Mössenböck an.

 

 

 

Hochachtungsvoll

 

 

(Johanna Hofmann)

Leiterin der Studien- und

Prüfungsabteilung